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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2018.19 vom 25.09.2018

Hier finden Sie das Urteil BV.2018.19 vom 25.09.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2018.19

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat eine Beschlagnahmeverfügung vom 10. Juli 2018 unter Kostenfolgen aufgehoben und den Laptop (inkl. Ladegerät) der Marke Lenovo sicher gestellt, da es sich um ein verbotenes Glücksspiel handelt. Der Direktor der Eidgenössischen Spielbankenkommission hat die Beschlagnahmeverfügung unter Kostenfolgen aufgehoben und den Laptop sicher gestellt, da er Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz hatte. Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass der sichergestellte Laptop nicht von Glücksspielen betroffen war, sondern vielmehr durch eine Geldwäsche während einer Kontrolle im Lokal C verfolgt wurde. Der Direktor der Eidgenössischen Spielbankenkommission hat die Beschlagnahmeverfügung unter Kostenfolgen aufgehoben und den Laptop sicher gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung eingebracht, aber sie ist abgewiesen. Die Gerichtsgebühr wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass die Beschlagnahmeverfügung nicht auf Kosten der Beschwerdegegnerin aufgehoben wurde und daher abgewiesen werden muss.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2018.19

Datum:

25.09.2018

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Schlagwörter

Spiel; VStrR; Laptop; Glücksspiel; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Glücksspiele; Spielbanken; Kantonspolizei; Beschlag; Spiele; Polizei; Beschlagnahme; Direktor; Bundesstrafgerichts; Programm; Internet; Einziehung; Casino-; Basel-Stadt; Verwaltung; Verdacht; Verfahren; Verlauf; Gerät; Spieler

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 197 StPO ;Art. 66 BGG ;Art. 69 StGB ;Art. 90 StPO ;

Referenz BGE:

120 IV 365; 139 IV 246; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2018.18 -19

Beschluss vom 25. September 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Tito Ponti und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A. ,

2. B. G mb H,

beide vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR )


Sachverhalt:

A. Am 19. Juni 2018 führte die Kantonspolizei Basel-Stadt im Lokal C. eine Kontrolle durch und stellte wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) den Laptop [...] (inkl. Ladegerät) der Marke Lenovo (nachfolgend Laptop") sicher (act. 2.3).

B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 beschlagnahmte der zuständige Untersuchungsbeamte der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend ESBK") den sichergestellten Laptop (act. 1.1).

C. Dagegen liessen A. und die B. GmbH mit Eingabe vom 16. Juli 2018 beim Direktor der ESBK Beschwerde erheben. Sie beantragen, die Verfügung sei unter Kostenfolgen aufzuheben und der beschlagnahmte Laptop (inkl. Ladegerät) herauszugeben (act. 1).

D. Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde samt seiner Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2018, in welcher er die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 2). Mit Eingabe vom 24. August 2018 liessen sich A. und die B. GmbH innert erstreckter Frist zur Beschwerdeantwort des Direktors der ESBK vernehmen (act. 8). Hierzu nahm der Direktor der ESBK mit Schreiben vom 6. September 2018 Stellung (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG gelangt das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG ). Dabei ist die verfolgende Behörde das Sekretariat der ESBK und die urteilende Behörde ist die Kommission (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 SBG ). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR ). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR ). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR ).

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ). Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. September 2015 E. 2.2; BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Januar 2009 E. 1.4).

1.3 Die Beschlagnahmeverfügung vom 10. Juli 2018 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag zugestellt (act. 1.3). Sowohl die beim Direktor der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2018 eingereichte Beschwerde (act. 1) als auch die Weiterleitung der Beschwerde samt der Stellungnahme seitens des Direktors der Beschwerdegegnerin an das Bundesstrafgericht (act. 2) erfolgten fristgerecht (vgl. Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO ).

Laut den Ausführungen der Beschwerdeführer steht der sichergestellte Laptop im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 (act. 1, S. 2), weshalb sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Der Beschwerdeführer 1 ist lediglich Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2, ohne zugleich direkt von der Zwangsmassnahme betroffen zu sein. Damit ist ihm die Beschwerdelegitimation abzusprechen und auf die Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist nicht einzutreten.

2.

2.1 Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen sowie Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein könnten, sind im Verwaltungsstrafverfahren mit Beschlag zu belegen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ). Welche Vermögenswerte der Einziehung unterliegen, ergibt sich aus Art. 69 ff . StGB (vgl. Art. 2 VStrR ).

2.2 Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR ; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c -d StPO ). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR , falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint.

