Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2018.47 |
Datum: | 02.07.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Mongolei. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Ablehnung des Sistierungsgesuchs. |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Verfahren; Bundes; Behörde; Staat; Verfahren; Beschwerde; Verfahrens; Rechtshilfeersuchen; Ersuchen; Konto; Entscheid; Verfahrensakten; Unterlagen; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Siegelung; Beschwerdeführers; UNCAC; Behörden; Sachverhalt; Bankunterlagen; Herausgabe; Bestechung; Konten; Rechtshilfeverfahren |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 24 StPO ;Art. 246 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 110 Ib 173; 121 II 241; 127 II 151; 128 II 407; 129 II 462; 130 II 217; 132 II 81; 136 IV 4; 136 IV 82; 138 IV 40; 139 II 65; 140 IV 28; 141 IV 249; 142 II 161; 142 IV 250; 143 IV 91; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2018.47 |
| Entscheid vom 2. Juli 2018 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an [...] Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ); | |
Sachverhalt:
A. Die Strafbehörden von [...] führen gegen B. ein Strafverfahren wegen Missbrauchs der Dienstvollmacht und Dienststellung durch den Staatsbeamten, Annahme einer Bestechung, ungerechtfertigter Bereicherung und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang stellte die Unabhängige Antikorruptionsbehörde von [...] am 21. April 2017 ein Rechtshilfeersuchen, worin sie die Schweiz nebst anderem um Herausgabe von Bankunterlagen von auf B. und auf die von ihm gegründete Unternehmung C. lautenden Konten bei der Bank D. ersuchte. Ebenfalls wurde um Zustellung von Bankunterlagen mit Bezug auf den Absender bzw. Inhaber des Absenderkontos der im Oktober 2009 getätigten verdächtigen Transaktion von USD 9.2 Mio. sowie um Herausgabe sonstiger Beweismittel zu involvierten Personen und Banken ersucht, die für die [...] Ermittlungen nützlich sein könnten. Weiter wurde die Anordnung von Kontosperren bezüglich allfälliger Schweizer Bankkonten verlangt (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 01.000-0004 ff.).
B. Am 18. September 2017 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA") zum Vollzug. In der Folge trat die BA auf das Rechtshilfeersuchen mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 ein und erkannte die Akten aus der von ihr geführten Strafuntersuchung SV.16.1003 gegen B. und A. zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 04.000-0001 ff.).
C. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 wies die BA die Bank E. an, die auf A. lautenden Konten und Depots mit den Nummern 1A, 1B, 1C, 2A und 2B sofort zu sperren (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 05.001-0037 ff.). Diese Verfügung blieb unangefochten.
D. Am 16. November 2017 lehnte die BA den Siegelungsantrag von A. ab und beschlagnahmte die bei der Bank E. edierten Bankunterlagen (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 14.001-0022 ff.).
E. Mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2018 verfügte die BA die Aufrechterhaltung der vorgenannten Kontosperren und die Herausgabe der diese Konten betreffenden Bankunterlagen (act. 1.2).
F. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 8. Februar 2018 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Januar 2018 sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen. Insbesondere sei die verfügte Herausgabe von Unterlagen sowie die Aufrechterhaltung der Sperre der Konten mit den Stamm-Nrn. 1 und 2 aufzuheben.
2. Die Zwischenverfügung vom 16. November 2017 und damit die Nichtsiegelung und Beschlagnahme von Unterlagen sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Siegelung der Unterlagen vorzunehmen [grammatikalisch korrigiert].
3. Die Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 und damit die [grammatikalisch korrigiert] Sperre der Konten mit den Stamm-Nrn. 1 und 2 sei aufzuheben.
4. Eventuell seien nur Unterlagen zu übermitteln, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit der Tat, welche im ersuchenden Land untersucht wird [grammatikalisch korrigiert], wobei übrige Informationen zu entfernen oder zu schwärzen sind. Die Unterlagen seien als elektronische Dateien zu verschlüsseln, wobei das Passwort separat, direkt der zuständigen Behörde bzw. Person bekannt zu geben sei [grammatikalisch korrigiert].
Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Staatskasse.
