Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2018.19 |
Datum: | 04.05.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO). |
Schlagwörter | Bundesanwaltschaft; Frist; Beschwerdekammer; Akten; Bundesstrafgericht; Abschlussanzeige; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Rechtsverweigerung; Massnahmen; Akteneinsicht; Mitbeschuldigten; Gerichtsschreiber; Stellung; Vertreter; Erstreckung; Hinweis; Einsicht; Gesuch; Fristerstreckung; Verfügung; StBOG; Rechtsverzögerung; Beweisanträge; Beschwerdeverfahren; Nebenverfahren; Gerichtsgebühr |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 20 StPO ;Art. 318 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 429 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2018.67 |
| Beschluss vom 4. Mai 2018 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft im Rahmen der gegen A. und gegen weitere Beschuldigte geführten Strafuntersuchung SV.15.1349 am 4. April 2018 eine Abschlussanzeige im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO erliess (act. 1.1);
- sie darin mitteilte, das Verfahren in Bezug auf A. ohne Weiterungen und unter Kostenübernahme auf die Staatskasse einstellen sowie die bekannten beschlagnahmten Vermögenswerte einziehen zu wollen, und zur Stellung von Beweisanträgen sowie zur Geltendmachung von Elementen, die für die eventuelle Anwendung der Art. 429 ff . StPO erforderlich sind, eine Frist bis 30. April 2018 ansetzte (act. 1.1);
- A. diesbezüglich am 9. April 2018 um Akteneinsicht ersuchte (act. 1.2);
- die Bundesanwaltschaft A. am 12. April 2018 die Verfahrensakten übermittelte, wobei jedoch aus dem Verfahren EAII.04.0277 beigezogene Akten der (Vertreter der) Mitbeschuldigten anonymisiert wurden (act. 1.3);
- A. am 17. April 2018 diesbezüglich um vollständige Akteneinsicht und um Erstreckung der mit der erwähnten Abschlussanzeige angesetzten Frist bis 30. Juni 2018 ersuchte (act. 1.4);
- die Bundesanwaltschaft am 18. April 2018 mit Kopie an A. an die Vertreter der Mitbeschuldigten gelangte und diese unter Hinweis auf laufende Fristen bat, ihr bis spätestens 27. April 2018 mitzuteilen, ob diese mit der Einsicht in deren Verteidigungsakten und in die Akten zur Person der Mitbeschuldigten durch A. einverstanden seien (vgl. act. 1.5);
- A. mit Eingabe vom 24. April 2018 monierte, er habe bis dato keine Antwort auf sein Gesuch um Fristerstreckung erhalten (act. 1.6);
- A. mit Beschwerde vom 27. April 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, die Bundesanwaltschaft sei mit superprovisorischer Verfügung anzuweisen, die angesetzte Frist abzunehmen (act. 1);
- er zudem beantragt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Frist nach der Gewährung der verlangten Akteneinsicht und genügend Zeit für das Studium der Akten neu anzusetzen (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. April 2018 unter Hinweis auf eingegangene Stellungnahmen zur Einsicht in die Verteidigungsdossiers die mit Abschlussanzeige angesetzte Frist einstweilen bis Ende Mai 2018 erstreckte (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG );
- mit ihr u.a. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);
- Abschlussanzeigen nach Art. 318 Abs. 1 StPO und gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnte Beweisanträge jedoch nicht anfechtbar sind (Art. 318 Abs. 3 StPO);
- die Ablehnung der Erstreckung einer gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO angesetzten Frist ebenfalls nicht mit Beschwerde angefochten werden kann ( TPF 2011 60 );
- sich demnach die Frage stellt, ob eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde in diesem Kontext überhaupt zulässig wäre;
- diese Frage vorliegend jedoch offen gelassen werden kann, da das aktuelle Interesse an der Beschwerdeführung infolge der am 27. April 2018 gewährten Fristerstreckung offensichtlich weggefallen ist;
- das Beschwerdeverfahren demnach als erledigt abzuschreiben ist;
- auch das Nebenverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen als erledigt abzuschreiben ist;
- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird als erledigt abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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