Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2019.2 |
Datum: | 22.01.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). |
Schlagwörter | Bundesanwalt; Ausstand; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Zustellung; Verfahren; Recht; Bundesstrafgericht; Entscheid; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Sinne; Blättler; Anzeige; Nichtanhandnahme; Ausstandsgesuch; Ausstandsgr; Schweizer; Mitglieder; Gerichtsschreiberin; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahrensakten; StBOG; Tribunal; Bundesstrafrichter; Andreas; Keller; Stephan; Chantal |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 138 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 384 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 85 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2019.2 |
| Beschluss vom 22. Januar 2019 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | A. AG, Beschwerdeführerin | |
| gegen | ||
| 1. Bundesanwaltschaft, 2. B. , 3. C. , Beschwerdegegner 1-3 | ||
| Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ); Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO ); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO ) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die A. AG mit Datum vom 13. April 2018 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Direktor des Bundesamtes D., B., und den Leiter des Rechtsdienstes des Bundesamtes D., C., wegen übler Nachrede, Verleumdung, Verstosses gegen das Vergaberecht, unrechtmässiger Vertragsvergabe, Veruntreuung von Staatsgeldern und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung einreichte (Verfahrensakten BA, Ordner, Lasche 1);
- die Bundesanwaltschaft am 28. Oktober 2018 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte, da der Eingabe der Anzeigerin kein hinreichender Tatverdacht entnommen werden könne (act. 2);
- bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 2. Januar 2019 eine Beschwerde der A. AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Oktober 2018 einging (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Januar 2019 der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten zustellte (act. 4);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario):
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Anzeige vom 13. April 2018 bei der Bundesanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen den Bundesanwalt, E., und den stellvertretenden Bundesanwalt, F., stellte;
- sie dieses Gesuch damit begründete, dass F. sich bereits mit einer früheren Strafanzeige der Beschwerdeführerin habe auseinandersetzen müssen (Verfahrensakten BA, Ordner, Lasche 1);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );
- die persönliche Befangenheit von Behördenmitgliedern aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015, E. 4.5);
- die Mehrfachbefassung eines Behördenmitglieds in derselben Stellung keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO erfüllt, was aus dem Gesetzestext denn auch mit zureichender Deutlichkeit hervorgeht;
- mithin der Umstand, wonach sich F. in der Vergangenheit bereits einmal in der Funktion als stellvertretender Bundesanwalt mit einer Strafanzeige der Beschwerdeführerin hat auseinandersetzen müssen, keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO begründet;
- schliesslich auch die in der Beschwerde vom 29. Dezember 2018 erhobenen Befangenheitsvorwürfe, E. komme mit der Bearbeitung von Wirtschaftsdelikten nicht nach und F. sei ein Spezialist und Aktivist an vorderster Front für Verschwörungen des Schweizer Staates gegen unbescholtene Schweizer (act. 1), offensichtlich keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO zu begründen vermögen;
- damit das Ausstandsgesuch betreffend den Ausstand von E. und F. abzuweisen ist;
- soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler sowie Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja) beantragt, für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts grundsätzlich die Berufungskammer des Bundestrafgerichts zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG);
- offensichtlich unbegründete Gesuche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der betroffenen Instanz jedoch selbst abgewiesen werden können, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss ( Boog , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);
- nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Ausstandsgrund gegen die betreffenden Mitglieder der Beschwerdekammer nicht darin liege, dass dieses Richtergremium bereits einen früheren Entscheid (Beschluss BB.2018.42 vom 14. April 2018) gegen die Beschwerdeführerin erlassen habe, sondern dass im damaligen Entscheid ganz offensichtlich nicht alle Tatsachen berücksichtigt worden seien, die sehr wohl in den zugrundeliegenden Schriften aufgeführt" gewesen seien; zu untersuchen sei, inwieweit auch die betreffenden Mitglieder der Beschwerdekammer zur staatlichen Verschwörung gehören würden (act. 1 S. 4);
- damit ganz offensichtlich kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO geltend gemacht wird, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist und sich eine Weiterleitung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erübrigt;
- gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );
- die zehntägige Beschwerdefrist mit der Zustellung des schriftlichen Entscheides zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO );
- die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei, erfolgt (Art. 85 Abs. 2 StPO );
- die Zustellung als erfolgt gilt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO);
- vorliegend der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin geltend macht, den angefochtenen Entscheid erst kürzlich vor der Bürotür gefunden zu haben (act. 1 S. 1);
- dem Track & Trace"-Auszug der Schweizerischen Post entnommen werden kann, dass die Zustellung der eingeschriebenen Postsendung an den Nachbarn erfolgte (act. 5);
- die Zustellung an den Nachbarn in der StPO nicht als eine gültige Zustellungsmöglichkeit aufgeführt wird; auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post diese Zustellungsform nur bei Paket-, Kurier- und Expresssendungen vorsehen (vgl. Ziff. 2.5.5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen Postdienstleistungen");
- der angefochtene Entscheid daher der Beschwerdeführerin in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO eröffnet worden ist;
- amtliche Prozesshandlungen, die gegen Verfahrensvorschriften verstossen, grundsätzlich nur anfechtbar und nicht unwirksam sind, es sei denn, das Gesetz ordne ausdrücklich die Unwirksamkeit der Prozesshandlung an bzw. dem Betroffenen erwachsen unmittelbar Rechtsnachteile aus der Verletzung der Verfahrensvorschrift;
- die StPO keine Rechtsfolgen enthält für den Fall einer Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO ; die Zustellungsvorschriften ausschliesslich Beweisfunktion haben, deren Nichtbeachtung grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2);
- im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist daher mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des vorinstanzlichen Entscheides durch die Beschwerdeführerin zu laufen beginnt;
- allerdings unbekannt ist, wann die Beschwerdeführerin Kenntnis vom angefochtenen Entscheid erhalten hat, sodass nicht beurteilt werden kann, ob die Beschwerde innert der zehntägigen Beschwerdefrist erhoben worden ist;
- diese Frage in Anbetracht des Verfahrensausgangs offen bleiben kann;
- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Oktober 2018 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;
- Hintergrund der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 14. April 2018 offenbar eine Verfügung des Bundesamtes D. vom 23. März 2018 ist, wonach die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren einer Ausschreibung ausgeschlossen wurde;
- der Ausschluss vom Verfahren insbesondere damit begründet worden ist, dass die Organe der Beschwerdeführerin beabsichtigen würden, den Wettbewerb im Ausschreibungsverfahren in beschaffungsrechtlicher unzulässiger Art und Weise zu beeinflussen, weshalb es an der für eine fruchtbare Geschäftsbeziehung erforderlichen Vertrauensbasis zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Auftraggeberin und der Beschwerdeführerin als Anbieterin fehle (Verfahrensakten BA, Ordner, Lasche 3);
- in ihrer Anzeige bzw. der beiliegenden Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB , der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB oder der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB begründen könnte;
- der Vorwurf des Verstosses gegen das Vergaberecht und die unrechtmässige Vertragsvergabe - soweit aus den Akten ersichtlich - Gegenstand eines separaten Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ist;
- schliesslich die angeblichen Verstösse gegen Ehrverletzungsdelikte ohnehin nicht unter Bundeskompetenz fallen (Art. 24 StPO );
- die Bundesanwaltschaft daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsgesuch gegen den Bundesanwalt, E., und den stellvertretenden Bundesanwalt, F., wird abgewiesen.
2. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler sowie Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja wird nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 22. Januar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A. AG
- Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie von act. 1
- B., unter Beilage einer Kopie von act. 1
- C., unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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