E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BE.2018.5 vom 22.11.2018

Hier finden Sie das Urteil BE.2018.5 vom 22.11.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BE.2018.5

Der Bundesstrafgericht hat das Gesuch der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Durchsuchung von Unterlagen im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Steuerhinterziehung und -betrug abgelehnt. Die ESTV argumentierte, dass die Durchsuchung der Unterlagen nicht zulässig sei, da sie nicht den Hinweis auf einen schwerwiegenden Tatverdacht enthielt, der es dem Gericht ermöglicht hätte, eine strafrechtliche Untersuchung durchzuführen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat das Gesuch gutheissen und die ESTV ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die Gerichtsgebühr für diese Massnahmen wird der ESTV auferlegt. Der Bundesstrafgericht hat auch festgestellt, dass es keinen Hinweis auf einen schwerwiegenden Tatverdacht gibt, der es dem Gericht ermöglicht hätte, eine strafrechtliche Untersuchung durchzuführen. Die Durchsuchung der Unterlagen sei daher nicht zulässig. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat den Entscheid des Bundesstrafgerichts gutheissen und die ESTV ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die Gerichtsgebühr für diese Massnahmen wird der ESTV auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BE.2018.5

Datum:

22.11.2018

Leitsatz/Stichwort:

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; VStrR; Durchsuchung; Beschwerdekammer; Verwaltung; Entsiegelung; Untersuchung; Unterlagen; Papiere; Beleg; Gesellschaft; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Akten; Tatverdacht; Dossier; Gesellschaften; Verdacht; Belege; Dossier»; Verrechnungssteuer; Entsiegelungsgesuch; Sachverhalt; Ausführungen; Verfahren; Entscheid

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 11 DBG ;Art. 110 DBG ;Art. 175 DBG ;Art. 18 DBG ;Art. 191 DBG ;Art. 248 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 36 BV ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

106 IV 413; 108 IV 76; 138 IV 225; 139 IV 246; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2018.5

Beschluss vom 22. November 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)


Sachverhalt:

A. Am 7. Mai 2018 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») zur Eröffnung einer besonderen Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 ff . DBG sowie des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG. Diese Untersuchung richtet sich gegen B. und C. sowie gegen die D. AG, die E. AG und die F. AG (act. 6.16). Daneben führt die ESTV ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell der Hinterziehung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der D. AG und der E. AG in den Geschäftsjahren 2012 bis 2016 (vgl. act. 1.1, S. 1).

B. Im Rahmen dieser Untersuchungen schritt die ESTV am 16. Mai 2018 zu einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der G. AG in Zug. Dabei stellte die ESTV fest, dass die Liegenschaft u.a. auch durch die A. AG benutzt wird und dass sich ein Teil der von der ESTV gesuchten Unterlagen mutmasslich im Büro der A. AG befindet (vgl. act. 1, Ziff. 1.2). Die ESTV ordnete daher vor Ort auch eine Durchsuchung dieser Räume an (act. 1.1). Hierbei wurde eine Reihe von Unterlagen sichergestellt und aufgrund der gegen deren Durchsuchung erhobenen Einsprache der A. AG versiegelt (act. 1.2).

C. Diesbezüglich gelangte die ESTV mit Gesuch vom 28. Juni 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes:

1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 16. Mai 2018 bei der A. AG in Zug sichergestellten Akten zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

Nachdem diesem Gesuch mit Bezug auf den Tatverdacht zuerst keine Beweismittel beigefügt wurden, ergänzte die ESTV am 16. Juli 2018 ihr Gesuch wie folgt (act. 4):

- «Rotes Dossier»: Einerseits wird dem Gericht ein vertrauliches Dossier mit einem ausführlicheren Tatverdacht unter Beilage von Belegen nachgereicht. Damit die steuerstrafrechtliche Untersuchung nicht erschwert wird (bspw. zur Sicherung noch nicht erfolgter Befragungen) und um das Steuergeheimnis gegenüber den anderen Beschuldigten oder Steuerpflichtigen zu wahren, dürfen diese Beilagen unter keinen Umständen der Gesuchsgegnerin offengelegt werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 VStrR ).

