E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2018.39
Datum:04.12.2018
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Entschädigung; Beschwerdegegnerin; Honorar; Verfahren; Verfügung; Amtliche; Bundesstrafgericht; Staat; Beschwerdeführers; Bundesstrafgerichts; Anwalt; Verfahren; Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Honorarnote; Beschwerdekammer; Staatsanwalt; Angefochten; Angefochtene; Amtlichen; Verfahrens; Anwalts;Begründet; Eingabe
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 13 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 37 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 395 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:134 III 235; 141 I 124; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.39

Beschluss vom 4. Dezember 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. , Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)


Sachverhalt:

A. Am 7. Juni 2017 wurde Rechtsanwalt A. von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als amtlicher Verteidiger von B. mit Wirkung auf 5. Juni 2017 bestellt (SV.17.0892, pag. 16-01-0010 f.). Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") um Übernahme des betreffenden Strafverfahrens (SV.17.0892, pag. 02-01-0001 ff.). Am 16. Juni 2017 bestätigte die BA die Weiterführung des Strafverfahrens (SV.17.0892, pag. 02-01-0007).

B. Am 20. Juni 2017 wurde RA A. von der BA mit sofortiger Wirkung bzw. ab Entlassung aus dem amtlichen Mandat der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als amtlicher Verteidiger von B. bestellt (SV.17.0892, pag. 16-01-0014 f.). Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 widerrief die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die amtliche Verteidigung mit Wirkung auf den 20. Juni 2017 (SV.17.0892, pag. 16-01-0018 ff.).

C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 widerrief die BA das Mandat der amtlichen Verteidigung mit Wirkung auf den 31. Januar 2018. Gleichzeitig wurde RA A. aufgefordert, für seine bisherigen Aufwendungen im Strafverfahren gegen B. eine Honorarnote bei der BA einzureichen, ausgenommen die Aufwände im Zusammenhang mit dem (parallelen) Rechtshilfeverfahren (SV.17.0892, pag. 16-01-0059 ff.). Am 6. Februar 2018 reichte RA A. bei der BA eine Honorarnote im Betrag von Fr. 12'594.80 (davon Fr. 11'300.- Honorar exkl. MwSt.) ein mit folgendem Hinweis: "In Sachen Rechtshilfe wurde mir das Mandat während des hängigen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf Ihr Betreiben hin entzogen. Deshalb habe ich abgerechnet und meinem ehemaligen Mandanten Rechnung gestellt" (SV.17.0892, pag. 16-01-0098 ff.). Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 wurde RA A. von der BA aufgefordert, die Kostennote bis zum 26. Februar 2018 zu kürzen bzw. zu konkretisieren (SV.17.0892, pag. 16-01-0108 ff.).

D. Am 12. März 2018 verfügte die BA, dass RA A. für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 2'615.25 (inkl. MwSt.) entschädigt wird (act. 1.1).

E. Dagegen gelangte RA A. mit Beschwerde vom 22. März 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018 (SV.17.0892) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei angemessen zu entschädigen, eventualiter mit CHF 11'300.- exklusiv MwSt. abzüglich anerkannter Kürzungen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

F. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2018 beantragt die BA die Abweisung der Beschwerde, sollte die Beschwerdekammer die Eintretensvoraussetzungen als gegeben erachten. Gleichzeitig reichte sie die vollständigen Verfahrensakten ein (act. 4).

G. Am 10. April 2018 wurden die eingereichten Verfahrensakten retourniert mit der Aufforderung, nur diejenigen Akten nachzureichen, die dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht werden können (act. 6).

H. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. April 2018 liess sich RA A. zur Beschwerdeantwort der BA vernehmen und beanspruchte Akteneinsicht (act. 9). Die Eingabe wurde der BA am 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

I. Mit Schreiben vom 13. April 2018 reichte die BA diejenigen Akten nach, die dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht werden können (act. 10). Das Schreiben mitsamt Aktenverzeichnis wurde RA A. am 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

J. Am 15. November 2018 liess RA A. der Beschwerdekammer ein Schreiben im Wesentlichen mit folgenden Wortlaut zukommen: "Als Beilage erhalten Sie eine Orientierungskopie meiner heutigen Eingabe an den ausserordentlichen Staatsanwalt C. Ich gehe davon aus, dass Sie frühestens entscheiden können, wenn der ausserordentliche Staatsanwalt C. seine Ermittlungen beendet hat." (act. 14).

K. Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilte die BA mit, dass die Strafanzeige von RA A. mit Verfügung vom 24. September 2018 rechtskräftig nicht anhand genommen worden sei (act. 16).

L. Am 29. November 2018 erklärte RA A., die BA sei aufzufordern, den von ihr bezeichneten Entscheid des a.o. Staatsanwalts des Bundes einzureichen und ihm zur Einsicht und Stellungnahme zu unterbreiten. Weiter seien der a.o. Staatsanwalt des Bundes, die Aufsichtsbehörde über die BA und die BA aufzufordern, die gesamten Verfahrensakten einzureichen (act. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Bundesanwaltschaft die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013 E. 1.1 m.w.H.; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012 E. 1.1). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der amtlichen Verteidigung ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO ). Bei (auch nur eventuell) reformatorisch wirkenden Rechtsmitteln - wie der Beschwerde (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO) - ist anzugeben, wie der Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers lauten sollte ( Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1474). Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren sind zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2; siehe für Entschädigungsbegehren im Strafverfahren auch Urteil des Bundesgerichts 6B_189/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Die Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, für seine Aufwendungen eine Honorarnote einzureichen. Er reichte eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 12'594.80 ein. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer im Hauptantrag eine angemessene Entschädigung. Massstab sei die Entschädigung durch die Zürcher Behörden vor der Verfahrensübernahme durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 16). Von diesen sei er gestützt auf die eingereichte Honorarnote vollständig für seine Tätigkeit entschädigt worden (act. 1 S. 4 f.). Daraus erschliesst sich, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 12'594.80 für angemessen hält. Damit liegt ein genügend substantiiertes Rechtsbegehren vor, auch wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht beziffert.

1.3 Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.112 vom 4. Juli 2018; je m.w.H.).

Vorliegend äussert sich der Beschwerdeführer über weite Strecken ganz allgemein über den Verlauf des Strafverfahrens (act. 1 S. 5 ff.), namentlich über ein im Strafverfahren erstelltes Gutachten und die Qualifikation von Sprengstoff, über das Verhalten der zuletzt verfahrensleitenden Staatsanwältin des Bundes, über die Umstände und Zulässigkeit des Widerrufs des Mandats der amtlichen Verteidigung sowie über die Nichtigkeit eines ergangenen Strafbefehls. Insoweit erfüllt die Beschwerde die dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen ist im Folgenden nicht weiter einzugehen.

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist unter dem erwähnten Vorbehalt einzutreten.

2. Angesichts des strittigen, Fr. 5'000.- übersteigenden Betrags ist die vorliegende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (Art. 38 StBOG ; Art. 395 lit. b StPO e contrario).

3. Vorab ist auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. und 29. November 2018 einzugehen (act. 14, 18). Ein Antrag auf Sistierung wurde im vorliegenden Verfahren nicht gestellt. Auch die Eingaben vom 15. und 29. November 2018 enthalten keinen Sistierungsantrag. Die in der Orientierungskopie enthaltene Erklärung an den a.o. Staatsanwalt des Bundes, das Bundesstrafgericht warte das Ergebnis der Untersuchung ab, bevor es über die Beschwerde entscheide (act. 14.1 S. 1), ist deshalb unzutreffend. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers erhellt im Übrigen nicht, inwiefern der Ausgang des vorliegenden Verfahrens von dem vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (vgl. Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO).

Hinsichtlich der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2018 ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand durch die angefochtene Verfügung oder Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt wird und vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden kann (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.372 vom 21. April 2017 E. 1.2 m.w.H.). Vorliegend angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung und nicht eine allfällige Nichtanhandnahmeverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes. Die gestellten Verfahrensanträge ohne erkennbaren Bezug zum vorliegenden Streitgegenstand sind abzuweisen.

4.

4.1 Die im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit tätige amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO ). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR ). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR ). Gemäss Art. 13 Abs. 2 BStKR werden für Reisen in der Schweiz höchstens die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse vergütet (lit. a) und für eine Fotokopie höchstens 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen (lit. e). Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeugs eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Art. 46 VBPV (Art. 13 Abs. 3 BStKR ). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR ).

4.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.).

5. Als Sachgericht bzw. mit der Sache befasste Behörde ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016 E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.2). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO ) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016 E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.2; BB.2013.131 vom 21. Juli 2014 E. 2.3). Da der Staatsanwaltschaft bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014 E. 6.2 in fine, m.w.H.). In Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn sie Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.; vgl. auch zum Ganzen Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2).

Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht respektive hier die Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; vgl. zum Ganzen Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2).

6. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, für seine bisherigen Bemühungen im Strafverfahren eine Honorarnote einzureichen, reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote für seine Bemühungen in der Zeit vom 20. Juni 2017 bis 6. Februar 2018 ein. Daraus gehen ein Zeitaufwand von 45.2 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 369.50 hervor (SV.17.0892, pag. 16-01-0098 ff.). Die Beschwerdegegnerin begründet in der angefochtenen Verfügung in einer tabellarischen Übersicht, weshalb sie welche Aufwendungen als nicht entschädigungspflichtig bzw. unverhältnismässig erachtet. Sodann macht sie dazu ergänzende Erläuterungen. Die Beschwerdegegnerin kommt zum Schluss, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Sie erachtet einen Zeitaufwand von 10.75 Stunden (8.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.-, 2 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.-) und Auslagen in der Höhe von Fr. 9.20 als entschädigungspflichtig (act. 1.1 S. 2 ff.).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, die Beschwerdegegnerin werfe ihm in der angefochtenen Verfügung vor, er habe keine Legende zu den Aufwendungen beigebracht. Die verwendeten Abkürzungen seien aber gerichtsnotorisch. Der Beschwerdeführer könne und dürfe in der gegebenen Situation keine Erklärungen abgeben, die sich nicht aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergäben. Mit E-Mail vom 15. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten angefragt, ob er vom Anwaltsgeheimnis entbunden werde. Diese E-Mail sei nie beantwortet worden. Innerhalb der gesetzten Fristen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich behördlich vom Anwaltsgeheimnis entbinden zu lassen. Zwar gelte grundsätzlich, dass das Geltendmachen von Honoraransprüchen für einen Anwalt höher zu werten sei als das Geheimhaltungsinteresse des Klienten. Vorliegend bestehe aber eine andere Situation. Würde der Beschwerdeführer frei über das Mandatsverhältnis berichten, so könnte er in der Sache dem Beschuldigten erheblichen Schaden zufügen. Bei einer derartigen Interessenabwägung werde in aller Regel das Anwaltsgeheimnis höher gewichtet. Da vorliegend auch nach Pauschalen entschädigt werden dürfe und könne, und zudem der Beschwerdeführer nie eine konkrete Forderung als Entschädigung gestellt habe, vielmehr immer nur eine angemessene und willkürfreie Entschädigung beansprucht habe, sei aus Praktikabilitätsgründen die angemesse Entschädigung festzusetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sehr wohl erhebliche Schwierigkeiten bestanden hätten. Einerseits habe ein Haftfall vorgelegen, bei welchem die Kollusionsgefahr mit rascherer Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - sei überhaupt Sprengstoff aufbewahrt worden - rasch hätte Abhilfe geschaffen werden können. Weiter ergebe sich aus den Akten, dass im Gefängnis sehr wohl Personen aufeinandergetroffen seien, die mit Sprengstoffdelikten zu tun gehabt hätten. Weiter habe die Strafanzeige des Beschwerdeführers im Namen und im Auftrag des Beschuldigten Aufwendungen verursacht. Den Akten sei zu entnehmen, dass ein Gefängniswärter geheim zu haltende Tatsachen gegenüber Dritten offenbart habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch um arbeitsrechtliche Angelegenheiten des Beschuldigten kümmern müssen. Derartige Tätigkeiten habe ein amtlicher Verteidiger wahrzunehmen, denn neben der Strafverteidigung bestehe auch die Pflicht zur Wahrung der Interessen, welche durch die Haft beeinträchtigt würden. Es gelte immerhin die Unschuldsvermutung, dies gerade vorliegend, nachdem sich herausgestellt habe, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die weisse Masse nicht Sprengstoff sei. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin trotz intensivem Drängen des Beschwerdeführers sehr lange zugewartet habe, bis sie überhaupt einen Bericht bzw. ein Gutachten beim forensischen Institut eingeholt habe. Dass der Beschwerdeführer am 4. August 2017 darum wiederholt ersucht habe, sei darauf zurückzuführen, dass ihm das Gutachten wesentlich später zugestellt worden sei. Weitere Bemühungen des Beschwerdeführers seien notwendig geworden, weil die Beschwerdegegnerin verfahrenswesentliche Tatsachen nicht rechtzeitig offenbart habe. So habe offensichtlich bereits lange vor der Offenbarung gegenüber dem Beschwerdeführer ein Antrag der Staatsanwaltschaft Ellwangen/Deutschland auf Rechtshilfe bestanden. Bevor überhaupt das entsprechende Verfahren durch Fristansetzung eröffnet worden sei, sei im Rahmen der Strafuntersuchung seitens der Beschwerdegegnerin versucht worden, die Zustimmung dazu zu erlangen. Erst mit förmlicher Fristansetzung und Mitschicken eines Fragebogens betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei ein eigenständiges Verfahren geführt worden. Es sei somit zulässig, dass im Rahmen der Strafverteidigung auch Eingaben redigiert worden seien, wie diejenige vom 22. Dezember 2017, die sich sowohl auf das Rechtshilfeverfahren als auch auf das Strafverfahren bezögen (act. 1 S. 14 f.).

