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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2018.191 vom 04.04.2019

Hier finden Sie das Urteil BB.2018.191 vom 04.04.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2018.191

Der Beschwerdegegner, der im November 2017 für den FB-Beitrag vom 6 November 2017 mutmasslich begangen hat, wird wegen Ehrverletzungsdelikte angeklagt. Die Bundesanwaltschaft hat die Einstellungsverfügung vom 19 Oktober 2018 aufgehoben und das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. Der Beschwerdeführer hat eine Gehörsverletzung geltend gemacht, die sich auf den FB-Beitrag vom 6 November 2017 bezieht. Die Bundesanwaltschaft hat jedoch argumentiert, dass der Beitrag vom 6 November 2017 als ehrenrührig bezeichnet werden kann. Die Beschwerdekammer hat den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt und die Einstellungsverfügung vom 19 Oktober 2018 aufgehoben. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. Die Parteientschädigung für die Beschwerdekammer beträgt 2/3 ihres Einkommens. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in Höhe von Fr 1'350-- zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung von Fr 80760 ausgesetzt. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in Höhe von Fr 1'350-- zurückzuerstatten. Der Beschluss des Bundesstrafgerichts ist rechtsmittelbelehrend und kann nicht angefochten werden.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2018.191

Datum:

04.04.2019

Leitsatz/Stichwort:

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Bundes; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdegegner; Einstellung; Untersuchung; Befehl; Einstellungsverfügung; Kommentar; Beschwerdekammer; Verfahrensakten; Verfahren; Zusatzstrafe; Interesse; Bundesstrafgericht; Parteien; Apos;; Gericht; Weisung; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Beschwerdeverfahren; FB-Beitrag

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 104 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 17 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 26 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 29 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 352 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 7 StPO ;Art. 8 StPO ;

Referenz BGE:

114 IV 14; 140 IV 155; 141 III 28; 141 IV 380; 142 IV 265; 144 IV 313; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.191

Beschluss vom 4. April 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio- Giovanascini, Vorsitz,

Roy Garré und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. ,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Ivanovic,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

Vorinstanz

2. B. ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Am 18. November 2017 erstatteten A. (nachfolgend «A.») für sich und im Namen von C. (nachfolgend «C.») sowie D.(nachfolgend «D.») bei der Bundesanwaltschaft gegen B. (nachfolgend «B.») eine Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten, mutmasslich begangen durch zwei am 6. und 11. November 2017 auf Facebook (nachfolgend «FB») verfassten Beiträge (Verfahrensakten, Urk. 05-00-0005 ff.).

B. Die Bundesanwaltschaft vereinigte am 6. Dezember 2017 die angezeigte Tat mit dem von ihr gegen B. geführten Verfahren und nahm die Strafuntersuchung in Bezug auf den Ehrverletzungsvorwurf nicht anhand (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0018 ff.). Die dagegen von A., D. und C. erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.215 -217 vom 3. Mai 2018 teilweise gut und wies die Bundesanwaltschaft an, wegen des FB-Beitrages vom 6. November 2017 gegen B. ein Verfahren wegen übler Nachrede zu eröffnen (Verfahrensakten, Urk. 21-02-0087 ff.).

C. Am 8. Mai 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft das bei ihr gegen B. hängige Verfahren auf den Tatbestand der üblen Nachrede aus und teilte den Parteien gleichentags den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung durch Erlass einer Einstellungsverfügung mit (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0030 f.).

D. Am 23. Mai 2018 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem B. wegen Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, das Tierschutzgesetz und das Waffengesetz, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juli 2017, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0038 ff.). Gleichentags stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen B. hinsichtlich des angezeigten FB-Beitrages vom 6. November 2017 ein. Die von A., D. und C. gegen die Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2018 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.97 vom 7. August 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren gegen B. wegen übler Nachrede im Sinne der Erwägungen weiterzuführen (Verfahrensakten, Urk. 21-03-0022 ff.). In der Folge liess die Bundesanwaltschaft zwei in der Strafanzeige vom 18. November 2017 benannten Personen am 27. September 2018 als Zeugen einvernehmen (Verfahrensakten, Urk. 12-05-0001 ff.; 12-06-0001 ff.).

