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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2018.18 vom 25.04.2018

Hier finden Sie das Urteil RP.2018.18 vom 25.04.2018 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2018.18

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, da die Auslieferung an Deutschland für die im Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums vom 11. Dezember 2017 zugrunde liegenden Straftaten (Strassenverkehrsdelikte und Beleidigung) nicht entsprochen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich ausschliesslich auf die Verletzung seiner Menschenrechte in Deutschland konzentriert, was als unbegründet angesehen wird. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer sinngemäss den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens anruft und geltend gemacht hat, er lebe seit Mitte 2016 in einer festen Beziehung und gehe in der Schweiz einer geregelten Arbeit nach. Dieser Anspruch ist ebenfalls als aussichtslos bezeichnet worden. Die Beschwerdekammer hat auch die Gerichtskosten des Beschwerdeführers auf Fr. 1'000.- festgesetzt, da es sich um eine finanzielle Situation handelt, die nicht schwerwiegend ist. Insgesamt wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdegebühr von Fr. 1'000.- aufgezogen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2018.18

Datum:

25.04.2018

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Beschwerdekammer; Verfahren; Staat; Entscheid; Deutschland; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Bundesstrafgerichts; Justiz; Auslieferungsentscheid; Schweiz; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesamt; Urteil; EAUe;; Staates; Sachen; Menschenrechte; Bundesgerichts; Annahme; Verfahrens; Tribunal; Parteien; Rechtspflege; Auslieferungsersuchen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 21 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 379 StPO ;Art. 50 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 8 EMRK ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

120 Ib 120; 123 II 134; 123 II 511; 135 IV 212; 139 III 475; 142 IV 250; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.109 + RP.2018.18

Entscheid vom 25. April 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)


Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer widerrufenen Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten aufgrund einer Verurteilung durch das Amtsgericht Landau a.d. Isar vom 1. Oktober 2015 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 24. Oktober 2016 wegen Strassenverkehrsdelikten und Beleidigung ( RH.2018.1 , act. 9.1).

B. Am 19. Dezember 2017 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. ( RH.2018.1 , act. 9.2). Dieser wurde am 15. Januar 2018 in der Schweiz festgenommen. Anlässlich seiner gleichentags erfolgten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Frauenfeld erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein ( RH.2018.1 , act. 9.3).

C. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 19. Dezember 2017 erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2018 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 13. Februar 2018 ab ( RH.2018.1 , act. 12).

D. A. liess durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Simon Krauter, mit Eingabe vom 13. Februar 2018 zum deutschen Auslieferungsersuchen Stellung nehmen (act. 5.4).

E. Mit Auslieferungsentscheid vom 23. Februar 2018 bewilligte das BJ die Auslieferung A.s an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 11. Dezember 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.5).

F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 17. März 2018 ans Bundesgericht und beantragte sinngemäss, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 26. März 2018 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1 und 5.7).

G. Das BJ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. liess sich innert Frist (bis 19. April 2018) nicht weiter vernehmen (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379 -397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ).

2. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 , E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG ). Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. März 2018 (Poststempel vom 19. März 2018) gegen den Auslieferungsentscheid vom 23. Februar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde, die der Beschwerdekammer am 29. März 2018 zuständigkeitshalber überwiesen wurde. Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde schadet dem Beschwerdeführer nicht (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21 . Abs. 2 VwVG), sodass sich die Beschwerde als fristgerecht erweist.

3.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG ) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

4.

4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll-streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe ). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe ). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) bzw. 3 Monate gemäss Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag betragen.

4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die im Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums vom 11. Dezember 2017 zugrunde liegenden Straftaten (Strassenverkehrsdelikte und Beleidigung) bewilligt (act. 1.1). Für diese Delikte ist die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bilden.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, ihn würde in Deutschland kein faires Verfahren erwarten.

5.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus-land den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrund-sätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG ).

5.3 Der Beschwerdeführer unterlässt es, glaubhaft zu machen, inwiefern objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im deutschen Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73). Die pauschale, durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers, wegen seiner Herkunft könne er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen, genügt jedenfalls nicht für die Annahme, ihm drohe eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte in Deutschland. Im Übrigen ist bei einem bewährten Rechtsstaat wie Deutschland - der die EMRK und den UNO Pakt II ratifiziert hat - nicht anzunehmen, dass er im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die Grundrechte nicht beachten wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_360/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

6. Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss den in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens anruft und geltend macht, er lebe seit Mitte 2016 in einer festen Beziehung und gehe in der Schweiz einer geregelten Arbeit nach, ist Folgendes auszuführen: Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind gerechtfertigt, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig erscheinen. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig (s. Urteile des Bundesgerichts 1P.10/2006 vom 31. Januar 2006, E.2.3; 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E.3.1 f., mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d). Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

7. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Den Akten sind zudem keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

8.

8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG ). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV . Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

8.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4 bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. April 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

- Rechtsanwalt Simon Krauter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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