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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2018.170 vom 25.04.2019

Hier finden Sie das Urteil BB.2018.170 vom 25.04.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2018.170

Der Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Trennung des Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und Betrug gegen den Beschwerdeführer, G., eingereicht. Die Beschwerdekammer hat die Verfahrenstrennung aufgrund sachlicher Gründe zur Rechtmässigkeit erklärt. Die Beschwerdegegnerin behauptet, dass die Trennung des Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und Betrug gegen den Beschwerdeführer G. nicht zulässig ist, da sie sich widersprechende Entscheide in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung vornimmt. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch, dass die Verfahrenstrennung wegen der länger dauernden Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter und der bevorstehenden Verjährung einzelner Straftaten nicht zulässig ist. Er argumentiert auch, dass die Trennung des Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und Betrug gegen den Beschwerdeführer G. nicht sachlich unzuständig ist. Die Beschwerdekammer hat jedoch argumentiert, dass die Verfahrenstrennung wegen der länger dauernden Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter und der bevorstehenden Verjährung einzelner Straftaten nicht zulässig ist. Sie erklärt auch, dass die Trennung des Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und Betrug gegen den Beschwerdeführer G. sachlich unzuständig ist. Der Bundesstrafgericht hat daher eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Trennung des Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und Betrug abgelehnt, da er argumentiert hat, dass die Verfahrenstrennung sachlich unzuständig ist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2018.170

Datum:

25.04.2019

Leitsatz/Stichwort:

Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO).

Schlagwörter

Verfahren; Verfahrens; Beschwer; Bundes; Verfahren; Kammer; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Einstellung; Verfahrenstrennung; Gericht; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Trennung; Verfahrensakten; Verfügung; Untersuchung; Interesse; Bundesgericht; Urteil; Anklage; Tribunal; Beschluss

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 105 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 29 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 328 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 StPO ;

Referenz BGE:

138 IV 29; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.170

Beschluss vom 25. April 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwältin Vera Delnon,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO)


Sachverhalt:

A. Bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern gingen zwischen Februar und Mai 2010 mehrere Strafanzeigen und Verdachtsmeldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ein. Unter anderem reichten die Bank B., die Bank C., die Bank D., die Bank E. und die F. AG gegen mehrere Personen eine Strafanzeige ein.

B. Auf Anfrage hin übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das vom Untersuchungsrichteramt am 19. Februar und 19. März 2010 eröffnete Strafverfahren (Verfahrensakten SV.10.0046 , Urk. 02-100-0002 ff., 02-100-0008 f.) . In der Folge verfügte die BA die Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens Nr. SV.10.0046 gegen G., H., I., J., K. und A. unter anderem wegen des Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei (Verfahrensakten , Urk. 01-100-001 ff.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 dehnte die BA das Strafverfahren gegen die vorgenannten Personen auf den Tatbestand des qualifizierten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB aus (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 01-200-0007 f.).

C. In der Strafuntersuchung Nr. SV.10.0046 ergingen mehrere Einstellungsverfügungen. Unter anderem stellte die BA das gegen A. geführte Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei ein ( BB.2018.149 -150; act. 1.1). Gegen die Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 erhob A. bezüglich des darin abgewiesenen Antrags auf Aufhebung der Beschlagnahme sowie der ihm zugesprochenen Entschädigung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für sich und die L. AG Beschwerde ( BB.2018.149 -150; act. 1). Das Beschwerdeverfahren BB.2018.149 -150 ist zum jetzigen Zeitpunkt noch hängig.

D. Am 7. September 2018 trennte die BA das gegen A. geführte Strafverfahren von der Untersuchung Nr. SV.10.0046 ab und führte das Verfahren neu unter der Nr. SV.18.0926 weiter (act. 1.1).

E. Dagegen liess A. am 24. September 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfügung vom 7. September 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ersatzlos aufzuheben und die BA sei anzuweisen, das gegen ihn eröffnete Verfahren Nr. SV.18.0926 zu löschen (act. 1).

F. In der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 beantragt die BA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und im Übrigen sei diese abzuweisen. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens BB.2018.149 -150 zu sistieren (act. 3). Die Eingabe der BA vom 30. Oktober 2018, mit welcher sie zur Replikschrift von A. vom 19. Oktober 2018 Stellung nahm, wurde A. am 31. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 5, 7, 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO ) . Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die hier angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. September 2018 zugestellt (act. 1.2). Die vorliegende Beschwerde wurde somit fristgerecht erhoben.