E. Am 3. Oktober 2018 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung betreffend die üble Nachrede durch Erlass einer Einstellungsverfügung mit und gab ihnen die Gelegenheit, bis zum 17. Oktober 2018 allfällige Beweisanträge und Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu stellen (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0068 f.). Am 19. Oktober 2018 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen B. wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit dem FB-Beitrag vom 6. November 2017 ein (act. 1.0A).

F. Dagegen liess A. am 12. November 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, die Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen und einen Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu überweisen (act. 1).

G. Mit Eingabe vom 30. November 2018 teilte die Bundesanwaltschaft dem Gericht mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte (act. 5). B. liess sich nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [ Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71 ] ). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO ). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO ). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO ). Dies trifft auf Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützte oder zumindest mitgeschützte Rechtsgut zu (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB stellt das geschützte Rechtsgut die Ehre dar, deren Träger sowohl natürliche als auch juristische Personen sind (vgl. u.a. BGE 114 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 1.2; Riklin , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N. 38 ff.).

1.3 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss der angefochtenen Verfügung als Privatkläger konstituiert (act. 1.0A) und ist als Träger des Rechtsgutes beschwerdelegitimiert. Die Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 stellt vorliegend ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f. [zu Art. 29 Abs. 2 BV ]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Die Bundesanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede in Bezug auf den FB-Beitrag vom 6. November 2017 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 23. Mai 2018 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Tierschutzgesetz und Sprengstoffgesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden sei. Der zu beurteilende FB-Beitrag habe er jedoch vor dem 23. Mai 2018 verfasst, weshalb bei einer allfälligen strafbaren Handlung eine Zusatzstrafe auszusprechen wäre. Die im Strafbefehl verhängte Strafe wäre nicht höher ausgefallen und es wäre keine ins Gewicht fallende Zusatzstrafe auszusprechen. Der Einstellung stünden auch keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Es sei lediglich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.-- geltend gemacht worden und der Anspruch sei nicht begründen worden. Auch nach dem Beschluss der Beschwerdekammer [ BB.2018.97 vom 7. August 2018] habe der Beschwerdeführer den Genugtuungsanspruch weder angepasst noch begründet. Müsste von einem Genugtuungsanspruch ausgegangen werden, würde sich dieser wohl auf Fr. 300.-- belaufen (act. 1.0A).

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, kann die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 StPO von einer Strafverfolgung absehen. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO kommt den Interessen der Privatklägerschaft besonderes Gewicht zu. Diese richten sich typischerweise auf Zivilansprüche. In manchen Fällen kann bei der Privatklägerschaft auch an der Feststellung der Strafbarkeit an sich ein gewichtiges Interesse bestehen, wie beispielsweise bei Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (Urteile des Bundesgericht 6B_431/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1 und 6B_282/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.4; Fiolka/Riedo , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 8 StPO N. 60 ff. m.H.).

3.2.2 Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO erlaubt den Verzicht auf Strafverfolgung, wenn zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe auszusprechen wäre. Damit werden die Fälle der sog. retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB angesprochen, d.h. wo eine Zusatzstrafe auszufällen ist, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andere Tat verurteilt worden ist (Fiolka/Riedo , a.a.O., Art. 8 StPO N. 72). Dabei ist die Zusatzstrafe so zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer betraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3 S. 318). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316; 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; je m.w.H.). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich dabei zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 S. 267; 132 IV 102 E. 8.3). Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269 m.w.H.). Bei der Prüfung, o b die Zusatzstrafe i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO nicht ins Gewicht fällt und als bedetungslos bezeichnet werden kann, ist von einem relativen Massstab auszugehen. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Tat an und für sich geringfügig ist, sondern ob ein Schuldspruch für die Höhe der Strafe ins Gewicht fällt. Je schwerer und zahlreicher die anderen zu beurteilenden Taten sind, desto eher kann in Bezug auf einzelne Straftaten Bedeutungslosigkeit angenommen werden ( Fiolka/Riedo , a.a.O., Art. 8 StPO N. 68).