7.2 Soweit sich der Beschwerdeführer damit mit der angefochtenen Verfügung überhaupt hinreichend auseinandersetzt und darauf einzugehen ist, ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin Positionen der Honorarnote als nicht nachvollziehbar bezeichnet und als solche bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt. Dabei kann offengelassen werden, ob die verwendeten Abkürzungen gerichtsnotorisch sind oder nicht. Für die Beschwerdegegnerin waren sie offensichtlich nicht selbsterklärend, weshalb sie den Beschwerdeführer aufforderte, die Aufwände entweder ohne Abkürzungen darzulegen oder eine Legende nachzureichen. Darauf verzichtete er. Die Rechenschaftsablage des Anwalts (ob sie sich an den Mandanten oder an den Staat richte) hat die Ausführung des Auftrags gesamthaft zu dokumentieren, so dass der Adressat im konkreten Fall die Richtigkeit leicht nachvollziehen und überprüfen kann. Eine Überprüfung der Anwaltsrechnung ist nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung eingesetzt hat. Der Detaillierungsgrad der Abrechnung richtet sich somit nach dem Kriterium der Überprüfbarkeit, denn Sinn und Zweck der detaillierten Rechnungslegung ist es, die Überprüfung der Anwaltsrechnung zu gewährleisten. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013 E. 4.2 m.w.H.). Zahlreichen Positionen der Honorarnote fehlt es schon deshalb an einer Überprüfbarkeit, weil nicht einmal allgemein umschrieben wird, worum es bei diesen Bemühungen ging (vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 6 am Ende).

Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 9 S. 2) nicht auszumachen.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

8.

8.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Verwendung des Motorfahrzeuges innerhalb der Stadt Zürich habe ihn unabhängig gemacht von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Einvernahmezeiten seien so gelegt worden, dass rascher mit dem Auto als mit dem öffentlichen Verkehrsmittel die Einvernahmeorte hätten erreicht werden können. Zu berücksichtigen sei nicht nur die effektive Fahrzeit, vielmehr sei auch die Wartezeit auf das Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Zudem befinde sich nicht in unmittelbarer Nähe der Kanzlei des Beschwerdeführers eine Haltestelle für ein öffentliches Verkehrsmittel. Ein Gang von zehn Minuten sei erforderlich (act. 1 S. 15).

8.2 Der Beschwerdeführer macht in der Honorarnote Fahrtspesen von Fr. 33. - geltend. Die Beschwerdegegnerin weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer Spesen für die Verwendung eines Fahrzeugs geltend mache. Hierzu sei anzumerken, dass von der Kanzlei des Beschwerdeführers bis zum Ort der Einvernahme die ÖV regelmässig verkehrten und die Fahrt mit einem Zeitaufwand (Tür-zu-Tür) von maximal 25 Minuten verbunden sei. Da somit keine wesentliche Zeitersparnis durch das Verwenden des Fahrzeugs erzielt werde, würden die entsprechend geltend gemachten Kosten nicht berücksichtigt; hingegen werde eine Entschädigung für ein Halbtax[-Bahnbillett] 2. Klasse ausgesprochen, da auf der fraglichen Strecke keine ÖV mit dem Angebot einer 1. Klasse verkehrten, welche sich auf Fr. 2.30 pro Weg belaufe (act. 1.1 S. 3).