2.3 Der hinreichende Verdacht setzt - in Abgrenzung zum dringenden - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; er muss sich aber im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist ( TPF 2010 22 E. 2.1 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten ( TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.).

3.

3.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG macht sich strafbar, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG ).

3.2 Anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 19. Juni 2018 beobachtete die Kantonspolizei Basel-Stadt D., als er in der Bar C. vor einem Laptop sass, auf dessen Bildschirm ein Roulette-Spiel zu sehen war. Gemäss dem Polizeirapport sei es D. gelungen, das Spiel durch Tastendruck zu schliessen, woraufhin eine Seite mit dem Spielangebot erschienen sei. D. sei vom Laptop wegbegleitet und an einen Tisch platziert worden. Weiter hielt die Kantonspolizei in ihrem Rapport fest, dass während der Sachverhaltsaufnahme einer der Polizeibeamten beobachten konnte, wie sich auf dem Bildschirm des Laptops das Programm TeamViewer" geöffnet und kurz darauf geschlossen habe. Daraufhin sei der Webbrowser mit dem Online-Casino geschlossen worden und der Verlauf sei gelöscht gewesen (act. 2.3, S. 3). Gestützt auf die Feststellungen der Kantonspolizei Basel-Stadt eröffnete die Beschwerdegegnerin ein Verfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz und beschlagnahmte den von der Kantonspolizei sichergestellten Laptop (act.1.1).

3.3 Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts und bringt vor, auf dem sichergestellten Laptop seien keine strafbaren Handlungen begangen worden. D. habe weder einen Spieleinsatz geleistet noch sei ihm ein Gewinn in Aussicht gestellt worden. Der Umstand, dass auf jedem mit dem Internet verbundenen Gerät sogenannte Casino-Seiten" aufgerufen werden können, begründe keinen Verdacht des Betriebs von verbotenen Glücksspielen. D. sei ziemlich ungeschickt und müsse jedes Mal das Servicepersonal bitten, für ihn das Internet aufzuschalten (act. 1, S. 2 ff.; act. 8, S. 2 ff.).

3.4

3.4.1 Die von der Kantonspolizei erstellte Fotodokumentation bestätigt die Aussage der Polizeibeamten, wonach D. anlässlich der polizeilichen Kontrolle vor einem Laptop sass, auf dessen Bildschirm eine Casinoseite bzw. das Roulette-Spiel geöffnet war (act. 2.3, Foto Nr. 6 und 7). Das Spiel Roulette" stellt ein klassisches (Casino-)Glücksspiel (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2011.16 vom 22. August 2011 E. 2.3; BV.2010.54 vom 5. Oktober 2010 E. 2.3). Ob D. am 19. Juni 2018 oder zu einem früheren Zeitpunkt in der Bar C. ohne die Leistung eines Einsatzes gespielt hat, wie dies von ihm behauptet wird (act. 2.3, Befragung Spieler vor Ort vom 19. Juni 2018, S. 3), steht zurzeit nicht fest. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt lediglich diese Aussage von D. vor, welche er vor Ort als Auskunftsperson machte. Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handeln könnte, kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls konnte die Kantonspolizei Basel-Stadt unter anderem im Serviceportemonnaie Notengeld in Höhe von Fr. 810.-- feststellen, wobei weder das Servicepersonal noch der Beschwerdeführer 1 nachvollziehbar erklären konnten, wie sich die darin befindlichen Einnahmen konkret zusammensetzten (act. 2.3, S. 4 f.). Ob D. für die Benutzung des Internets und zum Spielen von allfälligen Glücksspielen eine Leistung erbracht hat, wird die Beschwerdegegnerin im Verlauf der weiteren Untersuchung zu prüfen haben.

