Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2018.225 |
Datum: | 10.10.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). |
Schlagwörter | Recht; Bundes; Rechtshilfe; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; Kantons; Hausdurchsuchung; Unterlagen; Büro; Verfahren; Schwyz; Beamten; Laptop; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Person; Sinne; Bundesgerichts; Rechtshilfemassnahme; Anwesenheit; Bundesstrafgerichts; Behörde; Urteil; Entscheid; Parteien; Staatsanwaltschaft; Sachen; Zwischenverfügung |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 5 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 116 Ib 106; 128 II 211; 130 II 162; 130 II 329; 139 II 65; 142 IV 250; 143 IV 91; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2018.224 -225 |
| Entscheid vom 10. Oktober 2018 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
| Parteien | 1. A. , 2. B. AG , beide vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG ); Anwesenheit | |
Sachverhalt:
A. Die schwedische Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität führt gegen C., D., E. und F. ein Strafverfahren wegen schweren Betrugs und schwerer Unterschlagung bzw. hilfsweise schwerer Untreue nach schwedischem Recht. In diesem Zusammenhang gelangten die schwedischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2017, ergänzt am 26. Januar 2018, an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Durchführung diverser Hausdurchsuchungen. Zudem wurde um Teilnahme von zwei Vertretern der schwedischen Strafverfolgungsbehörde an den Rechtshilfemassnahmen ersucht (Verfahrensakten, Urk. 5.1.001/01 ff.; 5.1.002/01 f.).
B. Mit Eintretensverfügungen vom 24. Mai 2018, 28. Juni 2018 und 9. Juli 2018 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz dem Rechtshilfeersuchen und gestattete den schwedischen Beamten die Teilnahme an den Hausdurchsuchungen. Mit dem Vollzug des Ersuchens wurde die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend StA SZ") beauftragt (Verfahrensakten, Urk. 5.1.004/01 ff.; 5.1.004/07 ff.; act. 1.3).
C. Mit Befehl vom 10. Juli 2018 ordnete die StA SZ unter anderem Durchsuchungen in den Räumlichkeiten von E. an (Verfahrensakten, Urk. 5.8.001/01 ff.=act. 1.1). Anlässlich der am 10. Juli 2018 in den Räumlichkeiten der B. AG [...] in Z. erfolgten Durchsuchung wurden diverse Gegenstände und Unterlagen sichergestellt (act. 1.1). Der vor Ort anwesende Präsident der B. AG, A., verlangte die Siegelung der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen (Verfahrensakten, Urk. 5.8.009/11). Das von der StA SZ am 30. Juli 2018 gestellte Entsiegelungsgesuch ist derzeit beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz hängig (Verfahrensakten, Urk. 5.8.013/01 ff.).
D. Am 20. Juli 2018 liessen A. und die B. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Wesentlichen die kostenfällige Feststellung der Rechtswidrigkeit des Hausdurchsuchungsbefehls vom 10. Juli 2018 und die Herausgabe der in der Beschwerde bezeichneten Gegenstände (act. 1).
E. Die StA SZ nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 17. August 2018 Stellung und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen (act. 7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") beantragt mit Schreiben vom 17. August 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9).
F. Zur Replik von A. und B. AG vom 10. September 2018 liess sich die StA SZ innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 vernehmen (act. 12, 16). Die Duplik der StA SZ vom 3. Oktober 2018 wurde A. und B. AG am 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Zudem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung.
1.2 Soweit das Übereinkommen und Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; Zimmermann , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG , Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, kann zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen innert einer Frist von 30 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80 e Abs. 1 und Art. 80 k IRSG).
2.2 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80 e Abs. 2 IRSG selbstständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Diesfalls muss die beschwerdeführende Person mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-) Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; 1A.32/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2; TPF 2008 7 E. 2.2). Schliesslich ist erforderlich, dass die beschwerdeführende Person über keine anderen, nicht gesperrten Konten verfügt (Urteile des Bundesgerichts 1A.31/2007 vom 16. August 2007 E. 2.2 und 1A.37/2006 vom 3. April 2006 E. 1.2).
2.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV ) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9 a lit. b IRSV ). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden ( BGE 130 II 162 E. 1.1 ; 123 II 161 E. 1d ; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat ( BGE 116 Ib 106 E. 2a).
2.4
2.4.1 Der hier angefochtene Hausdurchsuchungsbefehl der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2018 (act. 1.1) stellt eine Zwischenverfügung dar, die nur unter den oben genannten Voraussetzungen selbständig angefochten werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführer legten nicht dar, inwiefern ihnen aus der Sicherstellung des Laptops und der Unterlagen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung drohen würde. Das lediglich pauschale Vorbringen, die erfolgte Durchsuchung könnte die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführer und ihre Reputation schädigen, stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80 e Abs. 2 IRSG dar . Im Übrigen wurden die sichergestellten Objekte auf Gesuch hin versiegelt und soweit ersichtlich, ist das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch hängig. Somit können die Beschwerdeführer auch aufgrund des laufenden Entsiegelungsverfahrens auf die sichergestellten Gegenstände und Unterlagen nicht zugreifen. Bei diesem Ergebnis kann die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob die sichergestellten Objekte als Vermögenswerte oder Wertgegenstände i.S.v. Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG zu qualifizieren wären, dahingestellt bleiben.
2.4.2 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer die Anwesenheit der schwedischen Beamten anlässlich der Rechtshilfemassnahmen (act. 1, S. 5 f.; act. 12, S. 2 ff.).
Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamte ist in Art. 4 Satz 2 EUeR und Art. 65 a IRSG ausdrücklich vorgesehen und kann nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 IRSG zur Folge. Ein solcher Nachteil ist zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65 a Abs. 3 IRSG ; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.; 127 II 198 E. 2b S. 204). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.310 vom 27. Januar 2016 E. 2.3). Die Vollzugsbehörde trifft unter anderem dann geeignete Vorkehren, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden ( TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; TPF 2010 96 E. 2.3 S. 98 f.; TPF 2008 116 E. 5.1 S. 118). Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 IRSG in der Regel zu verneinen (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.2.1 ).
In dem hier zu beurteilenden Fall wurde die Zulassung von Vertretern der ersuchenden Behörde zwecks Teilnahme an den Rechtshilfemassnahmen unter der Voraussetzung erteilt, dass vorgängig eine sog. Garantieerklärung unterzeichnet werde ( Verfahrensakten, Urk. 5.1.001/ 07 ff.). Die schwedischen Beamten haben eine solche unterzeichnet und haben sich damit verpflichtet, die Informationen, zu denen sie in der Schweiz bei der Ausführung ihres Ersuchens Zugang erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweiszwecken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreckbaren schweizerischen Entscheids übermittelt worden sind ( Verfahrensakten, Urk. 5.1.012 und 5.1.013 ). Die unterzeichneten Garantieerklärungen genügen den vorstehenden, durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sich die schwedischen Beamten nicht an die Garantieerklärungen gehalten hätten (act. 1, S. 5 f.; act. 12, S. 3 ff.), findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Vielmehr wurde im Bericht der Kantonspolizei Schwyz festhalten, dass sich die schwedischen Beamten weisungsgemäss ruhig und zurückhaltend verhalten hätten ( Verfahrensakten, Urk. 5.8.009/ 04). Andere konkrete Elemente, welche auf Seiten der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten, sind nicht ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet.
2.4.3 Nach dem Gesagten droht den Beschwerdeführern kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 lit. b IRSG, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.5
2.5.1 Des Weiteren ist fraglich, ob die Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt sind.
2.5.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist die Mieterin der von der Hausdurchsuchung betroffenen Räume [...] in Z. (Verfahrensakten, Urk. 5.8.009/10; act. 1, S. 3). Diese Räume werden jedoch als private Büros und Arbeitsplätze (sog. Co-Working Spaces) an weitere Personen vermietet. In [...] Z. stehen Büroräume im Umfang von einigen tausend Quadratmetern bzw. mehrere hundert Arbeitsplätze zur Verfügung ( Homepage besucht am 9. Oktober 2018). Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Schwyz hat die Beschwerdeführerin 2 die Räumlichkeiten unter anderem an die Beschuldigten E. und F. weitervermietet. Ein Mitarbeiter an der Rezeption bestätigte gegenüber den Polizeibeamten, dass E. ein Büro im oberen Stock miete, welches er exklusiv benutze und nicht im Sharingmodell mit anderen Personen teile (Verfahrensakten, Urk. 5.8.009/10). In der Folge wurde den Polizeibeamten der Zugang zum mutmasslichen Büro von E. gewährt. Dabei konnten weitere Indizien festgestellt werden, die auf ausschliessliche Nutzung des Büroraumes durch E. deuten. Namentlich befanden sich auf dem Schreibtisch Fotos seiner Kinder und unter anderem auf ihn lautende Visitenkarten (Verfahrensakten, Urk. 5.8.009/65 ff.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass E. der (Unter-)Mieter des von der Hausdurchsuchung betroffenen Büroraumes war bzw. ist und damit wurde E. von der Hausdurchsuchung, die im Übrigen in dessen Anwesenheit stattfand, direkt betroffen (vgl. TPF 2010 47 E. 2.1). Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdelegitimation abzusprechen.
2.5.3 Der Beschwerdeführer 1 behauptet, von der Sicherstellung seien sein Laptop sowie seine privaten und geschäftlichen Unterlagen betroffen (act. 1, S. 2 ff.; act. 12, S. 1 ff.).
Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen lässt sich weder feststellten, in welchem Büro [...] in Z. die Unterlagen und der Laptop vorgefunden wurden noch im wessen Eigentum bzw. Besitz diese zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung standen. Als Fundort gab die Kantonspolizei lediglich Büro, Pult 1" an (Verfahrensakten, Urk. 5.8.002/02=act. 1.1). Im Bericht der Kantonspolizei wurde zwar ausgeführt, dass die Polizeibeamten zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 dessen Laptop überprüft hätten. Indes lässt sich dem Polizeibericht zugleich entnehmen, dass auf dem sichergestellten Laptop auf den ersten Blick fallrelevante Begriffe aufgefallen seien (Verfahrensakten, Urk. 5.8.009/11). Das Verhältnis des Beschwerdeführers 1 zu den Beschuldigten lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen der Parteien nicht abschliessend bestimmen. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich auf dem mutmasslich dem Beschwerdeführer 1 gehörenden Laptop fallrelevante Unterlagen befunden haben sollen. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass infolge des Geschäftsmodells der Beschwerdeführerin 2 die (Unter-)Mieter nebst den Büroräumlichkeiten auch technische Arbeitsgeräte mieten können und der Beschwerdeführer 1 deshalb von seinem" Laptop sprach. Sollten die Unterlagen im Büro von E. sichergestellt worden sein, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 lediglich als Verfasser der Schriftstücke zu erachten und damit zur Beschwerde nicht befugt wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Nachdem auf die vorliegende Beschwerde bereits mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten ist, kann die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 offenbleiben.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Daran anzurechnen ist der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Carlo Häfeli
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG ).
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