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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2018.169 vom 26.07.2018

Hier finden Sie das Urteil RR.2018.169 vom 26.07.2018 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2018.169

Der Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde des Staatsanwalts des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, gegen den Entscheid des Tribunal pénal fédéral in Frankreich zur Herausgabe von Beweismitteln und Sachverhalten im Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der bandenmässigen Geldwäscherei, der kriminellen Organisation und des bandenmässigen Betrugs. Der Beschwerdegegner verlangt die Herausgabe von Beweismitteln und Sachverhalten sowie die Übermittlung von Kontounterlagen zu den Konten bei der Bank C (Konto 1). Der Bundesstrafgericht hat jedoch die Beschwerde abgewiesen, da es sich um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör handelt. Der Bundesstrafgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführer ihre Rechte auf rechtliches Gehör verletzt haben und daher nicht zur Aussetzung der angefochtenen Verfügung gebeten werden. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts ist rechtsverbindlich und kann nicht geändert oder aufgehoben werden. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch die Möglichkeit, den Fall in einem höheren Gericht anzuwenden.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2018.169

Datum:

26.07.2018

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Bundes; Konto; Verfahren; Verfahren; Unterlagen; Akten; Behörde; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Herausgabe; Rechtshilfeersuchen; Gehör; Schlussverfügung; Bundesstrafgerichts; Staat; Entscheid; Verfahrensakten; Beschwerden; Verfügung; Beschwerdeführern; Gericht; Konten; Beschwerdekammer; Zusammenhang

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 30 VwVG ;Art. 5 StPO ;Art. 5 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

115 V 297; 116 Ib 106; 126 II 258; 126 V 283; 128 II 407; 129 II 462; 130 II 14; 130 II 162; 132 II 485; 136 IV 82; 139 II 404; 139 II 65; 142 IV 250; 143 IV 91; ;

Kommentar:

Waldmann, Oesch, Weissenberger, Praxis VwVG, Art. 26 VwVG, 2016

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.168 ,
RR.2018.169

Entscheid vom 26. Juli 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A. Sàrl , vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,

2. B. , vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bigler,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Das Gericht Juridiction interrégionale spécialisée in Nancy (nachfolgend JIRS") führt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der bandenmässigen Geldwäscherei, der kriminellen Organisation und des bandenmässigen Betrugs. In diesem Zusammenhang gelangte das JIRS mit Rechtshilfeersuchen vom 3. April 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Übermittlung von Daten und Unterlagen betreffend das Konto 1 und um Mitteilung weiterer allfälliger Konten von am vorgenannten Konto berechtigten Personen (Verfahrensakten, pag. 1 ff.).

B. Mit Eintretensverfügung vom 11. April 2018 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend StA BE") dem Ersuchen und forderte die Bank C. auf, ihr diverse Auskünfte zu erteilen sowie Kontounterlagen zum Konto 1 einzureichen (Verfahrensakten, pag. 14 ff.). Die Bank C. kam der Aufforderung der StA BE am 16. April 2018 nach (Verfahrensakten, pag. 19 ff.).

C. Mit Schlussverfügung vom 19. April 2018 verfügte die StA BE die Herausgabe der Unterlagen zum Konto 1, lautend auf die A. Sàrl sowie der Übersicht zu den auf B. lautenden Konten bei der Bank C. (Verfahrensakten, pag. 66 ff.).

D. Dagegen gelangen die A. Sàrl und B. mit Beschwerden vom 23. Mai 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen im Hauptbegehren, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die in der Schlussverfügung genannten Unterlagen seien nicht herauszugeben ( RR.2018.168 , act. 1; RR.2018.169 , act. 1).

E. Während die StA BE mit Eingabe vom 18. Juni 2018 auf eine Stellungnahme verzichtete, beantragte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") mit Schreiben vom 19. Juni 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne ( RR.2018.168 , act. 6, 7; RR.2018.169 , act. 6, 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Frankreich und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 28. Oktober 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des EUeR ( SR 0.351.934.92) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum EUeR (ZPII EUeR; SR 0.351.12). Ebenso zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; Zimmermann , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.

2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 vom 19. Mai 2017 E. 2.1; RR.2016.332 vom 16. März 2017 E. 2; je m.w.H). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13 , BV.2014.22 , BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).

