Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2018.186 |
Datum: | 03.04.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellungs des Verfahrens (Art. 32 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Bundes; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Einstellung; Befehl; Beschwerdegegner; Untersuchung; Privatkläger; Apos;; Beschwerdekammer; Einstellungsverfügung; Interesse; Verfahren; Bundesstrafgericht; Beiträge; Zusatzstrafe; Gericht; Weisung; Parteien; Facebook; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeführern; Beschluss; ätte |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 104 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 17 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 26 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 29 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 352 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 7 StPO ;Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | 114 IV 14; 140 IV 155; 141 III 28; 141 IV 380; 142 IV 265; 144 IV 313; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2018.184 -186 |
| Beschluss vom 3. April 2019 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
| Parteien | 1. A. , 2. B., 3. C. , alle vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| 1. Bundesanwaltschaft, Vorinstanz 2. D. , Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO) | |
Sachverhalt:
A. Am 23. März 2018 erstatteten A. (nachfolgend «A.») für sich und im Namen von C. (nachfolgend «C.») sowie B. (nachfolgend «B.») bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen D. (nachfolgend «D.») eine Strafanzeige wegen Verleumdung/übler Nachrede, mutmasslich begangen durch die zwischen 28. Dezember 2017 und 19. Februar 2018 auf Facebook verfassten Beiträge (Verfahrensakten, Urk. 05-00-0062 ff.).
B. Die BA vereinigte am 23. Mai 2018 die angezeigte Tat mit dem von ihr gegen D. geführten Verfahren und nahm die Strafuntersuchung in Bezug auf den Ehrverletzungsvorwurf nicht anhand (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0055 ff.). Gleichentags erliess die BA einen Strafbefehl, mit welchem D. wegen Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, das Tierschutzgesetz und das Waffengesetz, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juli 2017, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0038 ff.).
C. Die von A., B. und C. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2018 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2018.100 -102 vom 28. August 2018 teilweise gut und wies die BA an, ein Verfahren gegen D. wegen des Verdachts der üblen Nachrede und/oder Verleumdung in Bezug auf drei in den Erwägungen genannten Facebook-Beiträge zu eröffnen (Verfahrensakten, Urk. 21-04-0073 ff.).
D. Am 31. August 2018 dehnte die BA das bei ihr hängige Verfahren gegen D. auf den Tatbestand der üblen Nachrede aus. Gleichentags teilte die BA den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung wegen des Vorwurfs der üblen Nachrede durch Erlass einer Einstellungsverfügung mit und gab ihnen die Gelegenheit, bis zum 13. September 2018 allfällige Beweisanträge und Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu stellen (Verfahrensakten, Urk. 03-00-0064 ff.). Am 18. Oktober 2018 stellte die BA das Verfahren gegen D. wegen übler Nachrede ein (act. 1.3).
E. Dagegen liessen A., B. und C. am 29. Oktober 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen, die Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die BA sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen und einen Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 aufzuheben und die BA sei anzuweisen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu überweisen (act. 1). Mit Eingabe vom 20. November 2018 teilte die BA dem Gericht mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte (act. 5). D. liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [ Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71 ] ). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO ). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO ). Dies trifft auf Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützte oder zumindest mitgeschützte Rechtsgut zu (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB stellt das geschützte Rechtsgut die Ehre dar, deren Träger sowohl natürliche als auch juristische Personen sind (vgl. u.a. BGE 114 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 1.2; Riklin , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N. 38 ff.).
1.3 Die Beschwerdeführer haben sich gemäss der angefochtenen Verfügung als Privatkläger konstituiert (act. 1.3) und sind als Träger des Rechtsgutes beschwerdelegitimiert. Die Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 stellt vorliegend ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f. [zu Art. 29 Abs. 2 BV ]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Die Bundesanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 23. Mai 2018 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Tierschutzgesetz und Sprengstoffgesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden sei. Die drei zu beurteilenden Facebook-Beiträge habe er jedoch vor dem 23. Mai 2018 verfasst, weshalb bei einer allfälligen strafbaren Handlung eine Zusatzstrafe auszusprechen wäre. Unter der Berücksichtigung der drei Facebook-Beiträge wäre die im Strafbefehl verhängte Strafe indes nicht höher ausgefallen und es wäre keine ins Gewicht fallende Zusatzstrafe auszusprechen. Der Einstellung stünden auch keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegen. Die Privatkläger würden richtigerweise keinen Schadenersatz geltend machen. Es sei lediglich eine Genugtuung für den Privatkläger 3 [Beschwerdeführer 3] in Höhe von Fr. 1'000.-- geltend gemacht worden, wobei eine Begründung des Anspruchs nicht vorgebracht worden sei. Die Privatkläger hätten auch nach dem Beschluss der Beschwerdekammer [ BB.2018.100 -102 vom 28. August 2018] ihre Ansprüche weder angepasst noch begründet. Müsste von einem Genugtuungsanspruch ausgegangen werden, würde sich dieser wohl auf Fr. 375.-- belaufen (act. 1.3).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, kann die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 StPO von einer Strafverfolgung absehen. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO kommt den Interessen der Privatklägerschaft besonderes Gewicht zu. Diese richten sich typischerweise auf Zivilansprüche. In manchen Fällen kann bei der Privatklägerschaft auch an der Feststellung der Strafbarkeit an sich ein gewichtiges Interesse bestehen, wie beispielsweise bei Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (Urteile des Bundesgericht 6B_431/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1 und 6B_282/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.4; Fiolka/Riedo , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 8 StPO N. 60 ff. m.H.).
