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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2018.22 vom 06.08.2018

Hier finden Sie das Urteil RR.2018.22 vom 06.08.2018 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2018.22

Der Bundesstrafgericht hat in seinem Urteil vom 6. August 2018 die Beschwerde der Anwältin Michael Mráz gegen den Entscheid des Bundesanwaltschaftsberufs Patrick Robert-Nicoud vom 4. Mai 2015 abgewiesen. Der Gericht entschied, dass es keinen deliktischen Konnex der Vermögenswerte gäbe und daher die Beschwerde abzulehnen sei. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihres Rechtshilfeersuchens vom 29. Januar 2005 mit einem Rechtsanwalt an die Bundesanwaltschaft (BA) in Istanbul geraten, die den Strafverfahren gegen sie wegen Verdachts der Veruntreuung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei beteiligt waren. Die BA hatte mit einem Ersuchen vom 12. Juni 2007 an die Beschwerdeführerin verlangt, die Sperre mehrerer Konten aufzulösen, darunter das Konto von A bei der Bank G. Im Laufe der Zeit wurden die Vermögenswerte des Beschwerdeführers auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank G gesperrt und später auch auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank H. Die Beschwerdegegnerin hatte jedoch mit einem Schreiben vom 15. Juni 2016 die Sperre des Kontos Nr. 1 zurückgezogen, aber nicht des Kontos Nr. 2. Der Bundesstrafgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass es keinen deliktischen Konnex der Vermögenswerte gäbe und daher die Beschwerde abzulehnen sei. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch argumentiert, dass sie im Verfahren zur Einziehung ihrer Vermögenswerte in der Türkei an den ersuchenden Staat gutgläubig Rechte erworben habe. Der Bundesstrafgericht hat jedoch festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht genug Beweise für eine rechtliche Verpflichtung zur Einziehung der Vermögenswerte vorliegen. Die Beschwerdeführerin hatte zwar mit einem Schreiben vom 15. Juni 2016 die Sperre des Kontos Nr. 1 zurückgezogen, aber dies war nicht an dem Verfahren zur Einziehung der Vermögenswerte beteiligt. Der Bundesstrafgericht hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren zur Einziehung ihrer Vermögenswerte in der Türkei an den ersuchenden Staat gutgläubig Rechte erworben habe. Die Beschwerdegegnerin hatte jedoch argumentiert, dass sie nicht genug Beweise für eine rechtliche Verpflichtung zur Einziehung der Vermögenswerte vorliegen. Insgesamt hat der Bundesstrafgericht die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass es keinen deliktischen Konnex der Vermögenswerte gäbe und daher die Beschwerde abzulehnen sei.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2018.22

Datum:

06.08.2018

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).

Schlagwörter

Recht; Vermögenswerte; Bundes; Einziehung; Verfahren; Rechtshilfe; Konto; Entscheid; Herausgabe; Verfahrens; Staat; Einziehungsurteil; Behörde; Kammer; Apos;; Bundesstrafgericht; Schweiz; Urteil; Handlung; Beschwerdekammer; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Vermögenswerten; Schlussverfügung; Vertragspartei; Sachen; Türkei

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 6 EMRK ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

123 II 134; 123 II 595; 129 II 453; 131 II 169; 133 IV 215; 135 IV 212; 142 IV 250; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.22

Entscheid vom 6. August 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Türkei

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74 a IRSG)


Sachverhalt:

A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2005 setzte die Oberstaatsanwaltschaft Sisli, Istanbul, die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") über ein in der Türkei u.a. gegen B. geführtes Strafverfahren wegen Verdachts der Veruntreuung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei in Kenntnis. Gegenstand dieses Verfahrens bildeten die Umstände, unter welchen die Aktiven der Bank C., als deren Vorstandsvorsitzende D. und stellvertretend E. fungierten und deren Verwaltung und Kontrolle der Familie F. und Firmengruppe oblag, zugunsten der Mitglieder dieser Familie entzogen wurden. Die türkische Behörde beantragte insbesondere die Edition und Herausgabe von Bankunterlagen verschiedener zur Gruppe F. gehörender Konten. Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug der BA übertragen.

B. Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2007 verlangte die türkische Behörde die Sperre mehrerer Konten, darunter jenes von A. bei der Bank G.. Diese Vermögenswerte wurden daraufhin mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 rechtshilfeweise gesperrt.

