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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2018.136 vom 11.10.2018

Hier finden Sie das Urteil RR.2018.136 vom 11.10.2018 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2018.136

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat den Fall der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich abgewiesen, da die Herausgabe von Beweismitteln und Kontounterlagen nicht zulässig ist. Die Beschwerdegegnerin hat im Rechtshilfeersuchen C als Beschuldigter unter Geldwäschereiverdacht geltend gemacht, was jedoch nicht ausreichende Gründe für die Anfechtung des Entscheidens der ausführenden kantonalen Behörde darstellt. Die Beschwerdeführerin hat im Rechtshilfeverfahren ihre Obliegenheit erfüllt und sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern, was jedoch nicht von ihr getan wurde. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2018.136

Datum:

11.10.2018

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Bundes; Staat; Verfahren; Konto; Behörde; Rechtshilfeersuchen; Bankunterlagen; Staatsanwaltschaft; Akten; Entscheid; Herausgabe; Unterlagen; Bundesstrafgericht; Schlussverfügung; Beschwerdekammer; Rechtshilfeakten; Hauptordner; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Sachen; Rechtshilfemassnahme; Behörden

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 30 VwVG ;Art. 5 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

122 II 367; 129 II 462; 130 II 14; 132 II 81; 136 IV 82; 139 II 404; 139 II 65; 141 IV 249; 142 IV 250; 143 IV 91; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.136

Entscheid vom 11. Oktober 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt

Bruno Schelbert,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Koblenz (D) führt gegen die beschuldigten Personen B. und C. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Zusammengefasst wird ihnen Folgendes vorgeworfen:

Zwischen 2009 und 2010 soll in Russland eine Personengruppe unter dem Deckmantel der Mehrwertsteuerrückerstattung umgerechnet ca. EUR 78 Mio. ertrogen haben. Dabei sollen einen Teil dieser Gelder B. als Geschäftsführer und C. als Gesellschafter des deutschen Unternehmens D. GmbH über das Konto dieses Unternehmens bei der Bank E., u.a. unter Benutzung des Kontos von C. bei der Bank F. AG, gewaschen haben, insbesondere im Zeitraum Mai bis Dezember 2012 (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 1.1).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Koblenz mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Oktober 2015 die Staatsanwaltschaft I (heute III) des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft") um Ermittlungen bei der Bank F. AG, namentlich betreffend das im Ersuchen genannte Konto sowie allfällige weitere Konten von C. oder Konten, an denen C. wirtschaftlich berechtigt oder für die er bevollmächtigt ist bzw. war, und um Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 1 und 1.1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 19. April 2016 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden ein (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 3). Gleichzeitig ordnete sie die beantragte Edition der Bankunterlagen bei der Bank F. AG an (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 3).

D. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 übermittelte die Bank die angeforderten Bankunterlagen (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 4/3).

E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 wies die Staatsanwaltschaft die Bank an, ergänzende Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Bank F. AG mit Schreiben vom 9. März 2018 nach (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 4/4, 4/6).

F. Mit Schlussverfügung vom 27. März 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen u.a. betreffend das Konto von A. an. Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei A. um die Ehefrau von C. (act. 1.2).

G. Dagegen lässt A. durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt, die angefochtene Schlussverfügung hinsichtlich ihr Konto sei aufzuheben und die betreffenden Bankunterlagen seien nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1).

Das Bundesamt für Justiz verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2018 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (act. 7). Weder innert erstreckter Frist noch bis dato reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (act. 9 f.).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa chen ( SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über-einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung ( SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR ; Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations-gesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 273) anwendbar.

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80 k IRSG ).

Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten und die Beschwerde wurde innert Frist erhoben.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9 a lit. a IRSV ).

Die Beschwerdeführerin ficht die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das auf sie lautende Konto an. Diesbezüglich ist sie gemäss Art. 80 h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die Begründung der Schlussverfügung. Nach ihrer Darstellung soll die Beschwerdegegnerin die Herausgabe der Bankunterlagen verfügt haben, weil die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme und keine Dokumente bezeichnet habe, welche nicht der ersuchenden Behörde zu übermitteln wären (act.1 S. 4).

