Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2017.75 |
Datum: | 18.01.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg. Akteneinsicht (Art. 80b IRSG). |
Schlagwörter | Rechtshilfe; Akten; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Bundesstrafgericht; Einvernahme; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Akteneinsicht; Rechtshilfeverfahren; Tribunal; Sachen; Rechtshilfeersuchen; Vertreter; Einsicht; Schlussverfügung; Begehren; Antrag; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Rechtshilfemassnahme; Recht; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 127 II 104; 142 III 138; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummern: RR.2017.335 , RP.2017.75 |
| Entscheid vom 18. Januar 2018 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg Akteneinsicht (Art. 80 b IRSG ) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden von Luxemburg gegen A. eine Strafuntersuchung führen wegen des Verdachts des Betrugs und weiterer Delikte (vgl. act. 4.0/1, S. 2);
- sie mit Rechtshilfeersuchen vom 18. Dezember 2015 das hiesige Bundesamt für Justiz u. a. um Einvernahme von A. zum Gegenstand des Verfahrens ersuchten (act. 4.0/1);
- die mit der Ausführung des Ersuchens betraute Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 1. März 2016 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat (act. 4.0/2);
- sie mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 die Anwesenheit luxemburgischer Beamter anlässlich der besagten Einvernahme gestattete (act. 4.0/3);
- die entsprechende Einvernahme am 18. Januar 2017 stattfand (act. 4.0/8);
- der Vertreter von A. am 24. August 2017 die Bundesanwaltschaft um Zustellung der gesamten Verfahrensakten zur Einsicht ersuchte (act. 4.0/10);
- die Bundesanwaltschaft A. am 9. Oktober 2017 das teilweise geschwärzte Rechtshilfeersuchen sowie die eingangs erwähnte Eintretens- bzw. Zwischenverfügung übermittelte und die Übermittlung allfälliger weiterer Unterlagen mit der Schlussverfügung in Aussicht stellte (act. 4.0/12);
- der Vertreter von A. am 19. Oktober 2017 sein Begehren um vollständige Akteneinsicht erneuerte (act. 4.0/13);
- die Bundesanwaltschaft im Rahmen der Schlussverfügung vom 20. November 2017 festhielt, A. werde das herauszugebende Einvernahmeprotokoll inkl. Beilagen gleichentags mit separater Post zugestellt, und den Antrag auf zusätzliche Akteneinsicht abwies (act. 1.2);
- A. dagegen am 21. Dezember 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess, wobei er beantragt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihm im Rechtshilfeverfahren Einsicht in die vollständigen und ungeschwärzten Akten, inkl. Inhaltsverzeichnis, zu gewähren (act. 1);
- er zudem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung seines Vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 9. Januar 2018 auf entsprechende Aufforderung hin, die bisher in dieser Angelegenheit ergangenen Akten übermittelte (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 80 k IRSG);
- sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf vollständige Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren richtet;
- Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten können, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG);
- die Berechtigten dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80 b Abs. 1 IRSG);
- diese Berechtigung bzw. sich die daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren demzufolge nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet (act. 1, Rz. 5, 11 und 16) - eine umfassende ist ( Gless/Schaffner , Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80 h lit. b IRSG abgestimmt werden muss (BGE 127 II 104 E. 4b; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.105 vom 23. Juni 2015 E. 3; RR.2014.92 vom 3. September 2014 E. 9.2);
- die Beschwerdegegnerin in Anwendung dieser Bestimmungen dem Beschwerdeführer nur diejenigen (Teile von) Akten des Rechtshilfeverfahrens offen legte, welche eine ihn persönlich und direkt betreffende Rechtshilfemassnahme (vorliegend dessen Einvernahme) zum Gegenstand haben;
- die Beschwerdegegnerin demgegenüber nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer Akten offen zu legen, welche Rechtshilfemassnahmen und deren Vollzug zum Gegenstand haben, die lediglich Drittpersonen persönlich und direkt betreffen;
- sich die Ausführungen des Beschwerdeführers demnach als zum vornherein unbegründet erweisen, weshalb dessen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG ) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);
- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren;
- dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476);
- sich die Beschwerde anhand des oben Ausgeführten als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwies, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG );
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Januar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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