C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. Mai 2015 wurde um Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte, darunter jene von A., Konto Nr. 1 bei der Bank G., ersucht.

D. Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 verfügte die BA insbesondere, dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich entsprochen wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleibenden Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A. bei der Bank G. der ersuchenden Behörde herausgegeben werden.

E. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2017.31 vom 13. Juli 2017 gut. Sie hob die Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück unter Anweisung, dem ersuchenden Staat Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wurde (act. 1.3).

F. Am 27. September 2017 gab die BA der türkischen Behörde Gelegenheit, sich zur Gewährung des Anspruchs von A. auf rechtliches Gehör im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wurde; davon machte die türkische Behörde mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 Gebrauch (act. 1.2, 1.4).

G. Mit Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 verfügte die BA (erneut) insbesondere, dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich entsprochen wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleibenden Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A. bei der Bank G. der ersuchenden Behörde herausgegeben werden (act. 1.2).

H. Hiergegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, mit Beschwerde vom 18. Januar 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes:

Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli vom 4. Mai 2015 nicht entsprochen werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

I. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 7).

J. Mit Beschwerdereplik vom 23. Februar 2018 lässt A. an ihren Anträgen festhalten (act. 9). Am 7. März 2018 hält das BJ an seinem Antrag fest (act. 11), wie am 9. März 2018 auch die BA an ihren Anträgen festhält (act. 12). Dies wurde dem Vertreter von A. am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei ist das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) anwendbar, das für die Schweiz am 20. März 1967 und für die Türkei am 22. September 1969 in Kraft getreten ist. Dieses regelt die Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen, nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das EUeR wird ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für die Türkei am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist. Das GwUe verbessert die internationale Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Einziehung von Vermögenswerten strafbarer Herkunft. Es schreibt die Zusammenarbeit in grösstmöglichem Umfang vor (Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Gemäss Art. 13 Ziff. 1 GwUe wird eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen erhalten hat, a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Erträge vollstrecken oder b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken. Nach Art. 14 Ziff. 1 GwUe ist für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend. Die ersuchte Vertragspartei hat die freie Wahl zwischen den in Art. 13 Ziff. 1 GwUe vorgesehenen zwei Möglichkeiten. Das GwUe enthält keine Bestimmung, welche unmittelbar anwendbar und dazu bestimmt wäre, das nationale Recht zu ersetzen oder zu ergänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das schweizerische Recht genügt den Anforderungen des GwUe, indem es einerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74 a IRSG) und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff . IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG , Art. 39 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80 e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80 k IRSG).

Die vorliegende Beschwerde vom 18. Januar 2018 gegen die Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80 h IRSG gilt namentlich bei Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV). Umso mehr muss der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80 h IRSG gelten, wenn das Guthaben selbst infrage steht ( Bussmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 80 h IRSG N. 31; vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.146 vom 13. Januar 2015 E. 2.2; RR.2012.231 vom 25. Juni 2013 E. 2.2).

Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Vermögenswerte eines Kontos, das auf A. lautet. Als Kontoinhaberin ist die Beschwerdeführerin persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.

2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3. Für das vorliegende Verfahren werden die Akten des vorangehenden Verfahrens RR.2017.31 beigezogen.

4. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Bundesrecht geltend. In erster Linie sei Art. 2 lit. a IRSG verletzt, weil ihr im Verfahren, das zur Einziehung ihrer Vermögenswerte geführt habe, kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Sodann, subsidiär, sei auch Art. 74 a Abs. 2 und 4 IRSG verletzt, zum einen, weil es an einem deliktischen Konnex der einzuziehenden Vermögenswerte fehle, und zum anderen, weil die Beschwerdeführerin die Vermögenswerte auf ihrem Konto gutgläubig erworben habe (act. 1 S. 6).

5.

5.1 Gemäss Art. 74 a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Vermögenswerte, die der Schweiz aufgrund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen (Abs. 7).

Nach der Rechtsprechung erfordert Art. 74 a Abs. 2 lit. b IRSG einen Konnex zwischen der strafbaren Handlung und den beschlagnahmten Vermögenswerten. Dieser ist gegeben, wenn die strafbare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der Vermögenswerte darstellt. Zwischen der strafbaren Handlung und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die unmittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen (BGE 129 II 453 E. 4.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.3).

5.2 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74 a Abs. 3 IRSG ). Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).

6.