- «Grünes Dossier»: Andererseits wird zuhanden der Gesuchsgegnerin der im Entsiegelungsgesuch dargelegte Sachverhalt erneut eingereicht, nun aber ergänzt mit Hinweisen auf die Belege aus dem vertraulichen Dossier. Damit ist auch für die Gesuchsgegnerin nachvollziehbar, auf welche Belege sich die ESTV zur Begründung des Tatverdachts abstützt, obwohl der Gesuchsgegnerin diese Belege nicht zugänglich sind.

In ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2018 beantragt die A. AG, auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten bzw. den Anträgen der ESTV sei nicht stattzugeben und die versiegelten Akten seien an die Gesuchsgegnerin zurückzugeben (act. 6).

Sowohl die ESTV als auch die A. AG nahmen in der Folge jeweils zwei Mal unaufgefordert Stellung zu den vorgängig erfolgten Ausführungen der Gegenpartei. Beide halten dabei an ihren zuvor schon gestellten Anträgen fest (act. 8, 10, 12, 14). Die letzte dieser Eingaben wurde der ESTV am 30. August 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR ). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010 E. 4.2 m.w.H.; TPF 2016 55 E. 2.3 S. 59). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV ; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

1.3 Die Gesuchsgegnerin rügt, das Gesuch sei erst 43 Tage nach der Hausdurchsuchung gestellt worden. Die Gesuchstellerin habe damit dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen, weshalb auf deren Gesuch nicht einzutreten sei (act. 6, Rz. 1 ff.). Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsuchung von Papieren im Bereich des Steuerstrafrechts richten sich primär nach Art. 50 VStrR. Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte das Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung. Damit hat die ESTV dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen namentlich auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügend Rechnung getragen (siehe das Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3).

1.4 Gegenstand des Ersuchens bildet die Entsiegelung von in Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen. Die Gesuchsgegnerin ist deren Inhaberin und war somit zur erhobenen Einsprache legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Die Gesuchstellerin reichte der Beschwerdekammer mit ihrer Ergänzung vom 16. Juli 2018 und unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 3 VStrR eine Reihe von Beweismitteln ein, welche die Beschwerdekammer unter Ausschluss der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis nehmen solle (act. 4 und 4.1, S. 3).

2.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25 Abs. 3 VStrR ). Diese Bestimmung ist auch im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anwendbar (Entscheid des Bundes-strafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010 E. 3). Die Beschwerdekammer betrachtet hierbei das blosse Interesse der beteiligten Verwaltung an der Geheimhaltung einer Information nicht als gleichbedeutend mit einem wesentlichen öffentlichen Interesse. Nicht die Verwaltung setzt die Wertmassstäbe für die Interessenabwägung, sondern die richterliche Kontrollinstanz. Die Formulierung von Art. 25 Abs. 3 VStrR ist imperativ. Die Beschwerdekammer muss den Betroffenen von der Kenntnisnahme ausschliessen, wenn die Sachlage den vom Gesetz verlangten Voraussetzungen entspricht ( Hauri , Verwaltungsstrafrecht [VStrR], 1998, S. 74 m.w.H.; Entscheid des Bundes­strafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.2).

Gemäss Praxis der Beschwerdekammer sind aber in einem solchen Fall Akten, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen, aber worauf sie sich stützen soll, in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.9 vom 13. September 2018 E. 4.2; BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.4 m.w.H.).

2.3 Die Gesuchstellerin will mit ihrem Vorgehen verhindern, dass die steuerstrafrechtliche Untersuchung erschwert bzw. das Steuergeheimnis gegenüber anderen Beschuldigten bzw. Steuerpflichtigen verletzt wird (vgl. act. 4). Der lediglich pauschal bzw. unter allgemeinem Hinweis auf noch nicht erfolgte Befragungen vorgebrachte Grund der möglichen Erschwerung der steuerstrafrechtlichen Untersuchung kann für eine sich auf Art. 25 Abs. 3 VStrR stützende Einschränkung des Rechts der Gesuchsgegnerin auf Akteneinsicht nicht genügen. Die Beschwerdekammer erkennt aber im Steuergeheimnis (vgl. Art. 110 DBG oder Art. 37 VStG ) wesentliche private Interessen von Drittpersonen, die einer Einsichtnahme in Steuerunterlagen entgegenstehen können (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5).

