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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2018.30 vom 27.06.2018

Hier finden Sie das Urteil RP.2018.30 vom 27.06.2018 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2018.30

Das Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeführer A. am 27. Juni 2018 in seiner Entscheidung festgestellt, dass die französischen Behörden mit Ausschreibung vom 4. Dezember 2017 im Schengener Informationssystem (SIS) um Fahndung und Verhaftung des mazedonischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten, was als Auslieferungsersuchen betrachtet werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da es keine Aussicht auf Erfolg gab und die Beschwerdekammer als unterliegende Partei zu gelten hat und daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten tragen muss. Die Beschwerde nach dem Gesagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2018.30

Datum:

27.06.2018

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Frankreich. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Gerichts; Bundesstrafgericht; Entscheid; Frankreich; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Urteil; Bundesgericht; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Tribunal; Advokat; Nicolas; Roulet; Bundesamt; Justiz; Botschaft; Bundesgerichts; Begehren; Gesuch; Schweiz; Freiheit; Rüge; Beusch; Rechtshilfe; Gerichtsschreiber

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

112 Ib 59; 142 III 138; ;

Kommentar:

Müller, Schindler, Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 64 VwVG, 2008
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.165 , RP.2018.30

Entscheid vom 27. Juni 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. , vertreten durch Advokat Nicolas Roulet,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Frankreich

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ); akzessorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die französischen Behörden mit Ausschreibung vom 4. Dezember 2017 im Schengener Informationssystem (SIS) um Fahndung und Verhaftung des mazedonischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten;

- die französische Botschaft in Bern am 10. Januar 2018 um Auslieferung von A. für die ihm im Urteil des Appellationsgerichts Nancy vom 22. November 2016 zur Last gelegten Straftaten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ersuchte;

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 23. Januar 2018 die französische Botschaft in Bern um Präzisierung des Sachverhalts und Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils des Strafgerichts von Nancy vom 9. Oktober 2015 ersuchte; die französische Botschaft in Bern am 6. Februar 2018 dem BJ die ersuchten Dokumente übermittelte (vgl. zum Ganzen act. 1.1);

- A. am 27. März 2018 gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 14. März 2018 verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt wurde; das Bundesstrafgericht am 18. April 2018 die von A. dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.5 vom 18. April 2018); das Bundesgericht am 8. Mai 2018 auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eintrat (Urteil des Bundesgerichts 1C_207/2018 vom 8. Mai 2018);

- das BJ am 16. April 2018 die Auslieferung von A. an Frankreich für die dem Auslieferungsersuchen vom 10. Januar 2018, ergänzt am 6. Februar 2018, zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);

- A., vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, am 22. Mai 2018 gegen den Auslieferungsentscheid vom 16. April 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- A. am 30. Mai 2018 erklären liess, dass er an der Beschwerde vom 22. Mai 2018 mit Ausnahme des Antrages auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung nicht mehr festhalte und die entsprechende Beschwerde zurückziehe (act. 5);

- das BJ mit Eingabe vom 6. Juni 2018 beantragt, dass das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 8); A. am 11. Juni 2018 die Eingabe zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG );

- das vorliegende Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 1653; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.206, 3.212, 3.224);

- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG); nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos Begehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1);

- um über das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden zu können, die Vorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend summarisch zu prüfen sind;

- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das Abkommen vom 10. Februar 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das vereinfachte Auslieferungsverfahren und über die Ergänzung des EAUe ( SR 0.353.934.92) massgebend sind;

- gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass­nah­me im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind; sofern im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden ist, deren Mass mindestens vier Monate betragen muss; massgebend die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrestes ist (BGE 112 Ib 59 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.2 m.w.H.; TPF 2011 89 E. 3.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.26 vom 15. März 2016 E. 3.1; RR.2015.117 vom 13. August 2015 E. 9.2);

- der Beschwerdeführer rügte, die Voraussetzungen von Art. 2 Ziff. 1 EAUe seien nicht erfüllt bzw. Art. 5 EMRK sei verletzt, soweit seitens Frankreich nicht die ganze Dauer der über ihn verhängten Unfreiheit, sei es in Form des Polizeigewahrsams, sei es in Form der Untersuchungshaft, angerechnet werde, und damit die Gutheissung des Auslieferungsersuchens Frankreichs eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers auf Überhaft in Frankreich zur Folge habe (act. 1 S. 5 ff.);

- die Rüge des Beschwerdeführers den noch zu verbüssenden Strafrest betrifft, der im Rahmen von Art. 2 Ziff. 1 EAUe jedoch nicht massgebend ist, sodass die entsprechende Rüge abzuweisen gewesen wäre;

- im Übrigen in ständiger Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Vertragsstaaten der EMRK wie die Schweiz und Frankreich auch die entsprechenden Garantien einhalten (vgl. zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2017 vom 15. Juni 2017 E. 1.3; 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.23 vom 14. Februar 2018 E. 5.3; je m.w.H.), sodass auch die diesbezügliche Rüge abzuweisen gewesen wäre;

- die Beschwerde nach dem Gesagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.48 vom 27. Februar 2018);

- vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG );

- als Korrelat zur fehlenden Kostenpflicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG ) die Bundesbehörden trotz Obsiegens grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 64 N. 10; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 4.66); dem Beschwerdegegner folglich ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist;


und erkennt:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 27. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Advokat Nicolas Roulet (unter Beilage des im Original eingereichten act. 1.1)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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