G. Die BA und das BJ beantragen mit Eingaben vom 2. und 7. März 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 7, 8). A. liess sich innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 18. April 2018 vernehmen und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 18). Zur Duplik der BA mit weiteren Beilagen und des BJ vom 3. Mai 2018 nahm A. innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. Juni 2018 Stellung (act. 20, 21, 28). Sowohl die BA als auch das BJ verzichteten mit Schreiben vom 14. und 19. Juni 2018 auf eine weitere Stellungnahme und hielten an ihren bisherigen Begehren fest (act. 30, 31).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfe zwischen der Schweiz und [...] sind die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) massgebend, soweit diese direkt anwendbar sind.
1.2 Soweit der Staatsvertrag bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regelt, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip ; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG ).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80 k IRSG ). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80 h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9 a lit. a IRSV ). Bejaht wird die Legitimation des Kontoinhabers auch für Bankunterlagen, welche bereits zuvor im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens erhoben worden sind und sich daher bereits im Besitz der ausführenden Behörde befinden (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.338 vom 20. März 2017 E. 1.6.1 und 1.6.2; RR.2015.261 vom 4. Februar 2016 E. 2.1 und 2.2; RR.2014.106 vom 3. November 2014 E. 1.5 und 1.5.1; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 E. 2.2.2).
2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, die zusammen mit den ihr vorangegangenen Zwischenverfügungen angefochten werden kann. Als Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert das Rechtshilfeersuchen in mehrfacher Hinsicht (act. 1, S. 7 ff.; act. 18, S. 2 ff.).
4.2 Rechtshilfeersuchen bedürfen grundsätzlich der Schriftform (Art. 46 Abs. 14 UNCAC; Art. 28 Abs. 1 IRSG ). Es hat gemäss Art. 46 Abs. 15 UNCAC nebst anderem die folgenden Angaben zu enthalten: die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht (lit. a), Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt (lit. b), eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, ausser bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (lit. c), soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person (lit. e) und den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Massnahmen erbeten werden (lit. f). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 46 Abs. 16 UNCAC).
Es kann indes von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung in ihrem Land bildet, lückenlos und ohne einen Widerspruch darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann aufgrund von Unterlagen, die im Besitz des ersuchten Staates sind. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt der erwähnten Vorschriften aus, wenn die Angaben im Ersuchen den schweizerischen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Ersuchen entsprochen werden muss oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 110 Ib 173 E. 4d S. 179 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.61 vom 28. Juli 2011 E. 4.1.1).
Die schweizerische Behörde hat sich hierbei nicht über das Bestehen der angeführten Tatsachen auszusprechen. Sie ist an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 110 Ib 173 E. 4d S. 180; vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.169 vom 25. Februar 2014 E. 5.1; RR.2007.211 vom 30. Juni 2009 E. 2.2).
4.3 Dem Rechtshilfeersuchen der [...] Antikorruptionsbehörde vom 21. April 2017 ist zusammengefasst folgender Sachverhalt zu entnehmen (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 01.000-0014 ff.):
B. sei von 2008 bis 2016 Abgeordneter des [...] Parlaments und [...] gewesen und habe am 29. Mai 2008 die Unternehmung C. gegründet, die er auf den British Virgin Islands registriert habe. Am 2. September 2008 habe er das USD-Konto Nr. 3 bei der Bank D. eröffnet, auf das am 30. Dezember 2008 USD 1 Mio. als Kredit eingegangen seien. Auf das am 30. August 2008 bei der Bank D. eröffnete Konto Nr. 4 sei am Eröffnungstag ein Betrag von EUR 1'007'210.00 eingegangen. Beide Transaktionen seien unbekannter Herkunft. Die Juristenvereinigung für den Naturschutz von [...] (nachfolgend Juristenvereinigung Naturschutz") habe von der internationalen Organized Crime Observatory (nachfolgend OCO") Dokumente erhalten, die belegen würden, dass sich auf dem Privatkonto von B. im Jahr 2009 bei der Bank D. USD 9,2 Mio., ebenfalls unbekannter Herkunft, befunden hätten. Das gegen B. am 21. Juni 2013 eingeleitete und am 12. April 2014 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellte Strafermittlungsverfahren sei gestützt auf die von der Juristenvereinigung Naturschutz und des Nationalen Zentralbüros Interpol Schweiz erhaltenen Informationen im November 2016 wieder aufgenommen worden. Die Prüfung der Einkommensverhältnisse von B. und seiner Familie sowie aufgrund Vermögensklärungen bzw. Informationen seitens Behörden und kontoführenden Banken habe ergeben, dass es ihm unmöglich gewesen sei, den auf sein Konto überwiesenen Betrag von über USD 10 Mio. legal zu erwerben, anzuhäufen oder zu erwirtschaften.
