Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2018.208 |
Datum: | 02.08.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter | Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfe; Bundesstrafgericht; StBOG; Tribunal; Entscheid; Sachen; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Frist; Kostenvorschuss; Gerichtsgebühr; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Kantonale; Waldshut-Tiengen; Verfahren; Kantons; Beweismittel; Behörde; Kostenvorschusses; Schweiz; Verfahrens; Reglement; BStKR; Gebiet; énal; édéral; Tribunale |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 21 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2018.208 |
| Entscheid vom 2. August 2018 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) | |
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs führt;
- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf entsprechendes Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen mit Schlussverfügung vom 5. Juni 2018 die Herausgabe der angeforderten Beweismittel an die deutsche Behörde verfügte (act. 2);
- dagegen A. mit Eingabe vom 5. Juni 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);
- dem Beschwerdeführer Frist bis zum 23. Juli 2018 zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.-- angesetzt wurde (act. 3); der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); dieses Einschreiben ihm am 16. Juli 2018 zugestellt wurde (act. 3a);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG ), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- der Beschwerdeführer innert Frist weder den ihm auferlegten Kostenvorschuss bezahlt noch um Zahlungserleichterungen ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162 ) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR );
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 des Reglements).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. August 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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