1.3 Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die angeordnete Trennung des Strafverfahrens ist entgegen seinen Ausführungen zu verneinen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Finanzierung von Schmiedepressen der Bank B. an die M. AG und im Zusammenhang mit Finanzierungen der Bank D., der Bank C. und Bank E. an die M. AG wurde am 30. Juli 2018 eingestellt. In der hier zu beurteilenden Beschwerde bestätigte der Beschwerdeführer die Angaben der Beschwerdegegnerin, wonach sich seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 nicht gegen die Einstellung an sich, sondern nur gegen die darin angeordneten Nebenfolgen richtet (act. 1, S. 3). Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wurde laut den Angaben der Beschwerdegegnerin auch von den Privatklägern nicht angefochten. Damit ist die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen und dem Beschwerdeführer kommt die Stellung eines Beschuldigten nicht mehr zu. Daran würde auch eine Gutheissung der Beschwerde im Verfahren BB.2018.149 -150 nichts ändern. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde mit der Abtrennung und Fortführung des ihn betreffenden Verfahrens unter einer neuen Verfahrensnummer weder eine neue Untersuchung eröffnet noch eine Wiederaufnahme der eingestellten Untersuchung i.S.v. Art. 323 StPO angeordnet. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Stadium der Strafuntersuchung durch die Verfahrenstrennung negative Folgen hinsichtlich der Ausübung seiner Parteirechte zu befürchten hätte. Insbesondere ist vorliegend die Gefahr sich widersprechender Entscheide in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung, die gegen eine getrennte Führung der Strafverfahren sprechen würde (vgl. E. 2.2 hiernach), nicht zu erkennen. Vielmehr kommt die Fortführung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer unter einer neuen Nummer zum gegenwärtigen Verfahrensstadium einem rein internen Vorgang gleich. Aus diesem Grund ist die hier zu beurteilende Verfahrenstrennung mit den klassischen Fällen, in welchen das Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführer bejahte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.35 , BP.2017.8 vom 29. August 2017 E. 1.3), nicht zu vergleichen.

1.4 Mangels materieller Beschwer des Beschwerdeführers ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung des von der Beschwerdegegnerin gestellten Sistierungsantrags.

2.

2.1 Im Übrigen wäre die Beschwerde materiell abzuweisen gewesen.

2.2 Nach der allgemeinen Regel von Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt unter anderem, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO ). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4-4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 f.).

2.3 Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, es lägen sachliche Gründe für die Trennung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens vor, ist nicht zu beanstanden. Wie vorgängig ausgeführt, ist die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen und ihm drohen durch die Fortführung des Verfahrens unter einer neuen Verfahrensnummer keine negativen Konsequenzen (E. 1.3. hiervor). Hingegen wurde gegen die Beschuldigte G. Ende September 2018 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage erhoben und die Verjährungsproblematik ist angesichts der ersten möglichen Tathandlungen im 2002 (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 05-101-0003 ff.) und der gesetzlichen Verjährungsfristen (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 2 , Art. 158 , Art. 251 und Art. 305 bis StGB) nicht von der Hand zu weisen. Die Verfahrenstrennung liegt somit im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie.

Ebenso unbegründet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei aufgrund des bei der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahrens BB.2018.149 -150 für die Anordnung der Verfahrenstrennung sachlich unzuständig gewesen. D ie Befugnisse der Staatsanwaltschaft gehen auf das (Sach-)Gericht erst mit der Rechtshängigkeit der Anklage, d.h. mit deren Eingang über (Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO). Die Einreichung einer Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu keinem Wechsel der Verfahrensherrschaft i.S.v. Art. 328 Abs. 2 StPO. Zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Anordnung der Verfahrenstrennung war gegen keine der beschuldigten Personen Anklage erhoben worden. Die Verfahrensherrschaft lag somit bei der Beschwerdegegnerin. Die inzwischen bei der Strafkammer gegen G. erhobene Anklage führt im Übrigen auch nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.6).

2.4 Die Verfahrenstrennung erwiese sich bei materieller Prüfung als rechtmässig.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwältin Vera Delnon

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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