3.2.3 Die Einstellung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO kommt nicht in Betracht, wenn Zivilansprüche angemeldet sind oder besonders gewichtige Fälle des Interesses der Privatklägerschaft an der Behandlung ihres Strafanspruchs vorliegen ( Fiolka/Riedo , a.a.O., Art. 8 StPO N. 72 f.; Wohlers , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 8 N. 20). D as in Art. 8 Abs. 2 StPO geregelte Opportunitätsprinzip ist bei Antragsdelikten nur mit Zurückhaltung anzuwenden, zumal sich diese gerade dadurch auszeichnen, dass es sich dabei oftmals um Bagatelldelikte handelt und entsprechend nicht von Amtes wegen verfolgt werden. Der Anspruch des Privatklägers, auf die Verfolgung des Täters, den er mit seinem Strafantrag bekundet, sollte nicht auf dem Wege der Opportunität mit dem Argument des Bagatellcharakters zunichtegemacht werden ( Schmid/Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 190).

3.3 Die Bundesanwaltschaft verneinte ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers zu Unrecht. In der Strafanzeige vom 18. November 2017 und in den Beschwerdeverfahren BB.2017.215 -217 und BB.2018.97 gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen vom 6. Dezember 2017 und 23. Mai 2018 legte der Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb er seine Ehre bzw. Persönlichkeit durch den mutmasslich vom Beschwerdegegner verfassten FB-Beitrag vom 6. November 2017 als verletzt erachte. Der Beschwerdeführer ist der Präsident des C. und ein in der Schweiz bekannter Tierschützer. Der C. ist als ein gemeinnütziger Tierschutzverein auf Spenden und Mitgliederbeiträge angewiesen. Ein Beitrag im Internet, worin dem Präsidenten des Vereins vorgeworfen wird, Tiere zu quälen, ist grundsätzlich geeignet, dem Ruf des Beschwerdeführers und damit auch demjenigen des Vereins zu schaden und kann sich auf die Höhe der Spendenbeiträge negativ auswirken. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer ein nicht unwesentliches Interesse an der Feststellung der Strafbarkeit des Beschwerdegegners zuzusprechen. Zudem wurde in der Eingabe vom 18. November 2017 eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 1'000.-- geltend gemacht (Verfahrensakten, Urk. 05-00-0005 ff.). Mit Stellen des Strafantrags und der Erhebung der Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen vom 6. Dezember 2017 und 23. Mai 2018 brachte der Beschwerdeführer sein Interesse an der Strafverfolgung ausreichend zum Ausdruck. Weshalb die Bundesanwaltschaft das Interesse des Beschwerdeführers als nicht überwiegend erachtete, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als es der Bundesanwaltschaft aus früheren Beschwerdeverfahren bekannt war, dass der Beschwerdegegner Auszüge aus den ihm von der Bundesanwaltschaft zugestellten (Nichtanhandnahme- und Einstellungs-)Verfügungen auf FB veröffentlichte.

In diesem Zusammenhang hätte die Bundesanwaltschaft insbesondere beachten müssen, dass der Beschwerdegegner unter anderem vom Beschwerdeführer wegen weiteren drei FB-Beiträgen angezeigt worden war und sie von Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.100 -102 vom 28. August 2018 zur Weiterführung der diesbezüglichen Untersuchung angewiesen worden war. Damit ermittelte die Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner wegen zumindest vier mutmasslich vom Beschwerdegegner verfassten FB-Beiträgen und nicht nur wegen eines einzigen Beitrages, wie dies von ihr vorgebracht wird. Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft, die bei ihr angezeigten FB-Beiträge von den übrigen Tatvorwürfen «abzutrennen» und auch die zumindest vier mutmasslich ehrenrührige Beiträge separat zu beurteilen und diese anschliessend jeweils mit der Begründung der belanglosen Zusatzstrafe i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO einzustellen, grenzt an Rechtsmissbrauch und ist nicht zu schützen. Die Einstellung des Verfahrens durfte angesichts der wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO erfolgen. Die Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen und die Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 ist aufzuheben.

3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung geltend. Die Bundesanwaltschaft habe es unterlassen, in der Einstellungsverfügung darzulegen, weshalb sie im Vergleich zu den im Strafbefehl vom 23. Mai 2018 abgeurteilten Delikte für den Vorwurf der üblen Nachrede eine Zusatzstrafe von geringem Ausmass erwartete (act. 1, S. 6 ff.).

