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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2018.12 vom 03.05.2018

Hier finden Sie das Urteil BG.2018.12 vom 03.05.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2018.12

Der Bundesstrafgericht hält fest, dass das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen den Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 15. März 2018 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands betreffend die Geldwäschereimeldung MROS vom 7. Oktober 2016 in Sachen A. AG / B. AG sowie betreffend Strafanzeigen C. vom 24. Juli bzw. 22. Oktober 2017 und D. vom 5. November 2017 in Sachen B. AG wegen Urkunden- und Vermögensdelikten unterbreitete, die Strafverfahren unterbrochen wurden (act. 1). Die Staatsanwaltschaft Appenzell AR sich mit Eingabe vom 19. April 2018 bereit erklärte, diese Strafverfahren zu übernehmen (act. 4). Der Gerichtsschreiber hat festgestellt, dass das Verfahren als erledigt abgeschrieben wird und keine Gerichtsgebühr erhoben wird.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2018.12

Datum:

03.05.2018

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Kanton; Gesuch; Bundesstrafgericht; Tribunal; Untersuchungsamt; Appenzell; Staatsanwaltschaft; Kantonale; Gerichtsstands; Gerichtsschreiber; Gallen; Kantonales; Wirtschaftsdelikte; Gesuchsgegner; Bundesstrafgerichts; Sachen; Verfahren; Verfahren; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung; Bundesstrafrichter; Giorgio; Bomio-Giovanascini; Vorsitz

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2018.12

Beschluss vom 3. Mai 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Roy Garré und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Appenzell A.Rh., Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 15. März 2018 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands betreffend die Geldwäschereimeldung MROS vom 7. Oktober 2016 in Sachen A. AG / B. AG sowie betreffend Strafanzeigen C. vom 24. Juli bzw. 22. Oktober 2017 und D. vom 5. November 2017 in Sachen B. AG wegen Urkunden- und Vermögensdelikten unterbreitete (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft Appenzell AR sich mit Eingabe vom 19. April 2018 bereit erklärte, diese Strafverfahren zu übernehmen (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Gerichtsstandsverfahren mit der obgenannten Erklärung des Gesuchsgegners gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;

- die Verfahrenskosten vom Bund zu tragen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO );


und erkennt:

1. Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)

- Staatsanwaltschaft Appenzell AR

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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