2.4 Die Gesuchsgegnerin kritisiert das Vorgehen der Gesuchstellerin. Konkret macht sie aber lediglich geltend, die Gesuchstellerin habe der Beschwerdekammer wahrscheinlich Jahresrechnungen der H. Corp. mit Sitz auf den Seychellen eingereicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Jahresrechnungen von im Ausland domizilierten Gesellschaften dem Steuergeheimnis unterliegen sollen (act. 6, Rz. 7 f.). Wie nachfolgend ausgeführt wird, erweist sich der eine Teil der untersuchten Sachverhalte für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs nicht als relevant bzw. - wenn überhaupt - nur von untergeordneter Bedeutung (siehe E. 4.5). Demnach muss sich die Beschwerdekammer auch nicht auf die sich auf diesen Teil der Untersuchung beziehenden Belege 1.1, 1.2, 1.3, 1.7 stützen (gemäss act. 4.1; im «roten Dossier» weisen dieselben Belege jedoch die Ziff. 1.1-1.4 auf). Beleg 1.6 (gemäss act. 4.1; Ziff. 1.7 im «roten Dossier»), d.h. die Auszüge aus den (Steuer-)Unterlagen von Herrn und Frau I. und J., unterliegt offensichtlich der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 110 Abs. 1 DBG. Ein wesentliches privates Interesse von Drittpersonen an der Geheimhaltung dieses Dokuments ist damit vorhanden. Bei den Belegen 1.4 und 1.5 (gemäss act. 4.1; im «roten Dossier» weisen diese Belege jedoch die Ziff. 1.5 und 1.6 auf) handelt es sich demgegenüber um Geschäftsunterlagen der K. Ltd., bezüglich welcher diese gegenüber der Gesuchsgegnerin ein Geheimhaltungsinteresse aufweisen könnte. Der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke wurde von der Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Ausführungen wiedergegeben (vgl. hierzu die nachfolgende E. 4.3). Dazu konnte die Gesuchsgegnerin Stellung nehmen. Der Praxis der Beschwerdekammer ist somit Genüge getan.

3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR ) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.7 vom 1. Juni 2017 E. 3; BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 2; BE.2016.3 vom 19. Dezember 2016 E. 2).

4.

4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.1).

4.2 Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin war die M.-Gesellschaftsgruppe des Beschuldigten B. hauptsächlich mit der Verwaltung des Vermögens des angolanischen Staates betraut (act. 4.1, Ziff. 2, S. 2). Die Gesuchsgegnerin selber ist nicht Beschuldigte im Strafverfahren, gehöre aber zu derselben von B. beherrschten Gruppe (act. 1, Ziff. 2.1). Gemäss aktuellem Handelsregisterauszug bezweckt die Gesuchsgegnerin die Entwicklung, Verwaltung und Einführung von innovativen Lösungen und Dienstleistungen für die Finanzdienstleistungsindustrie. B. ist Mitglied von deren Verwaltungsrat.

Im Jahr 2014 sei ein Teil der Vermögen, welche durch die B. zuzurechnende Gruppe verwaltet wurden, in sieben private Investmentfonds eingebracht worden. Mit der Verwaltung dieser Vermögen sei die K. Ltd. mit Sitz auf Mauritius (vgl. u.a. act. 6.7, S. 1) beauftragt worden. Die sieben Investmentfonds hätten der K. Ltd. für deren angeblich erbrachten Leistungen Kommissionen vergütet. Die in Zug domizilierten D. AG und E. AG haben in diesem Zusammenhang in den Geschäftsjahren 2014-2016 zu Gunsten der K. Ltd. Dienstleistungen erbracht. Diese seien durch die K. Ltd. in Form von «service fees» und «advisory fees» entschädigt worden.