B. habe 2009 in seiner Funktion als [...] die Regierung bei zahlreichen Projekten und Programmen im Bergbausektor vertreten. Unter anderem habe er im Namen der Regierung das Investmentabkommen (nachfolgend Investitionsvereinbarung") mit F. Ltd. und G. Ltd. abgeschlossen. Der Zeitpunkt der Deponierung der Gelder auf den Konten der Bank D., die Gründung der Unternehmung C. und der Erhalt der grossen Beträge im September und Oktober 2009 falle mit dem Zeitpunkt des Abschlusses einiger Verträge zusammen. Daher bestehe der Verdacht des Amtsmissbrauchs sowie der Korruption, und es müsse geprüft werden, ob die bei der Bank D. deponierten Gelder illegalen Ursprungs seien. Die Gründung der Unternehmung C. und die Deponierung der grossen Beträge bei der Bank D. habe B. in seinen Einkommenserklärungen nie erwähnt. Dies habe er erst nach den Enthüllungen der internationalen Investigativjournalisten zugegeben und sei freiwillig vom Posten des [...] zurückgetreten. Er habe keine strafrechtlichen Konsequenzen tragen müssen. Nachdem in diversen öffentlichen Medien berichtet worden sei, dass B. vermutlich im Oktober 2009 auf das Konto bei der Bank D. einen Betrag von USD 9'200'00.00 unbekannter Herkunft überwiesen bekommen habe, hätten die Schweiz und [...] gegen B. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs, der Bestechung, der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geldwäscherei eingeleitet.
4.4
4.4.1 Diese Sachverhaltsdarstellung genügt den Anforderungen von Art. 46 Abs. 15 lit. c UNCAC bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG . Die [...] Behörden gehen insbesondere aufgrund des Zeitpunkts der Transaktionen, des Abschlusses der Investitionsvereinbarung im Jahr 2009 zwischen dem Staat [...] , F. Ltd. und G. Ltd. , der damaligen Regierungsfunktion von B. sowie der Gründung der Unternehmung C. davon aus, dass B. im Zusammenhang mit der geschlossenen Investitionsvereinbarung Bestechungsgelder erhalten haben könnte. Dass der Beschwerdeführer bzw. seine Kontoangaben bei der Bank D. im Ersuchen keine Erwähnung finden, vermag daran nichts zu ändern. Zielt das Ersuchen doch gerade darauf ab, die Herkunft von allfälligen an B. überwiesenen Bestechungsgeldern zu ermitteln. Die ersuchende Behörde hat im Ersuchen die Angaben von betroffenen Personen nur zu nennen, soweit es ihr möglich ist (vgl. Art. 46 Abs. 15 lit. e UNCAC).
4.4.2 Zutreffend ist, dass dem Rechtshilfeersuchen eine Bestätigung über die Zulässigkeit der als Zwangsmassnahme zu qualifizierende Kontosperre auch auf dem Staatsgebiet [...] , nicht zu entnehmen ist. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer diese Rüge verspätet vorgebracht hat, ist sie abzuweisen. Eine Bestätigung i.S.v. Art. 76 lit. c IRSG , wonach Anträgen auf Durchsuchungen von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen eine Bestätigung beizufügen ist, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind, sieht das UNCAC nicht ausdrücklich vor. Obschon der ersuchte Vertragsstaat gemäss Art. 46 Abs. 16 UNCAC ergänzende Angaben anfordern kann, wird eine Bestätigung der genannten Art in der Praxis nur dann verlangt, wenn ersthafte Zweifel über die Zulässigkeit der verlangten Rechtshilfemassnahmen bestehen (BGE 128 II 407 E. 5.3.3; 123 II 161 E. 3b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.23 -25, RR.2017.62 -64, RR.2017.74 vom 7. Dezember 2017 E. 5.7.2). Solche Zweifel sind vorliegend keine ersichtlich. Angesichts des Beschlagnahmebeschlusses der Staatsanwaltschaft Z. vom 21. April 2017 (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 01.000-0040) ist eine solche Bestätigung weder notwendig (vgl. Art. 31 Abs. 2 IRSV ) noch vermag sie die Erledigung des Ersuchens zu erleichtern (vgl. Art. 46 Abs. 16 UNCAC). Damit durfte die Beschwerdegegnerin auf die Einholung einer Bestätigung i.S.v. Art. 76 lit. c IRSG verzichten. Die Rüge geht fehl.