Obschon der Bundesanwaltschaft das angezeigte Ehrverletzungsdelikt seit November 2017 bekannt war und es ihr aufgrund der bereits zahlreicher abgeschlossener Beschwerdeverfahren gegen ihre Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen erhobenen Beschwerden voraussehbar war, dass der Beschwerdeführer eine (weitere) Nichtanhandnahme bzw. Einstellung des Verfahrens nicht unbesehen akzeptieren werde, verurteilte sie den Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 23. Mai 2018 wegen den übrigen ihm vorgeworfenen Delikte, ohne die Rechtskraft der Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede abzuwarten. Dadurch nahm die Bundesanwaltschaft in Kauf, dass der Strafbefehl vom 23. Mai 2018 rechtskräftig wurde, bevor die Beschwerdekammer über allfällige Beschwerden hinsichtlich des Ehrverletzungsvorwurfes entschied, der gemeinsam mit den übrigen dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Taten hätte beurteilt werden sollen. Weshalb die Bundesanwaltschaft den Ausgang der Beschwerdeverfahren nicht abwartete und sämtliche dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Straftaten nicht gesamthaft beurteilte, ist nicht nachvollziehbar und wird von ihr nicht dargelegt. Gründe, die für den vorzeitigen Erlass des Strafbefehls vom 23. Mai 2018 gesprochen hätten, werden weder von der Bundesanwaltschaft vorgebracht noch gehen solche aus den vorliegenden Akten hervor.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wäre die Bundesanwaltschaft nicht befugt gewesen, einen Strafbefehl zu erlassen und gegen den Beschwerdegegner hätte Anklage erhoben werden müssen, wenn sich das im Strafbefehl vom 23. Mai 2018 ausgesprochene (Höchst-)Strafmass von 180 Tagessätzen (vgl. Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO ) in Anwendung des Aspirationsprinzips auch nur um einen Tagessatz erhöht hätte. Angesichts der weiteren bei der Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner angezeigten Ehrverletzungsvorwürfe, mutmasslich begangen zu Lasten von Beschwerdeführer, D. und dem C., ist nicht ersichtlich, weshalb die Bundesanwaltschaft bei einer allfälligen mehrfachen Begehung zu Lasten von mehreren Privatklägern eine Zusatzstrafe von null Tagessätzen erwartete. Durch den Erlass des Strafbefehls am 23. Mai 2018 und ohne Abwarten allfälliger Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdegegner insofern bessergestellt, als er sich für die im vorgeworfenen Taten nicht vor einem Gericht verantworten musste. Mit dem Institut der retrospektiven Konkurrenz wird indes nicht nur bezweckt, dass der Täter durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, welche zeitlich zusammen hätten beurteilt werden können, nicht benachteiligt, sondern auch soweit möglich nicht bessergestellt wird ( Ackermann , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 130 mit weiteren zahlreichen Hinweisen). Nachdem die angefochtene Verfügung bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist (s. E. 3.3 hiervor), kann auf die Feststellung einer Gehörsverletzung verzichtet werden.

3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO nicht gegeben sind. Die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung verletzt Bundesrecht und ist aufzuheben.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer stellt weiter den Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen und einen Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu überweisen (act. 1, S. 2).

4.2 Heisst die Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Bundesanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO ). Das in Art. 397 Abs. 3 StPO vorgesehene Weisungsrecht ist als Ausnahme vom Grundsatz zu verstehen, wonach die Beschwerdeinstanz auch bei Gutheissung der Beschwerde keine Weisungen erteilen kann. Mit der Formulierung «Weisungen für den Gang des Verfahrens» ist das in Art. 397 Abs. 3 StPO vorgesehene Weisungsrecht offen formuliert. Darunter können sowohl die Anordnung weiterer Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen fallen, als auch die Weisung, die Untersuchung durch eine im Gesetz vorgesehene Abschlussart zum Abschluss zu bringen. Die Beschwerdeinstanz kann aber auch weitere Untersuchungshandlungen anordnen und der Vorinstanz je nach Ergebnis der Ermittlungen die Wahl der Abschlussart freistellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_480/2012 vom 6. März 2013 E. 5; Keller , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 397 N. 9 f.).