2.2 Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin geht auf dasselbe Rechtshilfeersuchen des JIRS zurück und die beinahe gleichlautenden Beschwerden werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Daher rechtfertigt es sich, die Verfahren RR.2018.168 und RR.2018.169 zu vereinigen und mit einem einzigen Entscheid zu erledigen.

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80 k IRSG ).

Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten. Die vorliegenden Beschwerden wurden frist- und formgerecht erhoben.

3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9 a lit. b IRSV ). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden ( BGE 130 II 162 E. 1.1 ; 123 II 161 E. 1d ; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat ( BGE 116 Ib 106 E. 2a).

Die Beschwerdeführerin 1 ist als Inhaberin des von der Rechtshilfe betroffenen Kontos 1 beschwerdelegitimiert.

Dem Beschwerdeführer 2 ist die Beschwerdelegitimation insoweit abzusprechen, als er die Dispositivziffer 2.1 bis 2.3 der angefochtenen Verfügung anficht. Die Dispositivziffern 2.1 bis 2.3 betreffen die Herausgabe der Unterlagen des auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kontos 1 (Verfahrensakten, pag. 19 ff.). Der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers 2, er werde in den herauszugebenden Kontounterlagen erwähnt, reicht zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation nicht aus, weshalb auf seine Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Daran vermag auch das Vorbringen, es bestehe das Risiko, dass D., der Gesellschafter der Beschwerdeführerin 1, auf die vollständige Ausschöpfung des Instanzenzugs für die Periode als der Beschwerdeführer 2 alleinige Gesellschafter und Einzelzeichnungsberechtigter der Beschwerdeführerin 1 gewesen sei, verzichten könnte, nichts zu ändern. In Dispositivziffer 2.4 verfügte die Beschwerdegegnerin die Herausgabe der Übersicht zu den Konten bei der Bank C., an welchen der Beschwerdeführer 2 als Inhaber verfügungsberechtigt ist. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, handelt es sich dabei um die Konten Nrn. 2, 3, 4 und 5 bei der Bank C. (Verfahrensakten, pag. 24 ff.). Die Legitimation des Beschwerdeführers 2 ist lediglich diesbezüglich zu bejahen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringen vor, sie hätten vom Rechtshilfeverfahren erst mit Zustellung der Schlussverfügung Kenntnis erhalten. Ihnen seien weder die Rechtshilfeunterlagen noch die von der Bank C. an die Beschwerdegegnerin eingereichten Dokumente zugestellt worden. Auch sei ihnen keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Herausgabe der Unterlagen vorgängig zu äussern ( RR.2018.168 , act. 1, S. 6 ff.; RR.2018.169 , act. 1, S. 5 f.).

4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Konkret muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern. Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG ; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn den Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2, m.H.).

Das Recht zur vorgängigen Stellungnahme setzt die Möglichkeit voraus, in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen zu können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Modalitäten der Akteneinsicht sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände so auszugestalten, dass die Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können ( Waldmann/Oeschger , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 84 m.w.H.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2014 vom 17. September 2014 E. 3.2). Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).

4.3 Zum Vorwurf der Beschwerdeführer, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen (act. 6). Aus den vorliegenden Akten geht weder hervor, dass die Beschwerdeführer vor Erlass der hier angefochtenen Schlussverfügung angehört worden wären, noch dass ihnen die Einsicht in die Akten gewährt worden wäre. Entsprechend wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem den Beschwerdeführern im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfassende Akteneinsicht gewährt wurde und sie in Kenntnis sämtlicher Akten eine Stellungnahme hätten einreichen können ( RR.2018.168 , act. 13; RR.2018.169 , act. 10), ist die Gehörsverletzung als geheilt zu erachten. Die den Beschwerdeführern zugestellten Verfahrensakten waren von geringem Umfang und weisen keine besondere Schwierigkeit auf, weshalb die beantragte Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist (vgl. Art. 53 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG).

4.4 Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache verfasst wurde und sie dieser nicht mächtig sind. Die Beschwerdeführer sind anwaltlich vertreten und ihre Rechtsvertreter beherrschen die deutsche Sprache. Damit war es den Beschwerdeführern ohne Weiteres möglich, die Schussverfügung anzufechten. Dass ihnen dadurch ein Nachteil erwachsen wäre, ist nicht ersichtlich.

4.5 Angesichts der Heilung der Gehörsverletzung ist von der Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin abzusehen. Der Gehörsverletzung ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( TPF 2008 172 E. 6 und 7).

5.

5.1 In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und bringen vor, zwischen den herauszugebenden Unterlagen und dem in Frankreich geführten Strafverfahren fehle ein sachlicher Zusammenhang. Zudem erachten sie den Zeitraum, für welchen die Kontoauszüge herausgegeben werden sollen, als unverhältnismässig lang. Die strafbaren Handlungen, für welche die Rechtshilfe beantragt worden sei, hätten frühestens im August 2017 stattgefunden. Es sei daher fraglich, inwieweit die Kontoauszüge vor August 2017 für das ausländische Verfahren erheblich seien ( RR.2018.168 , act. 1, S. 10 ff.; RR.2018.169 , act. 1, S. 7 ff.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.125 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3 Gemäss dem französischen Ersuchen hätte eine unbekannte Täterschaft im August und September 2017 mittels Täuschung bewirkt, dass Zahlungen anstatt an die einzelnen Spieler von sieben Fussballklubs auf ein anderes Bankkonto überwiesen worden seien. Zwei dieser Zahlungen seien auf ein Konto bei der Bank E., lautend auf die Unternehmung F., überwiesen worden. Es handle sich um eine Domizilgesellschaft deren Geschäftsführer seit 27. Juni 2017 G. sei. Ermittlungen hätten ergeben, dass G. der Geschäftsführer der H. sei, die am 30. Juni 2017 registriert worden sei. Zudem habe ermittelt werden können, dass G. zu weiteren mutmasslichen Tätern in Kontakt gestanden habe, die in Betrugsfälle im Zusammenhang mit Diamantverkäufen und Bitcoins verwickelt sein könnten. Insbesondere hätten unbekannte Täter unter dem Namen verschiedener Gesellschaften diversen Personen Geldanlagen in Diamanten angeboten. Nach Empfang der vereinbarten Geldbeträge hätten die Personen von den Tätern nichts mehr gehört. Unter anderem hätten zwölf Personen der Gesellschaft I. SARL einen Betrag von total EUR 249'300.-- überwiesen. Von ihnen hätten drei Personen auf Werbeanzeigen unter dem Namen I. reagiert und einen Betrag von Total EUR 12'906.-- auf das Schweizer Konto 1 bei der Bank C. überwiesen (Verfahrensakten, pag. 2 ff.).

5.4 Das Ersuchen der französischen Behörden bezieht sich unter anderem auf die Herausgabe von Unterlagen zum Konto 1 und auf Übermittlung von Informationen zu allfälligen weiteren Konten von Personen, die am vorgenannten Konto berechtigt sind. Die Beschwerdegegnerin forderte von der Bank C. die entsprechenden Informationen. In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin die Herausgabe des Schreibens der Bank C. vom 16. April 2018, der Eröffnungsunterlagen und Kontoauszüge des auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kontos 1 (ab 14. August 2015 bis 9. April 2018) sowie der Übersicht zu den Konten bei der Bank C., an welchen der Beschwerdeführer 2 als Inhaber verzeichnet ist. Hinsichtlich der übrigen Unterlagen verfügte die Beschwerdegegnerin die Rückgabe an die Bank C.. Die von der Herausgabe an die ausländischen Behörde betroffenen Kontounterlagen könnten dazu dienen, weitere Beteiligte des Täternetzwerkes zu identifizieren sowie den Geldfluss zu ermitteln. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der sachliche Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Unterlagen und dem in Frankreich geführten Strafverfahren ist gegeben. Die Rüge geht fehl.

Gestützt auf die vorgängig dargelegten Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist auch nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin Kontounterlagen für den Zeitraum vor August 2017 herauszugeben beabsichtigt. Wie oben erwähnt (E. 5.2 hiervor), sind die ersuchenden Behörden in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren. Die Eventualanträge sind deshalb abzuweisen.

5.5 Angemerkt sei, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen der Rechtshilfe in der angefochtenen Verfügung darlegte und ausführte, weshalb diese vorliegend gegeben seien. Aus diesem Grund ist die Rüge, wonach die Begründung der Verfügung diesbezüglich unzureichend sei, unbegründet.

6. Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerden sind daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist unter der Berücksichtigung der in E. 4.5 festgestellten Gehörsverletzung auf insgesamt Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Daran anzurechnen ist der entsprechende Betrag aus dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 2'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2018.168 und RR.2018.169 werden vereinigt.

2. Der Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 27. Juli 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thierry Braunschweig

- Rechtsanwalt Simon Bigler

- Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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