4.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das gegen B. eingestellte Strafverfahren gestützt auf ein gefälschtes Dokument wiederaufgenommen worden sei. Eine Transaktion von der Bank H. auf das Konto von B. in der Höhe von USD 9.2 Mio. habe es nie gegeben. Dieses Dokument liege dem Ersuchen als Beilage 26 bei (act. 1, S. 7 ff.; act. 18, S. 2 ff.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei der Beilage 26 um ein von der ersuchenden Behörde ins Recht gelegtes Beweismittel handelt. Die [...] Behörden sind jedoch grundsätzlich nicht gehalten, dem Ersuchen solche Beweismittel beizulegen (vgl. Art. 46 Abs. 15 UNCAC). Ob die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen B. unter Einhaltung der im [...] Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfolgte, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Dies wird der Beschuldigte im [...] Strafverfahren geltend machen können. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, sofern sie sich auf die allfällige Strafbarkeit von B. im Zusammenhang mit dem Abschluss der Investitionsvereinbarung mit G. Ltd. und F. Ltd. beziehen.
4.5
4.5.1 An der Verbindlichkeit des im Rechtshilfeersuchens dargelegten Sachverhalts ändert auch das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach sich die Ausgangslage seit Februar 2018 geändert hätte (act. 28, S 12). Die Beschwerdegegnerin weist zurecht darauf hin, dass es sich bei den Unterlagen der Staatsanwaltschaft Z. vom 5. Februar 2018 nicht um Eingaben seitens der gesuchstellenden Behörde handelt.
Ob die ersuchende Behörde von diesen Unterlagen Kenntnis hat, geht den hier vorliegenden Akten nicht hervor. Es drängt sich jedoch die Frage auf, weshalb sich die ersuchende Behörde - trotz angeblicher Kenntnis und Verbindlichkeit des Beschlusses der Staatsanwaltschaft Z. - am 30. Januar 2018 bei den Schweizer Behörden nach dem Stand des Rechtshilfeverfahrens erkundigte und das Ersuchen bis dato nicht zurückgezogen hat (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 03.000-0004 ff.). Bis zum Rückzug des Ersuchens, hat der ersuchte Staat indessen das Rechtshilfeersuchen auszuführen (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.117 vom 20. Dezember 2012 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin weist zurecht darauf hin, dass das Interesse der [...] Behörde am baldigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens mit der im April 2018 erfolgten Verhaftung von B. in Verbindung stehen könnte. Aus den ins Recht gelegten Medienberichten geht hervor, dass B. wegen Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit der im 2009 abgeschlossenen Investitionsvereinbarung verhaftet worden sei und als Hauptverdächtiger gelte (Beilage zur Beschwerdeduplik, Urk. 20.100-0001 ff.). Dies widerspricht zugleich der Behauptung des Beschwerdeführers, gegen B. werde nur wegen den angeblich im Jahr 2015 begangenen Verfehlungen ermittelt.
4.5.2 Zudem äussert sich der Beschluss vom 5. Februar 2018 lediglich zur allfälligen Strafbarkeit des Beschwerdeführers, ohne die Strafbarkeit von B. zu erwähnen. Der Beschwerdeführer wird im Rechtshilfeverfahren nicht als Beschuldigter aufgeführt. Im Rechtshilfeersuchen wird nur B. als Beschuldigter genannt und das [...] Ermittlungsverfahren wird - soweit ersichtlich - zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur gegen B. geführt (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 01.000-0014 ff.). Der Frage, ob der Beschwerdeführer seine gesellschaftliche Stellung ausgenutzt haben könnte, um auf [...] Behörden Einfluss zu nehmen, wie dies bereits im Beschluss der Beschwerdekammer RR.2017.330 vom 6. Februar 2018 am Rande angemerkt wurde (E. 5), braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden.
