Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2018.48 |
Datum: | 13.09.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Verfahren; Kanton; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstand; Basel; Luzern; Basel-Stadt; Unbekannt; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdekammer; Emmen; Bundesstrafgericht; Parteien; Kantons; Verfügung; Stunden; Oberstaatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Gerichtsstands; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Person; Honorar; Apos;; Täter |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 3 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ; |
Referenz BGE: | 138 IV 29; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2018.18 + BP.2018.48 |
| Beschluss vom 13. September 2018 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Alex Ertl, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| 1. Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft , 2. Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft , Beschwerdegegner 1-2 | ||
| Gegenstand | Anfechtung des Gerichtsstands | |
Sachverhalt:
A. Am 17. September 2017 ereignete sich einer Tiefgarage in Kriens (Kanton Luzern) eine Auseinandersetzung zwischen mehrerer Personen. Dabei erlitt ein Security-Mitarbeiter, B., schwere Stichverletzungen an der rechten Seite des Brustkorbs. A., der ebenfalls eine Schnittverletzung und gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Einsatz eines Pfeffersprays erlitt, wurde als mutmasslicher Täter festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt.
B. Die Staatsanwaltschaft 2 Emmen eröffnete eine Strafuntersuchung gegen A. wegen schwerer Körperverletzung bzw. versuchter Tötung zum Nachteil von B. sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Sachbeschädigung (Verfahren SA2 17 7547 24). Zudem eröffnete die Staatsanwaltschaft 2 Emmen gestützt auf einen Strafantrag von A. eine Untersuchung gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung (Verfahren SA2 17 8405 24).
C. Mit Datum vom 15. Januar 2018 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt das gegen A. geführte Verfahren (SA2 17 7547 24), weil dort bereits erste Ermittlungshandlungen gegen A. im Zusammenhang dem Vorwurf einer versuchten vorsätzlichen Tötung vom 12. März 2017 vorgenommen worden waren (act. 1.1; Verfahrensakten SA2 18 2784 24, Reg. 9, pag. 46).
D. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 gelangte A. an die Staatsanwaltschaft 2 Emmen und beantragte die Überweisung des Verfahrens SA2 17 8405 24 gegen Unbekannt an den Kanton Basel-Stadt, da es sich um eine Tateinheit handle und eine Trennung dieser Verfahren nicht möglich sei (Verfahrensakten SA2 17 8405 24, Reg. 9, pag. 12).
E. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft 2 Emmen A. mit, dass die Voraussetzungen für eine Vereinigung der beiden Verfahren nicht vorlägen (Verfahrensakten SA2 17 8405 24, Reg. 9, pag. 17 f.). Gleichzeitig wandte sich die Staatsanwaltschaft 2 Emmen an den besonderen Staatsanwalt D. der Oberstaatsanwaltschaft Luzern mit dem Ersuchen, zu prüfen, ob in dieser Sache eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Basel-Stadt gestellt und/oder im Rahmen eines Meinungsausstausches mit dem erwähnten Kanton ein abweichender Gerichtsstand vereinbart werden solle (Verfahrensakten SA2 17 8405 24, Reg. 9, pag. 19 f.).
F. Mit Datum vom 16. Mai 2018 seien gestützt auf Strafanzeigen von A. die gegen Unbekannt geführte Strafverfahren auch auf B. und C. ausgedehnt worden (Verfahren SA2 18 2783 24 und SA2 18 2784 24; vgl. act. 1.1).
G. Mit einem durch den besonderen Staatsanwalt D. unterzeichneten Schreiben vom 29. Mai 2018 teilte dieser der Staatsanwaltschaft 2 Emmen (sowie in Kopie den Beschuldigten B., C. und A.) mit, dass letztere sowohl örtlich wie auch sachlich für die Verfahren SA2 17 8405 24, SA2 18 2783 24 und SA2 18 2784 24 zuständig erklärt werde. Da betreffend die im Kanton Luzern geführten Verfahren vom gesetzlichen Gerichtsstand auszugehen sei, die Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands nicht in Frage komme, zumal die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Übernahme ablehne, erübrige sich eine Gerichtsstandsanfrage bzw. ein Meinungsaustausch mit Basel-Stadt (act. 1.1).
H. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 5. Juni 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der (Ober-) Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2018 sowie die Überweisung der Verfahren der Staatsanwaltschaft 2 Emmen SA2 17 8405 24, SA2 18 2783 24 und SA2 18 2784 24 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und deren Vereinigung mit dem Verfahren VT.2017.132099. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1).
I. Während der Kanton Luzern in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4), lässt sich der Kanton Basel-Stadt innert Frist nicht vernehmen, was dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wird (act. 5).
J. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 verlangt der Beschwerdeführer eine formelle Fristansetzung zur Einreichung einer Replik wegen Ferienabwesenheit bis zum 31. Juli 2018 (act. 6), was ihm mit Schreiben vom 6. Juli 2018 gewährt wird (act. 7).
K. Die Beschwerdereplik, mit welcher der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen festhält, geht hierorts am 27. Juli 2018 ein (act. 8). Der Kanton Basel-Stadt verzichtet auf eine Duplik (act. 11), und der Kanton Luzern hält in seiner Duplik vom 17. August 2018 an dem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag fest (act. 12), was dem Beschwerdeführer am 20. August 2018 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).
L. Mit Eingabe vom 21. August 2018 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht eine Stellungnahme zur Duplik des Kantons Luzern ein (act. 14), was den übrigen Parteien am 23. August 2018 zur Kenntnis gebracht wird (at. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO ). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat - sofern dies nicht bereits geschehen ist - einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen. Eine solche Verfügung bzw. die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten.
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. supra lit. E. bis G.).
2. Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der strafrechtlich relevante Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (M OSER/ Schlapbach , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N.11; G UIDON /B ÄNZIGER , Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet an sich nicht, dass der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der Unbekannt, B. und C. (Verfahren SA2 17 8405 24, SA2 18 2783 24 und SA2 18 2784 24) zur Last gelegten Delikte im Kanton Luzern, am Tatort (Art. 31 Abs. 1 StPO ), liegt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers dränge es sich vorliegend jedoch auf, einen andern als den in den Art. 31 - 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festzulegen. Bei den genannten Verfahren und demjenigen gegen ihn selber (Verfahren SA2 17 7547 24 resp. VT.2017.132009) handle es sich um denselben Vorfall in der Tiefgarage in Kriens. Aus Zweckmässigkeitsüberlegungen, wie auch im Sinne der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebotes, müsse daher auch für die Beurteilung der Verfahren gegen Unbekannt, B. und C. die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt für zuständig erklärt werden.
3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 - 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. M OSER /S CHLAPBACH , Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.).
3.3 Der Beschwerdeführer, der B. mit einem Messer angegriffen haben soll, ist unbestrittenermassen weder Täter noch Teilnehmer bei den Unbekannt, B. und C. vorgeworfenen Straftaten, sondern macht geltend, Opfer zu sein. Dabei wird B., C. und einer unbekannten Täterschaft vorgeworfen, dem Beschwerdeführer eine Schnittverletzung und Beeinträchtigungen mit einem Pfefferspray zugefügt zu haben. Vorliegend präsentiert sich der den Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt gestützt auf die Akten wie folgt: Auf den Videoaufnahmen der Überwachungskamera in der Tiefgarage am Tatort ist ersichtlich, wie der Beschwerdeführer auf B. zugeht, der eben aus seinem Fahrzeug ausgestiegen ist. Dieser hebt seine Hände nach oben. Der Beschwerdeführer macht alsdann eine Bewegung in Richtung von B.. Dieser krümmt sich einen Augenblick lang und rennt dann weg. Der Beschwerdeführer schlägt mit der rechten Hand auf den Kofferraumdeckel eines grauen Autos (Zeitsequenzen 04:59:04-04:59:17). Gemäss Ausführungen der Luzerner Polizei sei dem Kofferraumdeckel durch diesen Schlag eine Delle zugefügt worden, die mit dem Messerrücken des sichergestellten Tatmessers übereinstimme (Verfahrensakten SA2 18 2783 24, Reg. 4). Weiter ist auf dem Video erkennbar, wie der Beschwerdeführer wegrennt und von einer Person, die einen Pfefferspray gegen den Beschwerdeführer richtet, verfolgt wird. Gemäss Luzerner Polizei handle es sich bei der Person mit dem Pfefferspray um C. (Zeitsequenzen 04:59:21-04:59:25). Danach verschwinden die Beteiligten aus dem Blickfeld der Überwachungskamera. Knapp eine Minute später taucht auf den Aufnahmen B. auf, der zusammen mit einer anderen Person auf der Beifahrerseite seines Autos einsteigt und wegfährt. Weitere Aufnahmen zu den Tatvorwürfen liegen nicht vor.