4.3

4.3.1 Weil der Beschwerdegegner den FB-Kommentar vom 6. November 2017 gelöscht hatte, konnte die Beschwerdekammer mangels Kenntnis des konkreten Wortlautes dessen allfällige Ehrenrührigkeit und damit die strafrechtliche Relevanz im Beschwerdeverfahren BB.2018.97 nicht beurteilen und wies die Bundesanwaltschaft an, Untersuchungshandlungen vorzunehmen (E. 2.5.2). Im Nachgang an den Beschluss BB.2018.97 vom 7. August 2018 hat die Bundesanwaltschaft zwei Zeugen einvernehmen lassen, die in der Strafanzeige vom 18. November 2017 vorgeschlagen wurden. Beide Zeugen konnten den genauen Wortlaut des FB-Kommentars vom 6. November 2017 nicht wiedergeben. Sie gaben an, dass der Beschwerdegegner das auf FB veröffentlichte Foto mit dem übergewichtigen Hund mit Maulkorb, auf welchem auch der Beschwerdeführer abgebildet war, mit Tierquälerei assoziiert und entsprechend kommentiert habe. Der Beschwerdegegner habe in der Folge sowohl den von ihm verfassten Kommentar als auch den zwischen ihm und den Zeugen stattgefundenen verbalen Schlagabtausch gelöscht (Verfahrensakten, Urk. 12-05-0003; 12-06-0003). Die Zeugin E. gab anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2018 an, den konkreten Wortlaut des angezeigten FB-Kommentars zwar nicht detailgetreu zu wissen, führte jedoch Folgendes aus: «Um es detailgetreu zu sagen, müsste ich nachschauen» (Verfahrensakten, Urk. 12-05-0003). Wo sie den genauen Wortlaut des mutmasslich ehrenrührigen Kommentars erhältlich machen konnte, wurde sie indes nicht gefragt und zu einer Edition des auf dem von ihr verwalteten FB-Account am 6. November 2017 angebrachten Beitrages wurde die Zeugin ebenfalls nicht aufgefordert.

4.3.2 Soweit ersichtlich, hat die Bundesanwaltschaft keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen. Insbesondere hat die Bundesanwaltschaft die von der Beschwerdekammer im Beschluss BB.2018.97 vom 7. August 2018 erwähnten Untersuchungshandlungen, namentlich die Einvernahme des Beschwerdegegners zum FB-Beitrag vom 6. November 2017 sowie die Durchsuchung dessen Computers (E. 2.5.2) nicht durchgeführt. Allenfalls hätte der Wortlaut des Kommentars auch aus den Aktivitätenprotokollen der jeweiligen FB-Benutzer, welche an der Diskussion im Zusammenhang mit dem Kommentar vom 6. November 2017 beteiligt waren, rekonstruiert werden können, zumal im Aktivitätenprotokoll auf einem Blick alle Beiträge, die auf FB gepostet oder in denen die Benutzer verlinkt worden sind, ersichtlich sind, auch wenn diese mehrere Jahre zurückliegen (vgl. http://www.[...].html ; besucht am 3. April 2019). All diese Ermittlungshandlungen hätten möglicherweise zur Rekonstruktion des Wortlautes des
FB-Kommentars vom 6. November 2017 beitragen können. Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft ist angesichts der bisherigen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdegegners, die er bis zu seiner Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2018 zeigte (Verfahrensakten, Urk. 13-01-0075 ff.) und auch gegenüber dem Bundesamt für Polizei im Schreiben vom 15. September 2018 grundsätzlich nicht bestritt, den Vorwurf der Tierquälerei verbreitet zu haben (Verfahrensakten, Urk. 12-06-0018), umso weniger nachvollziehbar. Das prozessuale Vorgehen der Bundesanwaltschaft und die Begründung der hier angefochtenen Verfügung deuten darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft die Durchführung von weiteren Beweismassnahmen bezüglich des FB-Kommentars vom 6. November 2017 nicht ernsthaft in Betracht gezogen hätte und das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede ohnehin gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO einzustellen beabsichtigte. Ob dies von ihr tatsächlich beabsichtigt wurde, braucht bei dem oben festgestellten Ergebnis nicht weiter nachgegangen zu werden.