4.5.3 Schliesslich sei Folgendes (am Rande) angemerkt: Zunächst brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bei der Staatsanwaltschaft Z. die Einstellung des Verfahrens beantragt. Infolge des Einwands der Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer laufe im Staat [...] keine Untersuchung, weshalb auch kein Verfahren eingestellt werden könne, erklärte der Beschwerdeführer diese Unstimmigkeit sei auf fehlerhafte Übersetzung zurückzuführen (act. 18, S. 21). Auffällig erscheint auch, dass weder der Beschluss noch das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft Z. vom 5. Februar 2018 das Datum des angeblichen Ersuchens des Beschwerdeführers nennen. Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens reichte der Beschwerdeführer anstelle einer übersetzten Version des Gesuchs an die Staatsanwaltschaft Z. lediglich eine Bestätigung seitens seines [...] Anwalts ein, welche das Datum des Ersuchens ebenfalls nicht ausführt (act. 28.1). Nicht nachvollziehbar ist zudem das Verhalten des Beschwerdeführers. Sollte die Staatsanwaltschaft Z. den Beschluss vom 5. Februar 2018 basierend auf die ihr vom Beschwerdeführer eingereichten Kontounterlagen erlassen haben und würden diese den im Staat [...] nicht beschuldigten Beschwerdeführer entlasten, wie dies von ihm behauptet wird, fragt sich, weshalb er sich gegen die vorliegende Herausgabe der Bankunterlagen wehrt.
4.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen für den Rechtshilferichter binden ist.
5.
5.1 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit. Er bringt vor, die möglicherweise widersprüchlichen Aussagen von B. würden höchstens auf ein Fiskaldelikt hinweisen, für welches die Schweiz keine Rechtshilfe leiste (act. 1, S. 7 ff.; act. 18, S. 11; act. 28, S. 6).
5.2 Gemäss Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC können die Vertragsstaaten die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beidseitiger Strafbarkeit verweigern. In diesem Sinne sieht Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch die konventionsrechtliche Definition der beidseitigen Strafbarkeit in Art. 43 Abs. 2 UNCAC, welche sich indessen, soweit hier relevant, nicht von derjenigen des IRSG unterscheidet; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte ( BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Strafbarkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).
5.3
5.3.1 Im Rechtshilfeersuchen wird gegen B. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs, der Bestechung, der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geldwäscherei nach [...] Recht ermittelt (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 01.000-0014 f.).
5.3.2 Aktive Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB begeht, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Demgegenüber bildet die passive Bestechung im Sinne von Art. 322 quater StGB das Gegenstück zu Art. 322 ter StGB und bezieht sich auf den Amtsträger, der einen nicht gebührenden Vorteil annimmt, sich versprechen lässt oder fordert.
Ungetreue Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
5.3.3 Gemäss den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen soll B. während seiner Amtszeit als Abgeordneter des [...] Parlaments und als [...] auf Konten bei der Bank D. im Dezember 2008 und im Jahr 2009 einen Gesamtbetrag von über USD 10 Mio. erhalten haben, wobei die Prüfung der Einkommensverhältnisse ergeben habe, dass es ihm unmöglich gewesen sei, diesen Betrag legal zu erwerben, anzuhäufen oder zu erwirtschaften. Da B. im Oktober 2009 im Namen der [...] Regierung die Investitionsvereinbarung mit F. Ltd. und G. Ltd. (mit-)unterzeichnet habe, bestünde der Verdacht, dass die auf den Konten von B. deponierten Beträge Bestechungsgelder sein könnten (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 01.000-0014 f.). In Anbetracht des Abschlusszeitpunktes der Investitionsvereinbarung, des Gründungszeitpunkts der Unternehmung C., der grossen Beträge, die B. kurz nach seinem Amtsantritt überwiesen worden sind, könnte das B. vorgeworfene Verhalten prima facie unter Art. 322 quater StGB und Art. 314 StGB subsumiert werden. Dies umso mehr, als die Grundlage für die Transaktionen und insbesondere das Verhältnis zwischen B. und dem Beschwerdeführer gegenwärtig nicht geklärt ist. Der Beschwerdeführer trug zur Klärung dieser Fragen im nationalen Strafverfahren auch nicht bei (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.330 , RP.2017.74 vom 6. Februar 2018 E. 4.2.1). B. erwähnte anlässlich seiner Befragung vom 3. Januar 2017 weder die ihm vom Beschwerdeführer überwiesenen EUR 8.2 Mio. noch äusserte er sich zu seinem Verhältnis zum Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen und aufgrund der widersprüchlichen und unvollständigen Aussagen von B. kann die Beschwerdegegnerin eine passive Bestechung von B. nicht ausschliessen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der B. gemachte Vorwurf nach Schweizer Recht auch unter den Tatbestand der Geldwäscherei subsumiert werden könnte. Jedenfalls werden B. im Rechtshilfeersuchen entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Fiskaldelikte vorgeworfen.
