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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2019.110 vom 19.06.2019

Hier finden Sie das Urteil BB.2019.110 vom 19.06.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2019.110

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeführer, A., nicht anhand der Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) und des Kostenvorschusses (Art. 383 Abs. 2 StPO) beschuldigt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 23. Mai 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gesendet, in der er sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und den Kostenvorschuss richtete. Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass A. seine Beschwerde nicht rechtzeitig abgeschickt hatte (act. 1) und auch keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO eingebracht hat (act. 3). Daher kann die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer nicht anordnen, seine Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und kann auch keine ordentliche Entscheidung erlassen (art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2019.110

Datum:

19.06.2019

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) betreffend B. Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Kostenvorschuss; Bundesanwaltschaft; Frist; Rechtsmittel; Bundesstrafgericht; Tribunal; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Kostenvorschusses; Entscheid; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Hans-Jörg; Entscheidungsträger; Leistung; StBOG; Rechtsmittelinstanz; Sicherheit; Schweiz; Verfahrens; Gerichtsgebühr; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung; Bundesstrafrichter

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 13 StPO ;Art. 15 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 383 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 91 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.110

Beschluss 19. Juni 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ) betreffend B.; Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 17. Mai 2018 A. im Verfahren SV.15.1462 als beschuldigte Person einvernommen hat;

- A. anlässlich dieser Einvernahme [...] B. sowie weitere unbestimmte Entscheidungsträger der FIFA wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB angezeigt hat;

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. September 2018 die Strafsache gegen B. bzw. weitere Entscheidungsträger der FIFA nicht anhand nahm (act. 2.1);

- gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung A. mit Schreiben seines Anwalts vom 23. Mai 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben hat (act. 1);

- mit Einschreiben vom 28. Mai 2019 der Rechtsvertreter von A. gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis 11. Juni 2019 aufgefordert wurde (act. 3); er sodann darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO );

- dieses Schreiben dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 zugestellt worden ist (act. 3A);

- innert Frist und bis dato weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde (act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO );

- falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO );

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO );

- der Kostenvorschuss bis zum 11. Juni 2019 nicht eingegangen ist und der Beschwerdeführer auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO ersucht hat;

- der Beschwerdeführer damit die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- unter diesen Umständen nicht geprüft werden muss, ob die Beschwerde überhaupt fristgerecht eingereicht worden ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Juni 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz

- Bundesanwaltschaft)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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