4.3.3 Bei der vorliegenden Beweislage kann weiterhin nicht beurteilt werden, ob der Beitrag vom 6. November 2017 als ehrenrührig bezeichnet werden kann. Deshalb ist die Bundesanwaltschaft erneut anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede hinsichtlich des
FB-Kommentars vom 6. November 2017 weiterzuführen und zwecks Ermittlung des konkreten Wortlautes des Beitrages eigene oder polizeiliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Nach Vornahme der Untersuchungshandlungen wird sie zu prüfen haben, ob das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede einzustellen oder ein (weiterer) Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben sein wird. Entsprechend kann die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anweisen, ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage gegen den Beschwerdegegner zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer um Anweisung der Bundesanwaltschaft zum Erlass eines Strafbefehls bzw. zur Anklageerhebung ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Bundesanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu überweisen. D ie Weisungen i.S.v. Art. 397 Abs. 2 StPO haben sich laut dem Gesetzeswortlaut auf den Gang des Verfahrens zu richten. Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchung, die mit dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht direkt zusammenhängen, sieht das Gesetz nicht vor, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Ehrverletzungsdelikten am 22. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten übernommen hat, nachdem bei ihr bereits ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Delikten, die in die Bundeszuständigkeit fielen, hängig gewesen war (Verfahrensakten, Urk. 02-00-0205). Unter Berücksichtigung des Art. 26 Abs. 3 StPO , der den Wechsel einer einmal begründeten Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft im Sinne der perpetuatio fori zu vermeiden bezweckt ( Kipfer , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 26 StPO N. 4; zur Änderung der begründeten örtlichen Zuständigkeit aufgrund neuer wichtiger Gründe vgl. Art. 42 Abs. 3 StPO ), ist davon auszugehen, dass die einmal begründete Bundesgerichtsbarkeit grundsätzlich bestehen bleibt, auch wenn der die Bundeszuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird. In diesem Sinne wird auch in Ziffer 2 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK vom 22. November 2018 empfohlen, die einmal begründete Zuständigkeit aufgrund bekannter Fakten ohne neue Tatsachen nachträglich nicht mehr zu ändern, selbst wenn ein Verfahren oder Verfahrensteil eingestellt wurde. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Empfehlungen der SSK beziehen sich lediglich auf die (Teil-)Einstellung des Verfahrens. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass gestützt auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit alle dem Täter vorgeworfenen Taten grundsätzlich gemeinsam zu beurteilen (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO ) und damit zusammen anzuklagen bzw. mit einem Strafbefehl zu erledigen sind. Wie der vorliegende Fall zeigt, rechtfertigt es sich, die vorgenannten Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn ein Teil des Verfahrens mit Erlass eines Strafbefehls zum Abschluss gebracht worden ist. Zudem ist gestützt auf das Ausgeführte nicht davon auszugehen, dass der Wille des Gesetzgebers bei der Schaffung der ausnahmsweisen Weisungsmöglichkeit in Art. 397 Abs. 2 StPO auf die Überweisung des Verfahrens an eine bisher unbeteiligte Staatsanwaltschaft gerichtet war. Wie es sich damit verhält, wenn sämtliche hier beteiligten Parteien sowie die vom Beschwerdeführer erwünschte kantonale Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensfortführung einverstanden wären, braucht angesichts des vorliegenden Verfahrensgegenstandes nicht beurteilt zu werden.

5. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 ist aufzuheben. Die Bundesanwaltschaft ist anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede wegen dem FB-Beitrag vom 6. November 2017 weiterzuführen und eigene oder polizeiliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

6.

6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr wäre insgesamt auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen hinsichtlich der Weisungserteilung nicht durchzudringen vermochte (E. 4.3 und 4.4 hiervor) und damit ungefähr zu zwei Dritteln obsiegt hat, ist ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 650.-- aufzuerlegen. Daran anzurechnen ist der entsprechende Betrag aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'350.-- zurückzuerstatten.

6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO ). Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet die von seiner Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

In der Kostennote vom 29. Januar 2019 macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für die Zeit vom 5. November bis 13. Dezember 2018 einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'187.50 geltend (act. 8.1). Der darin aufgeführte zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Indes liegt der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Ansatz abzuweichen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 32.30. Von der Gesamtentschädigung von Fr. 1'124.80 (inkl. Spesen) ist dem Beschwerdeführer zwei Drittel zuzusprechen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Somit hat die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 807.60 (inkl. MwSt.) auszurichten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 650.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'350.-- zurückzuerstatten.

3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 807.60 auszurichten.

Bellinzona, 5. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwältin Tanja Ivanovic

- B.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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