5.4 Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist vorliegend erfüllt und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er habe die Siegelung der Akten rechtzeitig verlangt und der ablehnende Siegelungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2017 sei aufzuheben (act. 1, S. 11 ff.; act. 18, S. 2 ff.).
6.2 Der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren den Antrag auf Siegelung ablehnt, stellt im Normalfall eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 IRSG dar, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1 S. 44; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 3 S. 498; TPF 2016 84 E. 2.1.4 S. 87; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.70 vom 20. April 2015).
6.3 Mit Blick auf den Zweck der Siegelung und das für die Entsiegelung vorgesehene Verfahren im Rechtshilfeverfahren (wie im Strafverfahren auch) kommt die Weigerung der ausführenden Behörden, dem Siegelungsgesuch zu folgen, nur in liquiden Fällen in Frage (Art. 9 IRSV i.V.m. Art. 246 -248 StPO ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.107 /156 vom 15. Dezember 2015 E. 5.3; RR.2014.280 vom 15. Januar 2015 E. 2.3 und 2.5, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015). Von einem solchen Fall ist im Rechtshilfeverfahren namentlich dann auszugehen, wenn der Antrag auf Siegelung eindeutig verspätet gestellt wurde oder darin keinerlei Siegelungsgründe geltend gemacht wurden, d.h. keine Gründe, welche eine Siegelung überhaupt zu rechtfertigen vermöchten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.70 vom 20. April 2015). Das Siegelungsbegehren muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchung geltend gemacht werden, prinzipiell somit während ihrer Durchführung (BGE 127 II 151 E. 4c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.1; Thormann/Brechbühl , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 11). Voraussetzung ist, dass die Berechtigten dieses Verfahrensrecht dabei überhaupt ausüben konnten (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5).
6.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dass durch den Aktenbeizug der bereits im Strafverfahren durchsuchten Bankunterlagen im Rechtshilfeverfahren keine erneute Durchsuchung stattfand, welcher er hätte beiwohnen können. Der Beschwerdegegnerin waren die edierten Bankunterlagen aus dem Strafverfahren bekannt, weshalb sie diejenigen Unterlagen, die sie für das Rechtshilfeverfahren als relevant erachtete, anschliessend zu den Rechtshilfeakten erkannte. Infolge des Akteneinsichtsgesuchs vom 20. Oktober 2017 wurden dem Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 23. und 24. Oktober 2017 Rechtshilfeakten zugestellt, worunter sich insbesondere die Eintretensverfügung vom 16. Oktober 2017 befand, mit welcher die Beschwerdegegnerin Bankunterlagen aus dem Strafverfahren zu den Rechtshilfeakten erkannte (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 14.001-0004 ff.). Im Schreiben vom 24. Oktober 2017 wies die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter darauf hin, dass die bei den Banken edierten Unterlagen ihm bereits im Rahmen der Akteneinsicht vom 13. September 2017 zugestellt worden seien (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 14.001-0013). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war damit spätestens am 24. Oktober 2017 bekannt, dass die im Strafverfahren edierten Bankunterlagen zu den Rechtshilfeakten erkannt wurden. Das Siegelungsgesuch stellte der Beschwerdeführer jedoch am 6. November 2017. Angesichts des Umstandes, dass der Siegelungsantrag im Nachgang an die Zustellung der Rechtshilfeakten erfolgte und im Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. November 2017 die Verfahrensnummern des Rechtshilfe- und Strafverfahrens aufgeführt wurden (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 14.001-0020 ff.), ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, das Siegelungsersuchen erstrecke sich sowohl auf das Straf- wie auch das Rechtshilfeverfahren, nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ist der erst am 6. November 2017 gestellte Siegelungsantrag als eindeutig verspätet zu werten. Der Vollständigkeit halber kann auf die Ausführungen des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BB.2017.270 vom 7. Dezember 2017 verwiesen werden (E. 3). Damit ist die Siegelung zu Recht unterblieben und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
7.