3.2.2 Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO erlaubt den Verzicht auf Strafverfolgung, wenn zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe auszusprechen wäre. Damit werden die Fälle der sog. retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB angesprochen, d.h. wo eine Zusatzstrafe auszufällen ist, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andere Tat verurteilt worden ist (Fiolka/Riedo , a.a.O., Art. 8 StPO N. 72). Dabei ist die Zusatzstrafe so zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer betraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3 S. 318). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316; 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; je m.w.H.). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich dabei zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 S. 267; 132 IV 102 E. 8.3). Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269 m.w.H.). Bei der Prüfung, o b die Zusatzstrafe i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO nicht ins Gewicht fällt und als bedetungslos bezeichnet werden kann, ist von einem relativen Massstab auszugehen. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Tat an und für sich geringfügig ist, sondern ob ein Schuldspruch für die Höhe der Strafe ins Gewicht fällt. Je schwerer und zahlreicher die anderen zu beurteilenden Taten sind, desto eher kann in Bezug auf einzelne Straftaten Bedeutungslosigkeit angenommen werden ( Fiolka/Riedo , a.a.O., Art. 8 StPO N. 68).
3.2.3 Die Einstellung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO kommt nicht in Betracht, wenn Zivilansprüche angemeldet sind oder besonders gewichtige Fälle des Interesses der Privatklägerschaft an der Behandlung ihres Strafanspruchs vorliegen ( Fiolka/Riedo , a.a.O., Art. 8 StPO N. 72 f.; Wohlers , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 8 N. 20). D as in Art. 8 Abs. 2 StPO geregelte Opportunitätsprinzip ist bei Antragsdelikten nur mit Zurückhaltung anzuwenden, zumal sich diese gerade dadurch auszeichnen, dass es sich dabei oftmals um Bagatelldelikte handelt und entsprechend nicht von Amtes wegen verfolgt werden. Der Anspruch des Privatklägers, auf die Verfolgung des Täters, den er mit seinem Strafantrag bekundet, sollte nicht auf dem Wege der Opportunität mit dem Argument des Bagatellcharakters zunichtegemacht werden ( Schmid/Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 190).
3.3 Die Bundesanwaltschaft verneinte ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführer zu Unrecht. Die Beschwerdeführer stellten am 23. März 2018 bei ihr eine Strafanzeige und führten darin ausführlich aus, weshalb sie ihre Ehre bzw. Persönlichkeit durch die mutmasslich vom Beschwerdegegner verfassten Facebook-Beiträgen verletzt erachten und legten Printscreens der Beiträge als Beweismittel bei. Die mögliche Ehrenrührigkeit der drei bei der Bundesanwaltschaft angezeigten Facebook-Beiträge bejahte die Beschwerdekammer im Beschluss BB.2018.100 -102 vom 28. August 2018, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist. Der Beschwerdeführer 3 ist als ein gemeinnütziger Tierschutzverein zum grossen Teil auf Spenden und Mitgliederbeiträge angewiesen. Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um den Präsidenten des Beschwerdeführers 3 und um einen bekannten Schweizer Tierschützer. Die Beschwerdeführerin 2 ist die Vizepräsidentin des Beschwerdeführers 3. Beiträge im Internet, worin dem Präsidenten und der Vizepräsidentin des Vereins vorgeworfen wird, Unwahrheiten zu verbreiten, die Spender und Mitglieder zu täuschen sowie durch Spendengelder eigene Honorare zu sichern anstatt die Gelder für den
Vereinszweck zu verwenden, sind geeignet, dem Ruf des Vereins zu schaden und dessen Spendeneinnahmen zu verringern. Entsprechend ist den Beschwerdeführern ein wesentliches Interesse an der Feststellung der Strafbarkeit des Beschwerdegegners zuzusprechen. Zudem haben die Beschwerdeführer in der Strafanzeige eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 1'000.-- geltend gemacht (Verfahrensakten, Urk. 05-00-0062 ff.). Weshalb die Bundesanwaltschaft das Interesse der Beschwerdeführer als nicht überwiegend erachtete, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als es der Bundesanwaltschaft aus früheren Beschwerdeverfahren bekannt war, dass der Beschwerdegegner Auszüge aus den ihm von der Bundesanwaltschaft zugestellten (Nichtanhandnahme- und Einstellungs-)verfügungen auf Facebook veröffentlichte. Mit Stellen des Strafantrags und der Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2018 brachten die Privatkläger ihr Interesse an der Strafverfolgung ausreichend zum Ausdruck. Die Einstellung des Verfahrens durfte angesichts der wesentlichen Interessen der Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO erfolgen. Die Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen und die Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 ist aufzuheben.