Laut den Geschäftsberichten habe die K. Ltd. in den Jahren 2014 und 2015 kein Personal beschäftigt. Erst gegen Ende 2016 habe die Gesellschaft eini­ge Mitarbeiter beschäftigt. Gemäss dem Internet-Portal «Bloomberg» erschienen als «Key Executives» für die K. Ltd. I. als Managing Director and Head of Active Management und N. als Group Head Asset Management. Diese Personen seien in der Schweiz wohnhaft und übten auch ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich hierzulande aus. Hinzu komme, dass die K. Ltd. im Jahr 2014 bei der Einrichtung der sieben Investmentfonds ausser den Zahlungen an die D. AG und an die E. AG praktisch keine weiteren Kosten verbucht habe.

Aufgrund dieser Indizien dränge sich die Beurteilung auf, dass die K. Ltd. von der Schweiz aus geleitet und die wesentlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investmentfonds hauptsächlich durch die beiden in Zug domizilierten Gesellschaften ausgeübt worden seien. Trotzdem habe die K. Ltd. einen Grossteil der von den Investmentfonds ausgerichteten Kommissionen als eigene Erträge vereinnahmt. Es bestehe der Verdacht, dass die K. Ltd. einzig zum Zwecke der Gewinnverschiebung bzw. der Verkürzung der Steuern der beiden in Zug domizilierten Gesellschaften gegründet und eingesetzt worden sei. Auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten seien die von der K. Ltd. verbuchten Erträge den beiden Schweizer Gesellschaften zuzurechnen (act. 1, Ziff. 2.2.2, S. 4; act. 4.1, Ziff. 2, S. 2).

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die K. Ltd. eine reine Sitzgesellschaft sei, welche über keine Infrastruktur und kein Personal verfüge und auch keine Geschäftsaktivität entwickelt habe. Die von ihr angebotenen Dienstleistungen und ihre Verwaltung seien hauptsächlich durch die D. AG und die E. AG erbracht worden. Der gesamte Gewinn der Geschäftsjahre 2014-2016 falle daher in die schweizerische Besteuerungshoheit. Die beiden in Zug domizilierten Gesellschaften hätten diese Gewinne nicht deklariert, sondern vorgegeben, die Erträge stünden der K. Ltd. zu. Diesbezüglich bestehe der Verdacht der versuchten Steuerhinterziehung durch die D. AG betreffend die Steuerperioden 2012-2016 bzw. durch die E. AG betreffend die Steuerperioden 2014-2016 (act. 1, Ziff. 2.2.2, S. 4 f.; act. 4.1, Ziff. 2, S. 3).

Der Gewinnverzicht der beiden schweizerischen Gesellschaften stelle zudem eine geldwerte Leistung zu Gunsten der K. Ltd. dar. Die darauf geschuldete Verrechnungssteuer sei weder deklariert noch abgerechnet worden. Diesbezüglich bestehe der Verdacht des Abgabebetrugs, eventualiter der Hinterziehung der Verrechnungssteuer (act. 1, Ziff. 2.2.2, S. 5; act. 4.1, Ziff. 2, S. 3).