8.3 Fahrtspesen wurden einmal für den 23. Juni 2017 und für den 10. Juli 2017 geltend gemacht. Am 23. Juni 2017 fand von 08.54 Uhr bis 12.11 Uhr eine Einvernahme des Beschuldigten in Gegenwart des Beschwerdeführers an der Z.-Strasse in Y. statt. Am 10. Juli 2017 fand von 09.30 Uhr (Vorladung) bis 11.52 Uhr ebenfalls eine Einvernahme des Beschuldigten in Gegenwart des Beschwerdeführers an der X.-Strasse in Y. statt. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass die Fahrt von der bzw. zur Kanzlei des Beschwerdeführers an der W.-Strasse in Y. mit dem öffentlichen Verkehr mit einem Zeitaufwand (Tür-zu-Tür) von maximal 25 Minuten verbunden ist, ist unbestritten. Die Einvernahmen fanden zu Betriebszeiten des öffentlichen Personenverkehrs statt. Mit welchen Wartezeiten der Beschwerdeführer konfrontiert war, konkretisiert er nicht. Gewöhnlich betragen sie an den betreffenden Haltestellen wenige Minuten. Der Beschwerdeführer selbst macht in der Honorarnote für die Fahrt mit dem privaten Motorfahrzeug einen Zeitaufwand von 30 Minuten geltend. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer weder darzutun noch ist ersichtlich, weshalb ausnahmsweise, insbesondere wegen erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeugs eine Entschädigung ausgerichtet werden sollte.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, in rechtlicher Hinsicht habe der Fall eine vertiefte Abklärung der Rechtsfrage verlangt, was "Sprengstoff" sei. Das Studium des Gutachtens in Verbindung mit eigenen Abklärungen über die Herstellung und Dilutierung von Sprengstoff z.B. mittels Dünger und anderen billigeren Materialien habe ebenfalls Zeit erfordert. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach Besprechungen habe abgehalten wissen wollen und sich mehrfach den Sachverhalt und die Rechtslage habe erklären lassen. Für einfachste Vorgänge wie die Zurverfügung­stellung von Unterlagen für "UR" sei er ins Büro des Beschwerdeführers angereist und habe sich detailliert beraten lassen. Aus standesrechtlichen Gründen sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, ihm detailliert die Rechtslage darzulegen. Dass er schlussendlich mehr der "Obrigkeit" als seinem Verteidiger Glauben und Vertrauen geschenkt habe, möge auch am kulturellen Hintergrund des Beschuldigten liegen (act. 1 S. 15 f.).

9.2 Für das Studium des betreffenden Gutachtens und der Rechtslage macht der Beschwerdeführer in der Honorarnote einen Aufwand von 0.75 Stunden geltend. Dieser wurde von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung anerkannt. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun noch ist ersichtlich, inwiefern die (unspezifizierten) Besprechungen mit dem Beschuldigten in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren standen und notwendig und verhältnismässig waren. Der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die amtliche Verteidigung hat sich entsprechend (auch) im Kontakt mit dem Beschuldigten auf das wirklich Notwendige zu beschränken.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, mit dem Widerruf der amtlichen Verteidigung sei dem Beschwerdeführer auch gerade noch der Entzug der Vollmacht durch den Beschuldigten mitgeteilt worden. Die dadurch verursachten Aufwendungen stünden in engstem Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer habe "Dritten wie im Strafverfahren bezüglich Gefängniswärter" mitteilen müssen, dass er die Interessen des Beschuldigten nicht mehr vertrete (act. 1 S. 16).

10.2 Der Beschwerdeführer spezifiziert nicht, auf welche von ihm geltend gemachten und von der Beschwerdegegnerin gekürzten Aufwände er sich bezieht. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die erwähnte Strafanzeige im Namen und im Auftrag des Beschuldigten in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren standen und notwendig und verhältnismässig waren.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

11.

11.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Staatsanwältin, die die angefochtene Verfügung erlassen hat, sei bekannt, dass er ihr Vorgehen und Verhalten für strafwürdig halte. Demzufolge hätte sie von Amtes wegen für die Bemessung der Entschädigung des Beschwerdeführers in den Ausstand treten müssen. Dass sie selbst derart voreingenommen gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sei durch ungerechtfertigte Honorarkürzungen und Ignorieren des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung, belege, dass von einem angemessenen Entscheid über die Entschädigung des Beschwerdeführers nicht ansatzweise die Rede sein könne. Massstab sei die Entschädigung durch die Zürcher Behörden vor der Verfahrensübernahme durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 16).

11.2 Abgesehen davon, dass ein allfälliges Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen gewesen wäre, vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorgehen und Verhalten der Staatsanwältin, die die angefochtene Verfügung erlassen hat, für strafwürdig hält, deren Ausstand nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2.2; 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.5; je m.w.H.). Im vorliegenden Fall ergeben sich auch keine Anzeichen dafür, dass die abgelehnte Staatsanwältin nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet werden konnte.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

12. Nach dem Gesagten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdegegnerin Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten stünde. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz