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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BE.2018.9 vom 30.11.2018

Hier finden Sie das Urteil BE.2018.9 vom 30.11.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BE.2018.9

Der Bundesstrafgericht BE.2018.9 hat eine Beschwerdekammer beschlossen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gegen die A. AG eine besondere Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer führt. Die ESTV hat am Hauptsitz und an zwei Zweigniederlassungen der A. AG zur Hausdurchsuchung geschickt, Unterlagen und Datenträger sicherzustellen und siegelte diese nach entsprechender Einsprache durch die A. AG. Der Täter, der Gehilfe und Anstifter wurden ebenfalls durchgegangen. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass das Verfahren wegen schwerer Steuerwiderhandlungen zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben ist. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BE.2018.9

Datum:

30.11.2018

Leitsatz/Stichwort:

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Parteien; Eidgenössische; Steuerverwaltung; VStrR; Bundesgesetzes; Einsprache; Datenträger; Durchsuchung; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt; Jodok; Wicki; Gesuchsgegnerin; Entsiegelung; Unterlagen; Datenträgern; Artikeln; Standslosigkeit; Beschlüsse; Entscheide; Bundesgericht; énal; édéral; Tribunale

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 191 DBG ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;

Referenz BGE:

108 IV 76; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2018.9

Beschluss vom 30. November 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Roy Garré und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wicki,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») u. a. gegen die A. AG eine besondere Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ( DBG ; SR 642.11) führt (vgl. act. 1.1);

- die ESTV im Rahmen dieser Untersuchung am Hauptsitz und an zwei Zweigniederlassungen der A. AG zur Hausdurchsuchung schritt, an den verschiedenen Standorten eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Datenträgern sicherstellte und diese nach entsprechender Einsprache durch die A. AG siegelte (act. 1.5-1.8);

- die ESTV die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 23. Juli 2018 um Ermächtigung ersuchte, die betreffenden Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);

- diesbezüglich der Schriftenwechsel durchgeführt wurde (act. 2-11);

- sich die Parteien im Anschluss daran einigten und die A. AG der ESTV gegenüber mit Schreiben vom 27. November 2018 ihre Einsprache gegen die Durchsuchung zurückzog und ausführte, das Entsiegelungsverfahren werde damit gegenstandslos (act. 12.1);

- die ESTV die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 29. November 2018 darüber in Kenntnis setzte und um Abschreibung des Verfahrens ersucht (act. 12).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) richtet;

- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch die Gesuchsgegnerin das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.24 vom 11. Januar 2018; BE.2017.8 vom 6. April 2017; BE.2016.2 vom 31. Mai 2016);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2016.2 vom 31. Mai 2016; BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom 4. September 2014);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog);


und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 3. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung

- Rechtsanwalt Jodok Wicki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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