Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2017.336 |
Datum: | 15.02.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an die Republik Kosovo. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. |
Schlagwörter : | Beschwerde; Auslieferung; Recht; Kosovo; Beschwerdeführer; Entscheid; Republik; Bundesstrafgericht; Ausgelieferte; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Beschwerdekammer; Staat; Schweiz; Ausgelieferten; Verfahren; Gericht; Justiz; Rechtshilfe; Behörde; Ersuchenden; Urteil; Diplomatische; Vertretung; Entscheide; Behörden; Auslieferungsersuchen; Haftentlassungsgesuch; Verfahrens; Bericht |
Rechtsnorm: | Art. 1 EMRK ; Art. 122 StGB ; Art. 50 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 120 Ib 120; 130 II 217; 132 II 81; 134 IV 156; 135 I 191; 142 IV 175; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2017.336 |
Entscheid vom 15. Februar 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. , zurzeit im Untersuchungsgefängnis, vertreten durch Advokat Alain Joset, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Auslieferung an die Republik Kosovo Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ); akzessorisches Haftentlassungsgesuch |
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 11. September 2014 sprach das Grundgericht Prizren den Angeklagten A. der schweren und der leichten Körperverletzung schuldig und verurteilte diesen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Mit Urteil vom 25. Februar 2015 gab das Appellationsgericht Kosovo der Berufung von A. nicht statt und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil (vgl. act. 6.5).
B. Mit Interpol-Ausschreibung vom 21. August 2017 ersuchten die Behörden der Republik Kosovo um Fahndung und Festnahme von A. (act. 6.1). Dieser wurde am 17. September 2017 in Basel festgenommen. Am selben Tag ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 6.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. September 2017 widersetzte sich A. einer Auslieferung in die Republik Kosovo (act. 6.3, S. 3). Daraufhin erliess das BJ am 18. September 2017 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 6.4).
C. Am 3. Oktober 2017 übermittelte die Botschaft der Republik Kosovo in Bern dem BJ das Ersuchen des Justizministeriums der Republik Kosovo vom 29. September 2017 um Auslieferung von A. zur Vollstreckung der eingangs erwähnten Freiheitsstrafe (act. 6.5). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 ergänzte das Justizministerium der Republik Kosovo sein Auslieferungsersuchen mit weiteren Unterlagen (act. 6.5a). Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Oktober 2017 wurde A. zum Auslieferungsersuchen befragt (act. 6.6). Er widersetzte sich erneut seiner Auslieferung in die Republik Kosovo (act. 6.6, S. 2). Am 1. November 2017 liess A. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen zugehen. Er beantragte in erster Linie dessen Ablehnung (act. 6.7). Mit Entscheid vom 21. November 2017 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Republik Kosovo für die dem Auslieferungsersuchen der kosovarischen Botschaft in Bern vom 3. Oktober 2017, ergänzt durch ein Schreiben des kosovarischen Justizministeriums vom 19. Oktober 2017, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1). Dieser Entscheid wurde der Vertreterin von A. am 22. November 2017 zugestellt (act. 6.9).
D. Dagegen liess A. am 21. Dezember 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz (BJ) vom 21. November 2017 sei aufzuheben; dem kosovarischen Auslieferungsersuchen vom 3. Oktober resp. 19. Oktober 2017 sei nicht stattzugeben.
2. A. sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter sei A. in seinen Wohnsitzstaat Deutschland zu Handen der dortigen Justizbehörden zu entlassen und die UNMIK sei anzuweisen, einen Antrag auf Übernahme des Strafvollzugs an Deutschland zu stellen.
3. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesamts für Justiz (BJ) vom 21. November 2017 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Inhaltlich verweist das BJ lediglich auf den angefochtenen Entscheid und hält an diesem vollumfänglich fest (act. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Vertreter von A. am 8. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Bis heute ist die Republik Kosovo weder dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 ( SR 0.353.1) beigetreten noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag betreffend Auslieferung abgeschlossen (siehe hierzu TPF 2008 61 E. 1.5 und zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.264 vom 22. Dezember 2017 E. 1.1). Vorliegend gelangt daher das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 21. November 2017 ist der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 22. November 2017 zugestellt worden (act. 6.9), womit die Beschwerde vom 22. Dezember 2017 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.163 vom 5. Oktober 2017 E. 3).