7.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Zimmermann , a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek , Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; Popp , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin das Ersuchen mit den ihr aus dem Strafverfahren gegen ihn und B. bekannten Details ergänzt haben soll, ins Leere stösst. Die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Kenntnisse beziehen sich lediglich auf die Gesamthöhe der transferierten Beträge, der Währung und des Transaktionsdatums. Namentlich ist der Beschwerdegegnerin aufgrund der edierten Bankunterlagen und der Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 27. Juli 2016 bekannt, dass im September und Oktober 2008 vom Konto des Beschwerdeführers auf die Bankkonten von B., der Unternehmung C. und der B. zurechenbaren I. Ltd. Überweisungen von insgesamt rund EUR 8.2 Mio. erfolgten (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. B05.001.001.01.01 ff. und B05.001.001.01.02 ff.; act. 1.3). Die [...] Behörden gehen gemäss dem Ersuchen von einer im Oktober 2009 getätigten Transaktion von USD 9.2 Mio. aus. Wie vorgängig ausgeführt, wird von den ersuchender Behörde nicht verlangt, dass sie den Sachverhalt lückenlos darstellt (E. 4.2 hiervor). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin die ihr bekannten Angaben den [...] Behörden gestützt auf Art. 67 a Abs. 1 lit. b IRSG hätte mitteilen können, damit die Letzteren eine Korrektur ihres Ersuchens hätten vornehmen können. Ein solches Vorgehen wäre jedoch nicht im Sinne des Beschleunigungsgrundsatzes und würde einen unnötigen Leerlauf darstellen.
7.3
7.3.1 Hinsichtlich der gerügten Notwendigkeit der Massnahme ist vorab festzuhalten, dass sämtliche herauszugebenden Unterlagen ausschliesslich die Konten des Beschwerdeführers mit der Stamm-Nrn. 1 und 2 bei der Bank E. betreffen.
Die Schreiben der Bank E. vom 5. September, 10. Oktober, 14 November und 12. Dezember 2016 können für das Strafverfahren von Bedeutung sein. Darin wird unter anderem festgehalten, welche Unterlagen für welchen Zeitraum herausgegeben wurden, welche Abklärungen die Bank ihrerseits vorgenommen hat und ob aktive Kreditkarten vorhanden sind (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 05.001-0009 f.; 05.001-0013; 05.001-0025 f.; 05.001-0027; 05.001-0036).
Die edierten Kontoeröffnungsunterlagen (inkl. Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten) dienen der Ermittlung des Zeitpunkt der Kontoeröffnung und der verfügungs- sowie vertretungsberechtigten Personen. Des Weiteren beabsichtigt die Beschwerdegegnerin die Kundengeschichte herauszugeben. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zunächst im Fleischgeschäft tätig gewesen sei, sich jedoch vermehrt dem Eisenminengeschäft widme und die künftigen Einkünfte von seinen Minenpartnern stammen würden. In der Darstellung seines Gesamtvermögens ist auch eine Beteiligung von USD 20 Mio. an der [...] verzeichnet. Diese Unterlagen könnten für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind daher herauszugeben (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. B05.001.001.01.E-0001 bis -0083; B05.001.001.02.E-0001 bis -0050). Das Gesagte gilt sinngemäss auch auf die herauszugebenden Unterlagen hinsichtlich des Portfolios bzw. der Vermögensübersichten (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. B05.001.001.01.V-0001 bis -0041; B05.001.001.02.V-0001 bis -0038).
Die Kontoauszüge ab dem 1. Januar 2008 äussern sich zu den Kontoständen sowie Zahlungsflüssen in USD und EUR und dienen der Ermittlung des Zahlungsflusses. Die dazugehörigen Detailbelege stellen eine Präzisierung der im Kontoauszug enthaltenen Zahlungseingänge dar und sind deshalb ebenfalls herauszugeben (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. B05.001.001.01.02-0001 bis -0065; B05.101.001.02.01-0001 bis -0006).