3.4.2 Zwar ist der Zugriff auf Casino-Seiten grundsätzlich von jedem beliebigen Gerät möglich. Das Spielen auf den Casino-Seiten setzt jedoch - unter Vorbehalt kostenloser Demoversionen - das Aufbuchen von Einsätzen voraus, das nur von bestimmten hierfür speziell eingerichteten Geräten aus möglich ist. D. gab gegenüber der Polizei an, dass ihm eine Frau vom Service die Spieloberfläche der Casino-Spiele aufgeschaltet habe (act. 2.3, Befragung Spieler vor Ort vom 19. Juni 2018, S. 2), wobei im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht geklärt ist, was unter aufgeschaltet" zu verstehen ist. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin 2 ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu erkennen, inwiefern D. ungeschickt" sein soll. Zum einen lassen sich seiner gegenüber der Polizei gemachten Aussage diesbezüglich keine Hinweise entnehmen. Er gab lediglich an, die Frau vom Service in Fällen zu kontaktieren, falls irgendetwas mit dem Gerät nicht funktioniere (act. 2.3, Befragung Spieler vor Ort vom 19. Juni 2018, S. 2 f.). Zum anderen verfügte D. über ausreichende Fähigkeiten, um die Internetseite mit dem Roulette-Spiel - trotz der Anwesenheit der Polizeibeamten - mittels eines Tastendrucks zu schliessen (vgl. E. 3.2 hiervor). Im Übrigen führt das Vorbringen, wonach D. zwecks Aufladens seines Mobiltelefons mit Gesprächsguthaben Hilfe von Dritten benötige, nicht zur Schlussfolgerung, dass in der Bar C. D. und weiteren Kunden kein Zugang zu konzessionspflichtigen Glücksspielen ermöglicht wurde. Die Argumentation der Beschwerdeführerin 2 führt auch nicht zum Schluss, dass D. nicht in der Lage wäre, Glücksspiele zu spielen, zumal Glücksspiele weder Geschicklichkeit noch besondere Fähigkeiten des Spielers voraussetzen. Ob eine Möglichkeit der Kreditaufbuchung auf dem sichergestellten Laptop eingerichtet war, wird Gegenstand der weiteren Ermittlungen sein.

3.4.3 Als geldwerte Vorteile i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG gelten auch Warengewinne, Jetons, Bons oder in elektronsicher Form gespeicherte Spielpunkte, die im Anschluss an das Spiel in Geld, Gutschriften oder Waren umgetauscht werden können. Vom Spielbankengesetz sind daher auch Warengewinn-, Jeton- und Punktespielautomaten erfasst, sofern sie nicht unter die Subkategorie der reinen Unterhaltungsspielapparate wie Flipper, Dartspiele, Tetris, Fussballspiele, Fahrsimulatoren oder dergleichen fallen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5244/2016 vom 27. April 2018 E. 5.4 m.w.H.). Da es D. gelungen ist, die Internetseite mit dem Roulette Spiel zu schliessen, steht im jetzigen Untersuchungsstadium nicht fest, welche Variante des Spiels D. gespielt hat. Deshalb kann auch nicht beurteilt werden, ob er eines der kostenfreien Demospiele gespielt hat. Es drängt sich jedoch die Frage auf, weshalb D. zu den von ihm gespielten Spielen gegenüber der Polizei keine Angaben machte und sich insbesondere weigerte, den Spielablauf zu erklären (act. 2.3, Befragung Spieler vor Ort vom 19. Juni 2018, S. 2 f.). Die Prüfung, ob auf dem sichergestellten Laptop Glücksspiele gespielt wurden, die einen geldwerten Vorteil i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG in Aussicht stellen, obliegt der Beschwerdegegnerin bzw. dem Sachgericht.

3.4.4 Ebenfalls verfängt das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich des Programms TeamViewer" nicht. Im Handbuch des Programms TeamViewer 3.6 wird ausgeführt, dass das Programm bei einer Installation als Systemdienst während der gesamten Windows-Sitzung läuft und der Rechner immer erreichbar ist, wenn er eingeschaltet ist. Dies ermöglicht einen Zugriff auf das entsprechende Gerät, ohne dass auf der Gegenseite jemand anwesend sein muss (act. 2.5, S. 7). Somit ist entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin 2 ein Fernzugriff auch ohne die übliche Eingabe eines Zugangscodes möglich, sofern das Programm als Systemdienst installiert wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beobachtung der Kantonspolizei Basel-Stadt (vgl. oben E. 3.2) als glaubhaft. Im Verlauf der weiteren Untersuchung wird zu prüfen sein, weshalb sich die Casino-Internetseite in Anwesenheit der Polizeibeamten geschlossen hat und ob der Verlauf der aufgerufenen Internetseiten zwecks Beseitigung von allfälligen Beweisen gelöscht wurde. Insbesondere wird zu klären sein, ob dies mittels des Programms TeamViewer oder infolge entsprechender Programmierung der Einstellungen der Google-Einstiegsseite erfolgte, wie dies von der Beschwerdeführerin 2 behauptet wird (act. 8, S. 3).

3.4.5 Da sich die Untersuchung noch im Anfangsstadium befindet, genügen die bisherigen Ermittlungsergebnisse und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts betreffend der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz.

4. Nach dem Gesagten verletzt die angeordnete Beschlagnahme kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. September 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Advokat Thierry P. Julliard

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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