4.3 Die Gesuchsgegnerin macht hierzu geltend, die Gesuchstellerin erläutere nicht, auf welche konkreten Anhaltspunkte sie ihre Schlussfolgerungen stütze. Die Behauptungen seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (act. 6, Rz. 28). Dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet. Bereits im Rahmen ihres Gesuchs nahm die Gesuchstellerin konkret Bezug auf Geschäftsberichte der K. Ltd. und auf öffentliche Informationen im Internet-Portal «Bloomberg» (act. 1, Ziff. 2.2.2, S. 4). Der von der Gesuchstellerin eingereichte, als vertraulich bezeichnete Auszug der Jahresrechnung der K. Ltd. für die Jahre 2014-2015 (Beleg Ziff. 1.4 gemäss act. 4.1; Ziff. 1.5 im «roten Dossier») weist die im Gesuch erwähnten «advisory fees» aus, welche von der K. Ltd. in diesen Jahren an die D. AG geleistet worden sind. Der Inhalt des als vertraulich bezeichneten Vertrags zwischen der E. AG und der K. Ltd. vom März 2016 (Beleg Ziff. 1.5 gemäss act. 4.1; Ziff. 1.6 im «roten Dossier») stützt die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach die E. AG zu Gunsten der K. Ltd. gegen Entschädigung (Dienst-)Leistungen erbracht haben soll. Die als vertraulich eingereichten Lohnausweis und Auszug aus der Steuererklärung von I. (Beleg Ziff. 1.6 gemäss act. 4.1; Ziff. 1.7 im «roten Dossier») lassen annehmen, dass dieser in der Schweiz wohnhaft und ab 1. Februar 2016 bis zumindest 31. Dezember 2016 Angestellter der K. Ltd. war, was von der Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Schilderung des Sachverhalts ebenfalls offen gelegt wurde (act. 4.1, Ziff. 2, S. 2).

4.4 Die weiteren diesbezüglichen Sachverhaltsvorbringen der Gesuchsgegnerin vermögen den von der Gesuchstellerin formulierten Tatverdacht nicht zu entkräften. Der Einwand, die K. Ltd. habe ab September 2015 auf Mauritius über eigene Büros verfügt und dort bis zu 30 Mitarbeiter beschäftigt (act. 6, Rz. 29), lässt offensichtlich die Frage offen, wer im Geschäftsjahr 2014 und bis zum September 2015 die Leistungen erbracht haben soll, für welche die K. Ltd. entschädigt wurde. Der eingereichte Arbeitsvertrag zwischen der K. Ltd. und I. (act. 6.7) bestätigt lediglich, dass Letzterer die entsprechende Tätigkeit zu Gunsten der Arbeitgeberin offenbar erst am 1. Februar 2016 aufnahm. Ähnliches gilt für das Vertragsverhältnis zwischen der K. Ltd. und der N. zuzurechnenden O. GmbH (act. 6.8, 6.9). Die weiteren hierzu eingereichten Unterlagen (act. 6.10-6.15) stammen alle aus dem Jahr 2017 und betreffen damit ohnehin nicht den Gegenstand der Untersuchung bildenden Zeitraum 2014 bis 2016.

4.5 Nach dem Gesagten bestehen zum jetzigen - noch frühen - Zeitpunkt des Verfahrens hinreichend konkrete Anhaltspunkte, welche gegenüber den beschuldigten Gesellschaften D. AG und E. AG den von der Gesuchstellerin formulierten Verdacht der Hinterziehung von Gewinnsteuern bzw. gegenüber den beschuldigten verantwortlichen Personen den Verdacht der Hinterziehung von Verrechnungssteuern zu begründen vermögen. Wie nachfolgend auszuführen ist, stehen die sichergestellten Unterlagen vordergründig im Zusammenhang mit diesem Teil des gesamten von der Gesuchstellerin dargelegten Untersuchungsgegenstandes (siehe E. 5.2). Der von der Gesuchstellerin gegen B. unter dem Stichwort «Finder Fees» formulierte Verdacht der Hinterziehung der Einkommenssteuer scheint in Bezug auf die vorliegenden Unterlagen demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Auf die Ausführungen der Parteien zu den weiteren B. gegenüber erhobenen Vorwürfen ist daher an dieser Stelle nicht einzugehen. Aus diesem Grund braucht sich die Beschwerdekammer für ihren Entscheid auch nicht auf die diesen Teil der Untersuchung betreffenden, vertraulichen Aktenstücke zu stützen (siehe oben E. 2.4).

5.