3.4 Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Bundesanwaltschaft habe es unterlassen, in der Einstellungsverfügung darzulegen, weshalb sie im Vergleich zu den im Strafbefehl vom 23. Mai 2018 abgeurteilten Delikte für die allfällige Verleumdung bzw. üble Nachrede eine Zusatzstrafe von geringem Ausmass erwartete (act. 1, S. 5 ff.).
Obschon der Bundesanwaltschaft die angezeigten Ehrverletzungsdelikte seit Ende März 2018 bekannt waren und es ihr aufgrund der von den Beschwerdeführern gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den angezeigten Ehrverletzungsdelikten erhobenen Beschwerden voraussehbar war, dass die Beschwerdeführer eine (weitere) Nichtanhandnahme bzw. Einstellung des Verfahrens nicht unbesehen akzeptieren werden, verurteilte sie den Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 23. Mai 2018 wegen den übrigen ihm vorgeworfenen Delikte, ohne die Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede abzuwarten. Dadurch nahm die Bundesanwaltschaft in Kauf, dass der Strafbefehl vom 23. Mai 2018 rechtskräftig wurde, bevor die Beschwerdekammer über allfällige Beschwerden hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte entschied, die gemeinsam hätten beurteilt werden sollen. Weshalb die Bundesanwaltschaft den Ausgang der Beschwerdeverfahren nicht abwartete und sämtliche dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Straftaten nicht gesamthaft beurteilte, ist nicht nachvollziehbar und wird von ihr nicht dargelegt. Gründe, die für den vorzeitigen Erlass des Strafbefehls vom 23. Mai 2018 gesprochen hätten, werden weder von der Bundesanwaltschaft vorgebracht noch gehen solche aus den vorliegenden Akten hervor. Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, wäre die Bundesanwaltschaft nicht befugt gewesen, einen Strafbefehl zu erlassen und gegen den Beschwerdegegner hätte Anklage erhoben werden müssen, wenn sich das im Strafbefehl vom 23. Mai 2018 ausgesprochene (Höchst-)Strafmass von 180 Tagessätzen (vgl. Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO ) in Anwendung des Aspirationsprinzips auch nur um einen Tagessatz erhöht hätte. Damit wurde der Beschwerdegegner durch den Erlass des Strafbefehls und ohne Abwarten allfälliger Beschwerdeverfahren insofern bessergestellt, als er sich für die im vorgeworfenen Taten nicht vor einem Gericht verantworten musste. Mit dem Institut der retrospektiven Konkurrenz wird indes nicht nur bezweckt, dass der Täter durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, welche zeitlich zusammen hätten beurteilt werden können, nicht benachteiligt, sondern auch soweit möglich nicht bessergestellt wird ( Ackermann , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 130 mit weiteren zahlreichen Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist (s. E. 3.3 hiervor), kann auf die Feststellung einer Gehörsverletzung verzichtet werden.
3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO nicht gegeben sind. Die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung verletzt Bundesrecht und ist aufzuheben.
4.
4.1 Die Privatkläger stellen weiter den Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen und einen Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu überweisen (act. 1, S. 2).
4.2 Heisst die Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Bundesanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO ). Das in Art. 397 Abs. 3 StPO vorgesehene Weisungsrecht ist als Ausnahme vom Grundsatz zu verstehen, wonach die Beschwerdeinstanz auch bei Gutheissung der Beschwerde keine Weisungen erteilen kann. Mit der Formulierung «Weisungen für den Gang des Verfahrens» ist das in Art. 397 Abs. 3 StPO vorgesehene Weisungsrecht offen formuliert. Darunter können sowohl die Anordnung weiterer Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen fallen, als auch die Weisung, die Untersuchung durch eine im Gesetz vorgesehene Abschlussart zum Abschluss zu bringen. Die Beschwerdeinstanz kann aber auch weitere Untersuchungshandlungen anordnen und der Vorinstanz je nach Ergebnis der Ermittlungen die Wahl der Abschlussart freistellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_480/2012 vom 6. März 2013 E. 5; Keller , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 397 N. 9 f.).
4.3 Da die Bundesanwaltschaft in der hier zu beurteilenden Angelegenheit bis dato keine Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, ist sie anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen der üblen Nachrede hinsichtlich der drei im Beschluss BB.2018.100 -102 vom 28. August 2018 aufgeführten Facebook-Beiträgen weiterzuführen und eigene oder polizeiliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Nach Vornahme der Untersuchungshandlungen wird die Bundesanwaltschaft zu prüfen haben, ob das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede einzustellen oder ein (weiterer) Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben sein wird. B ei der vorliegenden Beweislage lässt es sich nicht beurteilen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Strafbefehl erlassen oder Anklage gegen den Beschwerdegegner erhoben werden kann. Soweit die Beschwerdeführer die Anweisung der Bundesanwaltschaft zum Erlass eines Strafbefehls bzw. zur Anklageerhebung beantragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführer, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis zur Weiterführung der Untersuchung zu überweisen. D ie Weisungen i.S.v. Art. 397 Abs. 2 StPO haben sich laut dem Gesetzeswortlaut auf den Gang des Verfahrens zu richten. Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchung, die mit dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht direkt zusammenhängen, sieht das Gesetz nicht vor, weshalb auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer nicht einzutreten ist.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Ehrverletzungsdelikten zulasten der Beschwerdeführer am 22. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten übernommen hat, nachdem bei ihr bereits ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Delikten, die in die Bundeszuständigkeit fielen, hängig gewesen war (Verfahrensakten, Urk. 02-00-0205). Unter Berücksichtigung des Art. 26 Abs. 3 StPO, der den Wechsel einer einmal begründeten Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft im Sinne der perpetuatio fori zu vermeiden bezweckt ( Kipfer , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 26 StPO N. 4; zur Änderung der begründeten örtlichen Zuständigkeit aufgrund neuer wichtiger Gründe vgl. Art. 42 Abs. 3 StPO ), ist davon auszugehen, dass die einmal begründete Bundesgerichtsbarkeit grundsätzlich bestehen bleibt, auch wenn der die Bundeszuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird. In diesem Sinne wird auch in Ziffer 2 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK vom 22. November 2018 empfohlen, die einmal begründete Zuständigkeit aufgrund bekannter Fakten ohne neue Tatsachen nachträglich nicht mehr zu ändern, selbst wenn ein Verfahren oder Verfahrensteil eingestellt wurde. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Empfehlungen der SSK beziehen sich lediglich auf die (Teil-)Einstellung des Verfahrens. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass gestützt auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit alle dem Täter vorgeworfenen Taten grundsätzlich gemeinsam zu beurteilen (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO) und damit zusammen anzuklagen bzw. mit einem Strafbefehl zu erledigen sind. Wie der vorliegende Fall zeigt, rechtfertigt es sich, die vorgenannten Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn ein Teil des Verfahrens mit Erlass eines Strafbefehls zum Abschluss gebracht worden ist. Zudem ist gestützt auf das Ausgeführte nicht davon auszugehen, dass der Wille des Gesetzgebers bei der Schaffung der ausnahmsweisen Weisungsmöglichkeit in Art. 397 Abs. 2 StPO auf die Überweisung des Verfahrens an eine bisher unbeteiligte Staatsanwaltschaft gerichtet war. Wie es sich damit verhält, wenn sämtliche hier beteiligten Parteien sowie die von den Beschwerdeführern erwünschte kantonale Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensfortführung einverstanden wären, braucht angesichts des vorliegenden Verfahrensgegenstandes nicht beurteilt zu werden.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 ist aufzuheben. Die Bundesanwaltschaft ist anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede und/oder Verleumdung wegen den im Beschluss BB.2018.100 -102 vom 28. August 2018 aufgeführten Facebook-Beiträgen weiterzuführen und eigene oder polizeiliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
6.
6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr wäre insgesamt auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen hinsichtlich der Weisungserteilung nicht durchzudringen vermochten (E. 4.3 und 4.4 hiervor) und damit ungefähr zu zwei Dritteln obsiegt haben, ist ihnen eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 650.-- aufzuerlegen. Daran anzurechnen ist der entsprechende Betrag aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'350.-- zurückzuerstatten.
6.2 Die obsiegenden Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO ). Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet die von ihrem Rechtsvertreter eingereichte Kostennote (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
In der Kostennote vom 5. Dezember 2018 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für die Zeit vom 23. Oktober bis 5. Dezember 2018 einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'550.-- geltend (act. 8.1). Der darin aufgeführte zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Indes liegt der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Ansatz abzuweichen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 63.60. Von der Gesamtentschädigung von Fr. 1'489.60 (inkl. Spesen) ist den Beschwerdeführern zwei Drittel zuzusprechen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Somit hat die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'069.50 (inkl. MwSt.) auszurichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der üblen Nachrede und/oder Verleumdung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 650.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'350.-- zurückzuerstatten.
3. Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'069.50 auszurichten.
Bellinzona, 3. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler
- D.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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