6.1 Im Entscheid RR.2017.31 vom 13. Juli 2017 erwog die Beschwerdekammer, unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der eingelegten Akten bestünden Zweifel darüber, ob die Beschwerdeführerin konkret im Verfahren, das zum Einziehungsurteil führte, angehört worden sei (a.a.O., E. 5.4).

6.2 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren erneut geltend, ihr sei im Verfahren, das zur Einziehung ihrer Vermögenswerte geführt habe, kein rechtliches Gehör gewährt worden. Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, denen ein ausländisches Einziehungsurteil entsprechen müsse, zähle auch der Anspruch der Kontoinhaber auf rechtliches Gehör. Nach Art. 2 lit. a IRSG werde einem Ersuchen um Zusammenarbeit nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestünden, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entsprechen würden. Die Gewährung der Rechtshilfe in vorliegender Angelegenheit würde gegen die erwähnte Bestimmung verstossen und sei daher bereits aus diesem Grunde zu verweigern (act. 1 S. 8 ff., act. 9 S. 2 f.).

6.3 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Die Berufung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Betroffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteile des Bundesgerichts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 5.3.2; RR.2017.30 vom 13. Juli 2017 E. 5.2).

6.4 Wie bereits im Entscheid RR.2017.31 vom 13. Juli 2017 festgehalten (a.a.O., E. 5.3), wird die Beschwerdeführerin im Rubrum des Urteils der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013 nicht aufgeführt (a.a.O., S. 1 ff.). Unter den Personen, in deren Anwesenheit das Einziehungsurteil verlesen und verfahrensgemäss erläutert worden sei, ist weder die Beschwerdeführerin noch ein allfälliger Rechtsvertreter aufgeführt (a.a.O., S. 425). Was der ersuchende Staat in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 vorbringt (act. 1.4), trägt zur Klärung der Frage wenig bei, ob die Beschwerdeführerin konkret im Verfahren, das zum Einziehungsurteil führte, angehört worden sei.

Indes hatte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bzw. ihren hiesigen Rechtsvertreter unbestritten mit Schreiben vom 15. Juni 2016 darüber informiert, dass sie ihm das Einziehungsurteil gleichentags habe zukommen lassen (vgl. act. 1.2 S. 3). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin also Kenntnis vom Einziehungsurteil und hätte sie umgehend in der Türkei gegen das Einziehungsurteil intervenieren müssen, wäre sie der Auffassung gewesen, es sei auf unkorrekte Weise zustande gekommen. Entsprechende Bemühungen werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Selbst nach dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.31 vom 13. Juli 2017 blieb die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht offensichtlich untätig. Dass sie gegen das Einziehungsurteil nichts mehr hätte unternehmen können, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, wenn sie im schweizerischen Rechtshilfeverfahren (erneut) geltend macht, das türkische Verfahren leide an diesen Mängeln. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.

6.5 Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.

7.

7.1 In einem zweiten Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, es fehle an einem deliktischen Konnex der einzuziehenden Vermögenswerte, weshalb Art. 74 a Abs. 2 IRSG verletzt sei. Im Einziehungsurteil würden einfach die gesamten sich (damals) auf dem Konto der Beschwerdeführerin befindenden Vermögenswerte als solche deliktischen Ursprungs bezeichnet. Die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld der ersten Schlussverfügung gegenüber der Beschwerdegegnerin darlegen können, dass sich Vermögenswerte im Umfang von rund EUR 300'000.- bereits seit 1992 auf ein- und demselben Konto der Beschwerdeführerin befunden hätten und daher freizugeben seien. Die Beschwerdegegnerin sei dem gefolgt. Daraus folge zwanglos, dass eine Behauptung über die deliktische Herkunft aller per Urteilszeitpunkt sich auf dem Konto der Beschwerdeführerin befindenden Vermögenswerte komplett haltlos, weil aktenwidrig, wäre. Vor diesem Hintergrund sei aber das Einziehungsurteil für eine selbst nur summarische Beurteilung der Frage, ob die einzuziehenden Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien, komplett nutzlos. Es behaupte sie einfach, und diese Behauptung sei erst noch nachweislich falsch (act. 1 S. 15 ff., act. 9 S. 3).

7.2 Wenn die Herausgabe gestützt auf ein im ersuchenden Staat ergangenes rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil verlangt wird, muss die Frage, ob die beanspruchten Gegenstände oder Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen, als entschieden betrachtet werden, wie auch jene, ob die Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen oder zurückzuerstatten sind (BGE 123 II 595 E. 4e). Dies gilt zumindest dann, wenn das Urteil nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2; vgl. supra E. 5.2).

Art. 14 Ziff. 2 GwUe hält fest, dass die ersuchte Vertragspartei an die tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen.

7.3 Die 8. Grosse Strafkammer von Istanbul kommt in ihrem Urteil vom 29. März 2013 u.a. zum Schluss, dass sich B. der qualifizierten Unterschlagung strafbar gemacht habe, indem er u.a. zwischen dem 23. Juni 1999 und dem 3. Juli 2003 Einlagen bei der Bank C. in der Höhe von insgesamt TL 1'468'171'133.55 mit betrügerischen Methoden an die Bank H. transferiert und davon einen Teil direkt auf die Konten der Angehörigen der Familie F. überwiesen habe (act. 1.6, S. 418). Weiter sei festgestellt worden, dass es sich u.a. bei EUR 7'734.30 auf dem Konto Nr. 2 und bei USD 609'450.- auf dem Konto Nr. 3 (Portfolio), beide lautend auf A. bei der Bank G. , um Einlagen der Bank C. handeln würde, die B. bei der Bank H. mit dem Vorsatz der Unterschlagung deponiert und später auf seine eigenen und die Bankkonten anderer Personen in die Schweiz transferiert habe (act. 1.6, S. 422 ff.).

7.4 Anhaltspunkte, die das Einziehungsurteil vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheinen liessen, bestehen nicht, insbesondere auch nicht im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Januar 2015 die Sperre des Konto Nr. 1 in der Höhe von EUR 297'471.58 aufhob, weil sich dieser Teil der Gelder bereits seit 1992 auf dem Konto befunden habe. Die im Einziehungsurteil enthaltene Feststellung, dass die von B. aufgrund der ihm zur Last gelegten qualifizierten Unterschlagung erlangten Gelder in die Schweiz auf die von der Beschlagnahme betroffenen Konten geflossen sind, ist für die schweizerischen Behörden demnach verbindlich. Bei den beschlagnahmten Vermögenswerten handelt es sich somit um den Erlös aus einer strafbaren Handlung, der gemäss Art. 74 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b IRSG an den ersuchenden Staat zur Einziehung herausgegeben werden kann.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, es bestehe kein deliktischer Konnex der Vermögenswerte, geht mithin fehl, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

7.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

8.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die sich auf dem betroffenen Konto befindenden Vermögenswerte im Laufe der Zeit von ihrem Vater E. erhalten, letztmals am 28. Februar 2002 die Summe von USD 550'000.-. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie keinen Anlass gehabt, irgendwelche Zweifel an der Rechtmässigkeit des Erwerbs dieser Gelder durch ihren Vater zu haben. Es sei nicht einmal im Ansatz ersichtlich, welche Vorsichtsmassnahmen sie zu diesem Zeitpunkt hätte ergreifen müssen und können. Sie habe die streitgegenständlichen Vermögenswerte auf dem betroffenen Konto somit gutgläubig erworben, womit die Voraussetzungen von Art. 74 a Abs. 4 lit. c IRSG erfüllt sei und die Vermögenswerte auch aus diesem Grund nicht an den ersuchenden Staat herauszugeben seien (act. 1 S. 21 ff., act. 9 S. 3 ff.).

8.2 Ist eine Herausgabe der Vermögenswerte grundsätzlich möglich, ist zu prüfen, ob allfällige Rechte Dritter der sofortigen Herausgabe entgegenstehen (vgl. BGE 123 II 595 E. 6). Gemäss Art. 74 a Abs. 4 lit. c IRSG können Gegenstände oder Vermögenswerte in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben.

8.3 Da es sich vorliegend um einen durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebundenen und der subsidiären Kontrolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unterstehenden ersuchenden Staat handelt, ist ein angemessener Schutz von Rechten allfälliger gutgläubiger Erwerber anzunehmen (vgl. BGE 123 II 134 E. 6b = Pra 86 [1997] Nr. 169; Aepli, Basler Kommentar, 2015, Art. 74 a IRSG N. 60; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 340). Die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 74 a Abs. 4 lit. c IRSG geht bereits deshalb fehl.

8.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

9. Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Herausgabe zur Einziehung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 7. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Mráz

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde ein­ge­reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim­bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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