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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2018.131 vom 04.05.2018

Hier finden Sie das Urteil RR.2018.131 vom 04.05.2018 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2018.131

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 29. März 2018 um die rechthilfeweise Sperre verschiedener Konten von der A. GmbH (vertreten durch B.) in Belgien verlangt hatte. Die Anfrage wurde vom Bundesamt für Justiz (BJ) mit E-Mail vom 17. April 2018 übermittelt, wobei offenbar das BJ unter der Nummer B-18-1374-1 ein Rechtshilfeverfahren in Strafsachen führte und das entsprechende Ersuchen zum Vollzug der StA I ZH übertragenen worden war. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die A. GmbH mit einer Kopie der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 6. April 2018 (act. 2) und einer Kopie der Eingabe vom 16. April 2018 (act. 5) insbesondere nicht zu entnehmen ist, gegen welche Verfügung genau sich ihre Beschwerde richte. Die Beschwerdekammer hat eine Nachfrist von 25. April 2018 eingeräumt, um die Beschwerdeschrift in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG genüge zu machen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2018.131

Datum:

04.05.2018

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

Schlagwörter

Rechtshilfe; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Eintretens; Zwischenverfügung; Entscheid; Konten; Vermögenswerte; Bundesstrafgerichts; Kopie; Sachen; Beschlagnahme; Vermögenswerten; Zwischenentscheid; Tribunal; Staatsanwaltschaft; Kantons; Eingabe; Zwischenentscheide; Verfahren; Stephan; Gerichtsschreiber; Belgien; Ersuchen; Poststempel

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 52 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

130 II 329; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.131

Entscheid vom 4. Mai 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Roy Garré und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. GmbH, vertreten durch B.,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Beschlagnahme von Vermögenswerten
(Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- gemäss Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "StA I ZH") vom 6. April 2018 die Strafverfolgungsbehörden Belgiens am 29. März 2018 u.a. um die rechthilfeweise Sperre verschiedener Konten ersuchten (act. 5.1);

- die StA I ZH mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 6. April 2018 auf das Ersuchen eintrat und u.a. die Konten mit der IBAN 1 und 2 sowie von der Bank C. festgestellte Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf D. oder B. lauten oder an welchen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen, ab sofort bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens sperrte, wobei dies auch für später auf diesen Konten eingehende Beträge gelte (act. 5.1);

- die A. GmbH, vertreten durch B., mit als "Beschwerde (ref. BJ: B-18-1374-1)" betitelter Eingabe vom 16. April 2018 (Poststempel) "gegen die angeordneten Vermögenssperren meines Dispositivs" an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") auf Anfrage mit E-Mail vom 17. April 2018 eine Kopie der mutmasslich angefochtenen Eintretens- und Zwischenverfügung der StA I ZH vom 6. April 2018 übermittelte; aus dieser hervorging, dass offenbar das BJ unter der Nummer B-18-1374-1 ein Rechtshilfeverfahren in Strafsachen führte und das entsprechende Ersuchen zum Vollzug der StA I ZH übertragenen worden war; die StA I ZH in der Sache offenbar mindestens zwei Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 5. bzw. 6. April 2018 erliess (act. 2, 2.1);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 18. April 2018 der A. GmbH mitteilte, ihrer Beschwerdeschrift vom 16. April 2018 sei insbesondere nicht zu entnehmen, gegen welche Verfügung genau sich ihre Beschwerde richte, da sie ihr auch keine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung beigelegt habe; ihr die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts deshalb eine kurze Nachfrist bis 25. April 2018 zur Verbesserung einräumte, damit die Beschwerdeschrift in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG genüge (act. 3);

- die A. GmbH mit Eingabe vom 20. April 2018 (Poststempel) eine Kopie der Eingabe vom 16. April 2018 sowie eine Kopie der Eintretens- und Zwischenverfügung der StA I ZH vom 6. April 2018 einreichte (act. 5, 5.1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwischenverfügungen nur selbstständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80 e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;

- die beschwerdeführende Person diesfalls nach der Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil )Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt;

- dabei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommen;

- der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaubhaft gemacht werden muss und dessen blosse Behauptung nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3; je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2);

- die Beschwerdeführerin geltend macht, für die Weiterführung ihrer Tätigkeit sei es zwingend notwendig, dass die Konten einwandfrei funktionierten; ein Einfrieren derer einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zur Folge habe; die uneingeschränkte Nutzung der Konten für das Überleben der Unternehmung ausschlaggebend sei (act. 1);

- sie allein mit diesen blossen Behauptungen nicht glaubhaft zu machen vermag, die angeordnete Vermögenssperre würde zu ihren Lasten einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG bewirken;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- bei diesem Ergebnis offen gelassen werden kann, ob die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben gewesen wären;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG );

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162];


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 4. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- B., c/o A. GmbH

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus­standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen­ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be­schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus­land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun­desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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