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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2018.25 vom 29.05.2018

Hier finden Sie das Urteil RP.2018.25 vom 29.05.2018 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2018.25

Der Beschwerdeführer A. hat am 23. Februar 2015 beim Bundesamt für Justiz (BJ) nach der Möglichkeit der Überstellung zwecks weiterer Strafvollstreckung im Heimatland (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen) eine Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. August 2014 eingebracht. Das BJ hat am 6. Oktober 2017 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A. zurückgezogen und verfügt, dass A. aus der Schweiz weggewiesen wird und das schweizerische Staatsgebiet auf Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen hat (vgl. zum Ganzen act. 4.7). Das BJ hat am 29. Mai 2018 die Beschwerde abgewiesen, da es angenommen wurde, dass A. objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte in Österreich zu befürchten habe (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.323 vom 17. Januar 2018 E. 5.2).

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2018.25

Datum:

29.05.2018

Leitsatz/Stichwort:

Überstellung an Österreich (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Schlagwörter

Überstellung; Recht; Person; Österreich; Personen; Urteil; Vollzug; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Zusatzprotokoll; Vollstreckung; Rechtshilfe; Staat; Entscheid; Justiz; Rechtspflege; Bundesstrafgerichts; Ersuchen; Verfahren; Übereinkommen; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Heimatstaat; Überstellungsübereinkommen; Schweiz; Verurteilte; Sachen; Sanktion; Urteils; Vollstreckungsstaat

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 22 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

130 II 217; 135 IV 212; 142 III 138; 142 IV 250; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2018.151 , RP.2018.25

Entscheid vom 29. Mai 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt René
Bussien,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Überstellung an Österreich (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen)

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG )


Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 20. August 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, den österreichischen Staatsangehörigen A. zahlreicher Delikte, insbesondere der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, wovon 292 Tage durch Untersuchungshaft erstanden, sowie mit einer Busse von Fr. 200.- (Dispositiv-Ziffern 1 und 3). Es wurde davon Vormerk genommen, dass sich A. seit dem 28. Oktober 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter wurde eine ambulante Behandlung von A. angeordnet (Dispositiv-Ziffer 4). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben und für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen ausgesprochen (Dispositiv-Ziffer 5). Das durch A. angehobene Berufungsverfahren schrieb das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Mai 2015 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (vgl. zum Ganzen act. 4.1).

B. Am 23. Februar 2015 erkundigte sich A. beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") nach der Möglichkeit der Überstellung zwecks weiterer Strafvollstreckung im Heimatland (act. 4.2). Mit Schreiben vom 24. September 2015 beantragte der damalige Rechtsvertreter von A. die Übertragung des Strafvollzugs an den Heimatstaat (act. 4.3). Am 3. November 2015 regte das österreichische Bundesministerium für Justiz zudem die Prüfung an, ob beabsichtigt ist, auf Grundlage des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen ein entsprechendes Ersuchen an Österreich zu richten, nachdem A. gegenüber dem österreichischen Bundesministerium den Wunsch ausgedrückt habe, nach Österreich zur weiteren Strafvollstreckung überstellt zu werden (act. 4.4). Mit Schreiben vom 13. November 2015 leitete das BJ das Überstellungsverfahren gemäss dem Überstellungsübereinkommen ein (act. 4.5). Vor Abschluss dieses Überstellungsverfahrens zog A. am 4. September 2017 sein Gesuch um Überstellung an Österreich zurück (act. 4.6).

C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A. Weiter wurde verfügt, dass A. aus der Schweiz weggewiesen wird und das schweizerische Staatsgebiet auf Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen hat (vgl. zum Ganzen act. 4.7).

D. Am 23. November 2017 wurde A. zum beabsichtigten Antrag des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich an das BJ, A. sei an dessen Heimatstaat Österreich zu überstellen, angehört (act. 4.8). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2018 ersuchte A. darum, vom Antrag auf Überstellung abzusehen (act. 4.9).

