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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2018.68 vom 09.10.2018

Hier finden Sie das Urteil RR.2018.68 vom 09.10.2018 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2018.68

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Schlussverfügung vom 19. Januar 2018 abgewiesen, da sie nicht genug Anlass zur Änderung oder Aufhebung der Entscheidung des Bundesstrafgerichts RR.2017.325 vom 12. Dezember 2017 gegeben habe.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2018.68

Datum:

09.10.2018

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
an Schweden.
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Staat; Bundesstrafgericht; Zeuge; Bundesstrafgerichts; Einvernahme; Zeugen; Beschwerdeführers; Entscheid; Beschwerdekammer; Sachen; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Gericht; Übereinkommen; Gesellschaft; Herausgabe; Behörde; Protokoll; Einvernahmeprotokoll; Apos;; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Einvernahmeprotokolls; Verfahrens; Schlussverfügung; Zeugeneinvernahme; ähnten

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

135 IV 212; 137 IV 134; 142 IV 250; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.68

Entscheid vom 9. Oktober 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
an Schweden

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)


Sachverhalt:

A. Die schwedische Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen B., C., D. und andere wegen Verdachts von Korruptionsdelikten im Zusammenhang mit einem Ausschreibungsverfahren der staatlichen Eisenbahngesellschaft in Z.

B. Vor diesem Hintergrund gelangten die schwedischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 an die Schweiz. Sie ersuchen um Einvernahme von A. als Zeugen unter Anwesenheit schwedischer Ermittler, welchen nach Möglichkeit zu gestatten sei, die Vernehmung zu leiten, eventualiter ergänzende Fragen zu stellen (Verfahrensakten, pag. 1.01-0001 ff.).

C. Am 6. November 2017 betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens vom 17. Oktober 2017 sowie allfälliger ergänzender Ersuchen (Verfahrensakten, pag. 2.01-0014).

D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. November 2017 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen grundsätzlich, genehmigte die Einvernahme von A. und gestattete die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechtshilfevollzug unter vorgängiger Unterzeichnung einer Garantieerklärung (Verfahrensakten, pag. 4-0001 ff.).

E. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer ab, soweit darauf eingetreten wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.325 vom 12. Dezember 2017). Auf eine gegen den Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1C_688/2017 vom 8. Januar 2018).

F. Am 15. Dezember 2017 wurde A. als Zeuge in Anwesenheit u.a. zweier Vertreter der schwedischen Behörden einvernommen. Der Herausgabe des Einvernahmeprotokolls an die schwedischen Behörden stimmte A. nicht zu
(act. 1.3). Am 8. Januar 2018 nahm er zum Rechtshilfeersuchen schriftlich Stellung (act. 1.4).

G. Mit Schlussverfügung vom 19. Januar 2018 verfügte die BA die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 15. Dezember 2017 an die ersuchende Behörde (act. 1.2).

H. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun, mit Beschwerde vom 26. Februar 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es sei die Schlussverfügung im Rechtshilfeverfahren RH.17.0223 vom 19. Januar 2018 aufzuheben.

2. Es sei die mit Rechtshilfeersuchen der schwedischen Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2017 ersuchte Rechtshilfe an die Auflage bzw. Bedingung zu knüpfen, dass der ersuchende Staat innert einer Frist von acht Wochen eine formelle und verbindliche Zusicherung abgibt, dass

das Protokoll der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2017, eventualiter die im Protokoll der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2017 erwähnten persönlichen Angaben des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum und Wohnadresse) und die Namen der im Protokoll erwähnten nicht beschuldigten Mitarbeiter von E., nämlich (...), sowie die Geschäftsgeheimnisse (...),

weder durch die Staatsanwaltschaft noch ein Gericht oder eine sonstige Behörde des ersuchenden Staates als Teil des "Preliminary Investigation Memorandum" (auf Schwedisch "Förundersökningsprotokoll") oder sonst wie der Öffentlichkeit und/oder den Medien zugänglich gemacht wird.

Sollte der ersuchende Staat diese verbindliche Zusicherung nicht innert Frist abgeben, so sei dem Rechthilfeersuchen nicht zu entsprechen.

