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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2018.26 vom 07.03.2018

Hier finden Sie das Urteil BB.2018.26 vom 07.03.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2018.26

Der Bundesstrafgericht hat den Gesuchsteller A. gegen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen abgewiesen, weil das Dispositiv des Beschlusses BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist und mit der Begründung im Widerspruch steht. Die Beschwerdekammer hat die Erläuterung des Entscheids nicht vornommen, weil sie alleine keine Erläuterung möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2015 vom 17. März 2016 E. 2.1 m.w.H.). Der Gesuchsteller hat keinen Rechtsmittelbelehrung geltend gemacht und sich demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf dieses ohne die in Art. 83 Abs. 3 StPO vorgesehene Einladung an die Gesuchsgegner zur Stellungnahme nicht einzutreten ist. Die Gerichtskosten des Gesuchers aufzuerlegen sind nicht erforderlich.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2018.26

Datum:

07.03.2018

Leitsatz/Stichwort:

Erläuterung (Art. 83 StPO).

Schlagwörter

Gesuch; Kanton; Erläuterung; Beschluss; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Gesuchsteller; Begründung; Tribunal; Schaffhausen; Thurgau; Kantons; Dispositiv; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Rechtsmittel; Gerichtsschreiber; Staatsanwaltschaft; Generalstaatsanwaltschaft; Gesuchsgegner; Beschlusses; Behörde; Entscheids; Widerspruch; Urteil; Bundesgerichts; Rechtsmittelbelehrung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 390 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 8 StPO ;Art. 83 StPO ;

Referenz BGE:

142 IV 281; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.26

Beschluss vom 7. März 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Schaffhausen, Staatsanwaltschaft,

2. Kanton Thurgau, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Erläuterung (Art. 83 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- sie mit Beschluss BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 die von A. erhobene, gegen die Übernahme eines bisher im Kanton Thurgau geführten Strafverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen gerichtete Beschwerde abwies;

- A. mit Eingabe vom 28. Februar 2018 die Beschwerdekammer um Erläuterung verschiedener Passagen des erwähnten Beschlusses ersucht (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Strafbehörde auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung des von ihr selbst gefällten Entscheids vornimmt, wenn dessen Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO);

- bei Unklarheiten in der Begründung alleine keine Erläuterung möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2015 vom 17. März 2016 E. 2.1 m.w.H.);

- die Erläuterung nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern nur dessen Klarstellung bezweckt (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2014 vom 6. März 2017 E. 1.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.108 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3 und 2.3);

- das vorliegende Gesuch um Erläuterung E. 4.3 und E. 4.2 der Begründung des erwähnten Beschlusses sowie die Rechtsmittelbelehrung betrifft;

- der Gesuchsteller demnach nicht geltend macht, das Dispositiv sei unklar, widersprüchlich oder unvollständig;

- er auch nicht geltend macht, das Dispositiv stehe im Widerspruch mit der Begründung;

- sich das Gesuch demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf dieses ohne die in Art. 83 Abs. 3 StPO vorgesehene Einladung an die Gesuchsgegner zur Stellungnahme nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO analog; vgl. hierzu Domeisen , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 428 StPO N. 30);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf den gesetzlichen und reglementarischen Mindestbetrag von Fr. 200.- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 7. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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