4. Gemäss den im erwähnten Urteil des Appellationsgerichts Kosovo wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen habe sich der Beschwerdeführer am 2. August 2012 an einer Schlägerei beteiligt, in welche mehrere Familien involviert waren. Der Beschwerdeführer habe dabei absichtlich mit einem Küchenmesser den Betroffenen B. im Bauchbereich angegriffen und bei diesem Schnitt- und Stichwunden verursacht. Diese Verletzungen seien vom Rechtsmediziner als schwere Körperverletzung bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer habe zudem mit demselben Messer auf der linken Seite des Rückens des Betroffenen C. Schnitt- und Stichwunden verursacht. Die entsprechenden Verletzungen seien vom erstinstanzlichen Gericht als leichte Körperverletzung angesehen worden (act. 6.5). Nach schweizerischem Recht kann dieser Sachverhalt prima facie unter die Tatbestände der schweren bzw. der einfachen Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB subsumiert werden. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist damit erfüllt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (siehe act. 6.7, Rz. 6 ff.) - vor, das Verfahren im ersuchenden Staat habe nicht den in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) festgelegten Verfahrensgrundsätzen entsprochen. Seine Auslieferung sei daher gestützt auf Art. 2 lit. a und d IRSG zu verweigern (act. 1, Rz. 10 ff.).
5.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1 S. 193; 133 IV 40 E. 7.1). Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; vgl. zum Ganzen TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss dabei glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist ( BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).
5.3 Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.183 vom 21. Dezember 2016 E. 7.2; RR.2015.296 vom 21. April 2016 E. 5.3). Das Auslieferungsverfahren dient insbesondere auch nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.296 vom 16. November 2017 E. 4.2). Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 142 IV 175 E. 5.5, 142 IV 250 E. 6.3; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF 2012 114 E. 7.3).
5.4 Soweit der Beschwerdeführer den kosovarischen Gerichten einseitige und tendenziöse Beweisabnahme vorwirft (act. 1, Rz. 12) bzw. einzelne Aspekte des durchgeführten Beweisverfahrens kritisiert (act. 1, Rz. 13 ff.), betreffen seine Rügen in erster Linie Fragen der Beweiswürdigung, die im Auslieferungsverfahren gerade nicht einer nachträglichen Überprüfung zu unterziehen sind. Dies gilt umso mehr, nachdem hier bereits ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz überprüftes Strafurteil der Gerichte des ersuchenden Staates vorliegt. Gründe zur Annahme, dass das Verfahren im ersuchenden Staat den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspreche, sind in den Akten keine auszumachen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände nichts. So erweist sich beispielsweise die Rüge des Beschwerdeführers, die für ihn entlastenden Erkenntnisse aus den Aussagen eines unbefangenen Arztes hätten sich in keiner Weise zu seinen Gunsten ausgewirkt und seien nicht nachvollziehbar in die gerichtliche Beweiswürdigung eingeflossen (act. 1, Rz. 13), als unbegründet. Dem Urteil des Appellationsgerichts Kosovo kann diesbezüglich entnommen werden, dass der Widerspruch zwischen dem Befund des Rechtsmediziners und demjenigen des vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten medizinischen Gutachtens das Gericht zur Einholung eines Sachverständigenberichts veranlasst hat. Dieser Bericht führte dazu, dass das Gericht die von C. erlittenen Verletzungen - entgegen der Anklage - nur als leichte Körperverletzungen taxierte (act. 6.5). Auf eine gerichtliche Einvernahme des vom Beschwerdeführer genannten Entlastungszeugen D. wurde aufgrund einer im Urteil begründeten, antizipierten Beweiswürdigung des Gerichts verzichtet (act. 6.5). Der Vorwurf des Beschwerdeführers an das Appellationsgericht Kosovo, dieses habe seine Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt (so in act. 1, Rz. 12), erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet. Allein aufgrund der Tatsache, dass das Appellationsgericht Kosovo der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben hat, besteht auch kein Grund zur Annahme, dessen Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK sei verletzt worden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt eventualiter vor, er sollte die Möglichkeit haben, die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe nahe seiner Familie in Deutschland verbüssen zu können. Die Behörden des Kosovo seien zu ersuchen, Deutschland analog Art. 88 IRSG um Übernahme des Strafvollzugs anzufragen (act. 1, Rz. 21).
6.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates setzt jedoch ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 120 Ib 120 E. 3c).
6.3 Art. 37 Abs. 1 IRSG kommt vorliegend offensichtlich nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht hier, sondern in Deutschland hat (vgl. act. 6.3, S. 2). Zudem besteht nach wie vor ein gültiges Auslieferungsersuchen der Republik Kosovo. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, eine allfällige Übernahme der Vollstreckung des kosovarischen Strafurteils durch Deutschland zu beantragen.
