Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2018.68 |
Datum: | 08.05.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). |
Schlagwörter | Bundes; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Bundesstrafgericht; Rechtsverweigerung; Bundesstrafgerichts; Staat; Tribunal; Rechtsverzögerung; Eingabe; Anzeige; Akten; Nichtanhandnahme; Verfügung; Beschluss; Gerichtsschreiberin; Parteien; Staatsanwaltschaft; Winterthur; Verfahrensakten; Lasche; Anzeige; Zustellung; Polizei; Behörden; Behörde; Entscheid; Standslosigkeit; Beschwerdeverfahren |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 31 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 7 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2018.68 |
| Beschluss vom 8. Mai 2018 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft , Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Eingabe vom 7. Juli 2017 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur gegen B., SEM und Polizei/C." eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, Raub und Begünstigung erstattete, da er und seine Ehefrau gesetzeswidrig aus der Wohnung in Z. (CH) nach Holland ausgeschafft worden seien (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Lasche 2);
- A. mit Eingabe vom 29. April 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/ Rechtsverweigerung erhob, weil er bis dato keine Antwort von der Bundesanwaltschaft erhalten habe (act. 1);
- A. seiner Eingabe vom 29. April 2018 einzig seine Anzeige vom 7. Juli 2017 sowie die Ergänzungen dazu vom 20. und 31. August, 19. November 2017 und 19. Januar 2018 beilegte, weshalb die Beschwerdekammer am 30. April 2018 zunächst telefonisch bei der Bundesanwaltschaft nachfragte, ob bei ihr in obgenannter Sache ein Verfahren anhängig gemacht worden sei; dies dahingehend bejaht wurde, wonach das Verfahren in der Zentralen Eingangsbearbeitung" pendent sei (act. 2);
- die Beschwerdekammer mit Datum vom 2. Mai 2018 die Bundesanwaltschaft um Zustellung der Akten ersuchte (act. 3);
- die vorinstanzlichen Akten bei der Beschwerdekammer am 8. Mai 2018 eingingen (act. 4 und 4.1) und daraus ersichtlich wurde, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland die Anzeige gegen das Staatssekretariat SEM am 14. August 2017 zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet hatte, unter Hinweis, wonach die Vorwürfe gegen die Zürcher Polizei durch Nichterteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung bzw. Nichtanhandnahme bereits behandelt worden seien; zudem aus den Akten hervorging, dass die Bundesanwaltschaft am 2. Mai 2018 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige von A. verfügt hat (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Laschen 1 und 11);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO ).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]); mit der Beschwerde unter anderem Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden können (Art. 396 Abs. 2 StPO );
- eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, wenn sich die Behörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen; materielle Rechtsverweigerung gegeben ist, wenn die Behörde in der Sache einen will-kürlichen Entscheid trifft;
- vorliegend die Bundesanwaltschaft mit Verfügung nach Art. 310 i.V.m. Art. 319 StPO vom 2. Mai 2018 ausdrücklich erklärte, die Strafanzeige von A. nicht anhand zu nehmen;
- mithin mit dieser Verfügung das vorliegende Verfahren gegenstandlos geworden ist;
- es sich unter diesen Umständen erübrigt zu prüfen, ob die Beschwerdelegi-timation des Beschwerdeführers überhaupt zu bejahen gewesen wäre;
- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat ( TPF 2011 31 );
- die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahmeverfügung nach Beschwer-deeingang erliess, weshalb die Gegenstandslosigkeit als von ihr verursacht anzusehen ist;
- die Gerichtskosten diesfalls ausser Ansatz fallen;
- eine Entschädigung an den Beschwerdeführer nicht auszurichten ist, da im Anwendungsbereich von Art. 436 Abs. 1 StPO der Privatkläger (sofern sich der Beschwerdeführer überhaupt als solcher konstituiert hat) Entschädi-gungsansprüche für das Beschwerdeverfahren nur gegenüber der beschuldigten Person und nicht gegenüber dem Staat geltend machen kann (Art. 433 Abs. 1 StPO ; vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.254 vom 10. August 2016).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 11. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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