Bei einer derartigen Konstellation, wo sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen, besteht offensichtlich ein enger Sachzusammenhang, weshalb die betreffenden Strafverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer einzigen Staatsanwaltschaft zu führen sind (BGE 138 IV 29 E. 5.5). Die Vereinigung der Verfahren gegen Unbekannt, B. und C. mit demjenigen gegen den Beschwerdeführer drängt sich nicht nur im Interesse der Prozessökonomie auf, sondern liegt insbesondere im Interesse der Wahrung der Verteidigungsrechte aller Beteiligten in ihren jeweilig unterschiedlichen Funktionen als Beschuldigte einerseits und als Opfer/Strafkläger andererseits. Mit einer gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung der Strafverfahren werden sich widersprechende Entscheide verhindert, namentlich mit Bezug auf die Frage, ob die Beteiligten in Notwehr gehandelt haben.
4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 29. Mai 2018 aufzuheben. Der Kanton Basel-Stadt ist somit verpflichtet und berechtigt, die gegen Unbekannt, B. und C. geführten Strafverfahren zu verfolgen zu beurteilen.
5.
5.1 Bei diesen Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs.1 StPO ).
5 .2 Der Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
5.3 Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff . BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR ).
Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR ). Liegt eine Kostennote vor, bedeutet dies aber noch nicht, dass diese unbesehen übernommen werden muss. Vielmehr sind nur die notwendigen Kosten bzw. der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen. Es ist daher zu überprüfen, in welchem Umfang die in der Kostennote ausgewiesenen Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).
5.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit der Replik eine Honorarnote im Betrag von Fr. 5'585.-- eingereicht (act. 8.9). Er macht dabei einen Stundenansatz von Fr. 200.-- und einen Zeitaufwand von 25.42 Stunden geltend, wovon 10.25 Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift und 9 Stunden für die Replik aufgewendet worden seien (act. 8.9). Im vorliegenden Verfahren stellten sich weder komplexe Rechtsfragen noch war der zu beurteilende Sachverhalt besonders umfangreich. Da in den Rechtsschriften sodann über weite Passagen Ausführungen zur Untersuchungsführung gemacht werden, die ohne jegliche Relevanz für die Frage der Vereinigung oder Trennung der Strafverfahren sind, rechtfertigt es sich, den Aufwand von 19.25 Stunden für das Abfassen der Rechtsschriften auf 7 Stunden zu kürzen. Das Honorar beträgt somit 2'634 .--, zuzüglich 7.7 % MwSt. sowie Barauslagen von Fr. 101.70. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 2'938.50 (inkl. MwSt. und Spesen). Da vorliegend die Verfügung des Beschwerdegegners 1 angefochten wurde und nun mehr aufzuheben ist und da sich der Beschwerdegegner 2 am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat, ist nur der Beschwerdegegner 1 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'938.50 auszurichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 29. Mai 2018 aufgehoben.
2. Der Kanton Basel-Stadt wird berechtigt und verpflichtet, die gegen Unbekannt, B. und C. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
5. Der Beschwerdegegner 1 hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'938.50 zu entschädigen.
Bellinzona, 14. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alex Ertl, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern (GER 18 1 09)
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel (VT.2017.132099)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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