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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2018.42 vom 11.04.2018

Hier finden Sie das Urteil BB.2018.42 vom 11.04.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2018.42

Der Bundesstrafgericht des Bundesrates hat einen Beschluss vom 11. April 2018 veröffentlicht, der die Beschwerde der A. AG gegen die Nichtanhandnahme der Strafanzeige von der Bundesanwaltschaft am 27. Februar 2018 abwirft. Der Beschluss wird mit folgenden Punkten begründet: 1. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass es sich bei der Strafanzeige handelt, die von der A. AG am 13. und 17. Februar 2018 eingereicht wurde, und dass diese nicht anhand der Verfahrensakten entnommen werden kann, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. 2. Die Bundesanwaltschaft hat eine Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügt, da die Eingabe der Anzeigerin kein spezifizierter Tatvorwurf entnommen werden könnte (act. 2). 3. Der Beschwerde der A. AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Februar 2018 wurde nicht erhebt, da sich die Strafanzeige offensichtlich unbegründet erweist. 4. Die Bundesanwaltschaft hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet und die Verfahrensakten zustellt (act. 4). 5. Der Beschwerde der A. AG ist nicht zugestellt, da sie sich als offensichtlich unbegründet erweist. 6. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). 7. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Eröffnung einer Nichtanhandnahmeverfügung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). 8. Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat-bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 9. Die Beschwerdekammer hat sich der Umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte. 10. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR). 11. Der Beschluss ist nicht ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2018.42

Datum:

11.04.2018

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Tribunal; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Vorsitz; Blättler; Gerichtsschreiberin; Erwägung; Verfahrensakten; Eingabe; Polizei; Tatverdacht; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung; Bundesstrafrichter; Andreas; Keller; Patrick; Robert-Nicoud; Stephan

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.42

Beschluss vom 11. April 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Andreas J. Keller, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die A. AG am 13. und 17. Februar 2018 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen diverse juristische Personen und eine Anwaltskanzlei wegen gemeinschaftlich begangenen Verstoss gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch" einreichte (Verfahrensakten BA, Ordner 2, Lasche 4);

- die Bundesanwaltschaft am 27. Februar 2018 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte, da der Eingabe der Anzeigerin kein spezifizierter Tatvorwurf entnommen werden könne (act. 2);

- bei der Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts am 27. März 2018 eine (am 16. März 2018 der schweizerischen Botschaft in Belgrad überbrachte) Beschwerde der A. AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Februar 2018 einging und darin geltend gemacht wird, dass die Strafanzeige offensichtlich entweder nicht gelesen oder nicht verstanden worden sei, weshalb um erneute Durchsicht derselben durch einen Sachverständigen ersucht werde (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 29. März 2018 der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten zustellte (act. 4);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO );

- die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO );

- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat-bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO );

- den umfangreichen Eingaben (Grundversion und ergänzte Version) der Beschwerdeführerin offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte, weshalb die Bundesanwaltschaft berechtigt war, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen;

- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

- ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. April 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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