7.3.2 Wie vorgängig ausgeführt, ist das Rechtshilfeersuchen weit zu verstehen, um allfällige Ergänzungen des Ersuchens zu vermeiden. Nachdem die ersuchende Behörde unter anderem zu ermitteln versucht, ob der Beschuldigte während seiner Amtszeit im Zusammenhang mit dem Bergbausektor, in welchem auch der Beschwerdeführer tätig sein soll, Bestechungsgelder erhalten und diese allenfalls weiterverschoben hat, verletzt die von der Beschwerdegegnerin getroffene Auswahl der herauszugebenden Unterlagen das Übermassverbot nicht. Jedenfalls sind unter den herauszugebenden Beweismitteln keine Unterlagen ersichtlich, die für das [...] Ermittlungsverfahren nicht potentiell erheblich wären. Es gilt auch zu beachten, dass für die ausländische Behörde nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können ( TPF 2011 07 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.3.3 Der vom Beschwerdeführer gerügte Eingriff in die persönliche Rechtssphäre stellt im vorliegenden Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis dar. Bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen des ersuchenden Staates an der Wahrheitsfindung einerseits und denjenigen des Betroffenen an der Geheimhaltung andererseits ist in Betracht zu ziehen, dass gerade bei der Herausgabe von Beweismitteln, bei denen ein Konnex zur vorgeworfenen Straftat gegeben ist, das Interesse des rechtshilfeersuchenden Staates dem Geheimhaltungsinteresse vorgeht (BGE 121 II 241 E. 3c). Dabei gilt zu beachten, dass es sich vorliegend um mögliche Bestechungsgelder in Millionenhöhe handelt. Unter diesen Umständen ist die Herausgabe der Kontounterlagen dem Beschwerdeführer zumutbar. Daher ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die herauszugebenden Unterlagen seien teilweise geschwärzt herauszugeben, abzuweisen.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die beigezogenen Bankunterlagen triagiert hat und lediglich diejenigen Unterlagen an die [...] Behörde herauszugeben beabsichtigt, die geeignet sind, die [...] Untersuchung voranzutreiben. Damit verletzt die Herausgabe der in Frage stehenden Kontounterlagen das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht. Die Rüge geht fehl.
7.5 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich beschlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33 a IRSV ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5) und der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorbringt, sind die verfügten Kontosperren aufrecht zu erhalten. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
8.
8.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Rechtshilfe sei gestützt auf Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 1 IRSG zu verweigern, eventualiter habe das BJ weitere Abklärungen vorzunehmen (act. 1, S. 6 f.).
8.2 Gemäss Art. 46 Abs. 21 lit. d UNCAC kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben. Ausschlussgründe nach Art. 2 IRSG stellen Rechtshilfeverweigerungsgründe im Sinne von Art. 46 Abs. 21 lit. d UNCAC dar (so ausdrücklich in der Botschaft vom 21. September 2007 zum UNO-Übereinkommen gegen Korruption, BBl 2007 S. 7402 Fn. 144).
Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 5.2; RR.2011.215 vom 29. März 2012 E. 5.2; RR.2011.185 vom 9. Februar 2012 E. 7; RR.2008.87 vom 30. Juli 2008 E. 7.2).
Der Beschwerdeführer hält sich zwar im Land der ersuchenden Behörde auf, wird jedoch im Staat [...] keiner Straftat beschuldigt. Damit ist er nach der genannten Rechtsprechung nicht befugt, sich auf den Ausschlussgrund nach Art. 2 lit. a IRSG zu berufen . Im Übrigen hat der Staat [...] den UNO-Pakt II unterzeichnet und d er Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die [...] Behörden sich an die Konvention nicht zu halten beabsichtigen und inwiefern ihm konkret und ernsthaft eine Verletzung seiner Grundrechte bzw. von Verfahrensgarantien drohen würde. Auf die Vornahme weiterer Abklärungen und Einholen von Garantien kann daher vorliegend verzichtet werden. Damit ist die Rüge abzuweisen.
8.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Verfolgung der hier zur Diskussion stehenden Korruptions- und Geldwäschereihandlungen von B. der politische Charakter des Rechtshilfeersuchens nicht zu erkennen. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, B. sei mittels Korruptionsvorwürfen zum Rücktritt gezwungen worden (act. 18, S. 9), ist nicht geeignet, eine konkrete politische Verfolgung glaubhaft zu machen. Laut dem Rechtshilfeersuchen erfolgte der Rücktritt von B. nach Bekanntwerden der Gründung der Unternehmung C. auf den British Virgin Islands und des Erhalts grosser Geldsumme auf sein Privatkonto, deren Deklaration er vergessen haben soll (Verfahrensakten RH.17.0182, Urk. 01.000-0015). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das [...] Ermittlungsverfahren gegen B. nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert sein soll.
9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 2. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Manuel Bader
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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