Sie wendet in einem nächsten Punkt ein, dass kein Zusammenhang zwischen ihrem Konto und den Beschuldigten B. und C. sowie den ihnen vorgeworfenen Straftaten in Deutschland gegeben sei. Weder sie noch ihre Konten seien in die Angelegenheit verwickelt. Sie sei seit 2002 von C. geschieden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handle es sich hier nicht um auffällige Überweisungen. Insbesondere sollte bekannt sein, dass alle Zahlungen aus Russland seitens der russischen Behörden geprüft und auch von diesen genehmigt werden müssen. Auch habe die Beschwerdeführerin die überwiesenen Vermögenswerte nicht weiterüberwiesen (act. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe sodann gegen das Übermassverbot verstossen (act. 1 S. 5). Die zu übermittelnden Kontounterlagen würden auch nicht den untersuchten Zeitraum betreffen (act. 1 S. 5).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3).

Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

4.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf-untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). Mangelnde Kenntnis der Verfahrenssprache (hier zugleich noch Amtssprache am Wohnort) vermag den von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen nicht von seiner Obliegenheit zu entlasten. Dieser hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).

In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a lit. b IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG ; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Es genügt dabei, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern. In der Regel setzt sie dem Inhaber hiefür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu nennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen stehen (BGE 130 II 14 E. 4.4).

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine willkürliche Begründung der Verhältnismässigkeit vorwirft, legt sie ihrer Kritik nicht die tatsächliche Argumentation der Beschwerdegegnerin zu Grunde. Diese begründete in ihren Erwägungen auf Seite 7 f. der angefochtenen Schlussverfügung im Einzelnen, weshalb bezüglich der fraglichen Bankunterlagen nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese für die von der ersuchenden Behörde geführte Strafuntersuchung relevant seien (act. 1.2). Damit bejahte die Beschwerdegegnerin im Grundsatz die potentielle Erheblichkeit der Bankunterlagen. Den weiteren Erwägungen der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass diese in der Folge zum Schluss kam, dass sämtliche Bankunterlagen zu übermitteln seien, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich zudem keine konkreten Einwände vorbrachte, welche die Beschwerdegegnerin hätte überprüfen und aufgrund welcher sie allenfalls zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Was die Beschwerdeführerin demnach der Beschwerdegegnerin vorwirft, trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu.

4.5 Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 16. November 2017 die Beschwerdeführerin im Einzelnen über das Rechtshilfeverfahren orientiert. Die Beschwerdeführerin wurde auf ihr Akteneinsichtsrecht hingewiesen und u.a. vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit gegeben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen nicht herauszugeben sind (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 6/2). In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren Gelegenheit zur umfassenden Akteneinsicht und zur Teilnahme an der Aktenausscheidung gegeben, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen eine solche hätte geltend machen wollen. Die Beschwerdeführerin ist ihrer vorgenannten Obliegenheit im Rechtshilfeverfahren nicht nachgekommen, obwohl ihr rechtliches Gehör im Rechtshilfeverfahren in jeder Hinsicht gewahrt wurde und sie namentlich Gelegenheit hatte, sich zur Aussonderung zu äussern. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ihr Rügerecht verwirkt.

4.6 Selbst wenn auf die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen würde, könnte die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss dem deutschen Rechtshilfeersuchen steht C., im deutschen Strafverfahren als Beschuldigter unter Geldwäschereiverdacht. C. ist am verfahrensgegenständlichen Konto der Beschwerdeführerin bevollmächtigt. Aufgrunddessen besteht offensichtlich auch ein Untersuchungsinteresse an diesem Konto zur Ermittlung, ob allenfalls Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft auch darauf verschoben wurden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dieses Konto am 13. August 2013 eröffnete, d.h. ein paar Jahre nach den mutmasslichen Vortaten aus den Jahren 2009/2010 und weniger als ein Jahr nach der im Rechtshilfeersuchen beschriebenen mutmasslichen Geldwäschereihandlung von C., tut der potentiellen Erheblichkeit dieser Kontounterlagen keinen Abbruch. Ebenso wenig ist relevant, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung seit 2002 von C. geschieden sein soll, zumal die Scheidung sie elf Jahre danach offensichtlich nicht hinderte, ihrem Mann Kontovollmacht zu erteilen. Die Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Bankunterlagen entspricht der Regel, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden, die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Personen getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s.o.). Zu betonen bleibt, dass für das deutsche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s.o.). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt demnach nicht vor. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4 bis lit. b VwVG ; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 11. Oktober 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Schelbert

- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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