5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

5.2 Die Gesuchsgegnerin ist Teil der erwähnten, von B. beherrschten Unternehmensgruppe, welcher auch die beiden beschuldigten Gesellschaften D. AG und E. AG angehören (vgl. act. 1, Ziff. 2.1 und 3.1). In ihrem Gesuch macht die Gesuchstellerin zu den einzelnen sichergestellten Asservaten spezifische Angaben, welche vermuten lassen, dass die entsprechenden Unterlagen verfahrenserheblich sind (act. 1, Ziff. 3, S. 6 ff.). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Allein die Bezeichnung von 12 der insgesamt 27 Asservate weist ausdrücklich auf den angolanischen Staatsfonds hin. Deren Erheblichkeit liegt angesichts des vorstehend erläuterten Tatverdachts auf der Hand. Die übrigen Asservate stehen demgegenüber in offensichtlichem Zusammenhang mit weiteren Gesellschaften der von B. kontrollierten Unternehmensgruppe. Auch deren Relevanz ist vorliegend gegeben, da Gegenstand der Untersuchung namentlich auch die Frage bildet, welche Gesellschaften bzw. welche Personen innerhalb der Gruppe welche Leistungen wo erbracht haben, die letztlich durch die K. Ltd. in Rechnung gestellt worden sind.

5.3 Die diesbezüglichen Einwände der Gesuchsgegnerin vermögen nicht zu überzeugen. So kritisiert sie, in der Begründung des Gesuchs würden im Detail Aktenstücke aufgeführt, welche versiegelt seien und über deren Entsiegelung erst zu befinden sei. Die entsprechenden Vorbringen seien daher unbeachtlich (act. 6, Rz. 42). Gemäss dem von der Gesuchsgegnerin hierzu angeführten BGE 106 IV 413 E. 7b ist nicht zu umgehen, dass Papiere kurz gesichtet und summarisch geprüft werden, wenn diese bei einer Hausdurchsuchung als Beweismittel beschlagnahmt bzw. sichergestellt werden. Nur so kann sichergestellt werden, welche Akten überhaupt mit Beschlag zu belegen bzw. allenfalls zu versiegeln sind. Wäre den Beamten jede Sichtung und Prüfung verwehrt, so wären sie, falls der Inhaber sich der Durchsuchung der Papiere widersetzt, gezwungen, alles mit Beschlag zu belegen, was sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Dies widerspräche sowohl dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch dem Interesse des Betroffenen, seinen Betrieb möglichst ungestört weiterführen zu können (vgl. Art. 45 Abs. 1 VStrR , wonach bei der Durchsuchung mit der dem Betroffenen gebührenden Schonung zu verfahren ist). Die blosse Auflistung der einzelnen Asservate und die hypothetischen Erwägungen der Gesuchstellerin, inwiefern diese möglicherweise für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind nicht zu beanstanden. Der weitere Einwand, dass es sich bei den durch die Gesuchsgegnerin grün markierten Unterlagen allesamt um solche handle, die hinsichtlich des Tatverdachts nicht relevant seien (siehe act. 6, Rz. 43 und den Hinweis auf act. 6.20, wo - soweit ersichtlich - durchwegs alle Asservate grün markiert wurden), erweist sich lediglich als pauschaler Natur.

6.

6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR ). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR ). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

6.2 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Durchsuchung sei unverhältnismässig, wobei unklar bleibt, ob sie mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen allein die Durchsuchung der sichergestellten Papiere als solche oder auch die dieser zu Grunde liegende Hausdurchsuchung meint (act. 6, Rz. 35 ff.). Zudem führt sie aus, die Gesuchstellerin habe erwarten können bzw. müssen, dass das mit der Zwangsmassnahme angestrebte Ziel durch eine mildere Massnahme hätte erreicht werden können, weshalb die Beschlagnahme unverhältnismässig gewesen sei (act. 6, Rz. 41). Der letzte Einwand geht an der Sache vorbei, da eine Beschlagnahme nach Art. 46 f . VStrR ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, sondern von der Logik des Ablaufs her erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.2 m.w.H.). Im Übrigen liegt der Strafuntersuchung der eingangs geschilderte schwer wiegende Tatverdacht zu Grunde, weshalb auch die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zur Identifizierung und anschliessenden Sicherung von Beweismitteln nicht von vornherein als unverhältnismässig bezeichnet werden können.

6.3 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR , die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden.

7. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 23. November 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung

- Rechtsanwalt Andreas Kolb

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.