3. Es sei die mit Rechtshilfeersuchen der schwedischen Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2017 ersuchte Rechtshilfe in jedem Fall, d.h. unabhängig von Rechtsbegehren Ziff. 2, nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu gewähren, dass der ersuchende Staat

das Protokoll der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2017, eventualiter die im Protokoll der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom
15. Dezember 2017 erwähnten persönlichen Angaben des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum und Wohnadresse) und die Namen der im Protokoll erwähnten nicht beschuldigten Mitarbeiter von E., nämlich (...), sowie die Geschäftsgeheimnisse (...),

weder durch die Staatsanwaltschaft noch ein Gericht oder eine sonstige Behörde des ersuchenden Staates als Teil des "Preliminary Invstigation Memorandum" (auf Schwedisch "Förundersökningsprotokoll") oder sonst wie der Öffentlichkeit und/oder den Medien zugänglich machen darf.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.

I. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2018 beantragt das BJ, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (act. 6). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei; die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 7).

J. Mit Beschwerdereplik vom 18. April 2018 lässt A. an seinen Anträgen vollumfänglich festhalten (act. 10). Sowohl die BA als auch das BJ verzichteten ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (act. 12, 13), was A. am
27. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 F ür die Rechtshilfe zwischen Schweden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangt das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zur Anwendung (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; vgl. Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt des Königsreichs Schweden zum Schengener Durchführungsübereinkommen, ABl. 239 vom 22. September 2000, S. 115-123). Ebenso zur Anwendung kommt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr ( SR 0.311.21; vgl. hierzu u.a. TPF 2009 111 E. 1.3) und das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption ( SR 0.311.55).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.).

1.3 A uf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80 k IRSG ).

Die vorliegende Beschwerde vom 26. Februar 2018 gegen die Schlussverfügung vom 19. Januar 2018 wurde form- und fristgereicht eingereicht.

2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ).

Der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe des Einvernahmeprotokolls zur Wehr setzen, soweit seine eigenen Aussagen auch ihn selbst betreffen oder soweit er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.160 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2; je m.w.H.).

2.2.2 Vorliegend soll das Einvernahmeprotokoll vom 15. Dezember 2017 mit den Zeugenaussagen des Beschwerdeführers herausgegeben werden. Im Zusammenhang mit der Zeugenbefragung wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen und anschliessend wurde der Beschwerdeführer ausführlich zur Sache befragt, d.h. namentlich zur seiner Stellung innerhalb der F. S.à r.l., deren Rolle innerhalb der E. Gruppe, inwiefern er und andere Personen in das untersuchungsgegenständliche Projekt involviert waren, über die Qualitätsanforderungen bezüglich einer Gesellschaft als zukünftiger Konsortialpartner von E. und deren Prüfung allgemein sowie in Bezug auf die Gesellschaft G., seinen Kontakt mit der Gesellschaft G. oder deren Vertreter, seinen Kontakt mit D., sein Wissen über die Gesellschaft H. und deren Rolle im untersuchungsgegenständlichen Projekt, inwiefern diese Gesellschaft überprüft wurde, sein Wissen über die Gesellschaft I. Inc., sein Wissen über die Gesellschaft J. sowie zu beschlagnahmten Dokumenten und einer E-Mail im Zusammenhang mit dem untersuchungsgegenständlichen Projekt (act. 1.3). Weder betreffen die vom Beschwerdeführer verlangten Auskünfte ihn persönlich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung noch hat er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Faktische oder rechtliche Unannehmlichkeiten, die die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls für den Beschwerdeführer und andere Personen mit sich bringen soll, genügen jedenfalls nicht, um eine persönliche Betroffenheit des Zeugen im Sinne der Rechtsprechung anzunehmen. Unter diesen Umständen kommt dem Beschwerdeführer keine Legitimation zu, sich mit der Beschwerde gegen die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls zur Wehr zu setzen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.300 vom 6. Mai 2014 E. 2.2). Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 9. Oktober 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Simon Brun

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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