7. Die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung an die Republik Kosovo erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich damit allesamt als unbegründet. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen (Art. 80 p Abs. 1 IRSG). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung auch bei der Auslieferung anwendbar (BGE 134 IV 156 E. 6.10 S. 171 m.w.H.).
8.2 Das BJ hielt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid vom 21. November 2017 fest, aufgrund seiner Erfahrungen lägen keine Gründe zur Annahme vor, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo einen Strafvollzug zu erdulden hätte, welcher unter Art. 2 IRSG (vgl. hierzu oben E. 5.2) fallen könnte. Dem BJ seien aus früheren Auslieferungsfällen keine entsprechenden Beanstandungen bekannt (auch mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.298 vom 12. Januar 2016 E. 3.3.1, gemäss welchem gestützt auf einen Bericht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten eine Auslieferung in die Republik Kosovo zum Strafvollzug ohne Auflagen geschützt wurde). Vor diesem Hintergrund erscheine die Einholung von entsprechenden Zusicherungen als nicht erforderlich (act. 1.1, Ziff. II.6.2 in fine).
8.3 In zwei neueren Fällen von Auslieferungen zur Strafverfolgung ersuchte das BJ die Behörden der Republik Kosovo jedoch von sich aus um Garantien betreffend Respektierung von Menschenrechten (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.264 vom 22. Dezember 2017 E. 5.1; RR.2017.278 vom 21. Dezember 2017 E. 5.3). Die Beschwerdekammer hielt die entsprechenden Garantien für materiell angezeigt und konkretisierte diese darüber hinaus in Weiterentwicklung ihrer Praxis zum Auslieferungsverkehr mit der Republik Kosovo (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.264 vom 22. Dezember 2017 E. 6.2; RR.2017.278 vom 21. Dezember 2017 E. 6.2; sowie Nichteintretensentscheide des Bundesgerichts 1C_6/2018 und 1C_10/2018 vom 12. Februar 2018).
8.4 Bei diesen beiden neusten Entscheiden stützte sich die Beschwerdekammer im Wesentlichen auf die Erkenntnisse im Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter vom 8. September 2016 nach dessen Besuch in der Republik Kosovo vom 15. bis 22. April 2015 (CPT/Inf [2016] 23). Was den Strafvollzug in der Republik Kosovo angeht, wird im Bericht ausgeführt, es sei verschiedentlich der Vorwurf physischer Misshandlung (durch Schläge oder Fusstritte) sowie angedrohter Schläge durch Gefängnisbeamte erhoben worden. Einige dieser Vorwürfe seien durch medizinische Berichte gestützt worden (CPT/Inf [2016] 23, Rz. 33). Die Haftbedingungen seien je nach Vollzugsanstalt sehr unterschiedlich (CPT/Inf [2016] 23, Rz. 35 ff.). Besorgt zeigte sich das Komitee angesichts von Berichten, wonach es in einzelnen Vollzugsanstalten zu Engpässen bei der medizinischen Versorgung der Gefangenen gekommen sei (CPT/Inf [2016] 23, Rz. 54). Gestützt auf diese amtlichen Feststellungen und auf Art. 80 p Abs. 1 IRSG sind daher unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung (siehe E. 8.3) mit Konsequenzen auch für Auslieferungen in die Republik Kosovo zum Strafvollzug die nachfolgenden, von den Behörden des ersuchenden Staates einzuhaltenden Garantien zu formulieren:
a. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt, namentlich ist zu garantieren, dass der Ausgelieferte nicht geschlagen wird und ihm auch keine Schläge oder andere körperliche Beeinträchtigungen angedroht werden.
b. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.
c. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
d. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.
e. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen.
8.5 Der angefochtene Entscheid ist in diesem Sinne zu ergänzen und das BJ ist anzuweisen, diese Auflagen dem ersuchenden Staat mitzuteilen, sobald der vorliegende Entscheid rechtskräftig ist, und ihm eine angemessene Frist zu setzen, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären (Art. 80 p Abs. 2 IRSG).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer verlangt seine umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1, Rz. 20).
9.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG ). Das Gesuch ist an das BJ zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG ; TPF 2009 145 E. 2.5.2 S. 148). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.257 vom 28. November 2017 E. 7.2; RR.2017.180 vom 5. Oktober 2017 E. 8.2).
9.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem mit seinen Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (siehe act. 3, 8; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zuständige Behörde der Republik Kosovo die folgenden Garantieerklärungen abgibt:
a. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt, namentlich ist zu garantieren, dass der Ausgelieferte nicht geschlagen wird und ihm auch keine Schläge oder andere körperliche Beeinträchtigungen angedroht werden.
b. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.
c. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
d. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.
e. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen.
3. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Advokat Alain Joset
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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