E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich beim BJ die Einleitung des Überstellungsverfahrens betreffend A. (act. 4.10).

F. Am 5. April 2018 entschied das BJ, dass Österreich im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. August 2014 um Zustimmung zur Überstellung des Verurteilten ersucht wird und der Verurteilte überstellt wird, sofern sowohl die Schweiz als auch Österreich der Überstellung des Verurteilten definitiv zustimmen (act. 1.1 = act. 4.11).

G. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt René Bussien, mit Beschwerde, datiert mit 27. April 2018, Poststempel vom 2. Mai 2018, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Der Überstellungsentscheid sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, er sei von Verfahrenskosten frei zu halten und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

H. Am 4. Mai 2018 (Poststempel) liess A. das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und eine Vollmacht einreichen ( RP.2018.25 , act. 3, 3.1, 3.2).

I. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2018 beantragt das BJ, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4). Die Beschwerdeantwort wurde A. am 14. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (nachfolgend "Überstellungsübereinkommen"; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen (nachfolgend "Zusatzprotokoll"; SR 0.343.1) massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG ).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG , gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2 bis IRSG i.V.m. Art. 80 k IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der Überstellungentscheid vom 5. April 2018 wurde mit Beschwerde, datiert mit 27. April 2018, Poststempel vom 2. Mai 2018, fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Zusatzprotokoll ist eine Überstellung verurteilter Personen an den Heimatstaat in zwei bestimmten Fällen auch ohne deren Einverständnis möglich. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Heimatstaat fliehen und sich so der Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll) und andererseits bei verurteilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zusatzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Einverständnis überstellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates; es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar; der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen; TPF 2009 53 E. 3).

3.2 Diese Voraussetzungen sind - bis auf die definitive Einigung des Urteils- und des Vollstreckungsstaats - vorliegend erfüllt, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt (act. 1 S. 3).

4.

4.1 Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Falle der Überstellung würden vorliegend elementare Grundrechte des Strafgefangenen verletzt. Der grundrechtliche Anspruch jedes Verurteilten auf angemessene soziale Kontakte im Strafvollzug müsse gewahrt werden. Die sozialen Kontakte dienten dem Strafvollzug und seien im Hinblick auf die Resozialisierung wichtig. Seine Überstellung nach Österreich erschwere diese Ziele erheblich, die sozialen Kontakte gar würden faktisch verhindert. Als einzige Bezugsperson verbleibe ihm (ausser dem Rechtsvertreter) seine Tochter, die in der Umgebung von St. Gallen lebe. Von ihr sei er in den vergangenen Jahren regelmässig besucht worden. Die gemachten Fortschritte im Strafvollzug im Hinblick auf die Resozialisierung würden bei einer Überstellung vernichtet, zumindest in Frage gestellt (act. 1 S. 2 ff.).

4.2 Die Schweiz sieht bei begründeter Geltendmachung von Menschenrechtsverletzungen von der Stellung eines Ersuchens um Übertragung der Strafvollstreckung insbesondere ab, wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Auch andere grundrechtliche Garantien (Art. 5 Abs. 4 oder Art. 8 EMRK) können einen Verzicht auf Stellung eines Ersuchens nahe legen (vgl. Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 2002 S. 4340 ff., 4349 f.). Die in den Vollstreckungsstaat zu überstellende Person muss dabei glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die geeignet ist, die zu über-stellende Person konkret zu betreffen (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.323 vom 17. Januar 2018 E. 5.2; RR.2016.125 vom 6. September 2016 E. 4.5; RR.2014.297 vom 21. April 2015 E. 6.2).

4.3 Der Beschwerdeführer macht nicht glaubhaft, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte in Österreich zu befürchten habe. Insbesondere führt der blosse Umstand, dass ein Gefangener (weit) von seinen nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.219 vom 24. Februar 2011 E. 6.2).

4.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege ( RP.2018.25 , act. 1).

5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG ). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

5.3 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Überstellung keine Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4 bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- auferlegt.

Bellinzona, 30. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt René Bussien

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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