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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2018.180 vom 23.10.2018

Hier finden Sie das Urteil BB.2018.180 vom 23.10.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2018.180

Der Bundesstrafgericht hält fest, dass das Ausstandsgesuch der Partei A. gegen den Obergericht des Kantons Solothurn (OGer SO) abgewiesen wird. Die Beschwerdekammer verlangt von dem Gesuchsteller die Kosten für die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 300.-- und stellt sie dem Gesuchsteller zur Verfügung.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2018.180

Datum:

23.10.2018

Leitsatz/Stichwort:

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO).

Schlagwörter

Kammer; Ausstand; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Gerichts; Beschwerdekammer; Ersatzrichter; Berufung; Bundesstrafgericht; Solothurn; Kanton; Kantons; Richter; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgr; Tribunal; Obergericht; Beurteilung; Ausstandsgesuch; Mitglieder; Berufungsgericht; Gerichtsschreiberin; Berufungsgerichts; Urteil; Amtsgerichts; Gewalt; Drohung; Behörden

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 390 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 59 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.180

Beschluss vom 23. Oktober 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Tito Ponti und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. ,

Gesuchsteller

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer ,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts
(Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Urteil des Amtsgerichts Z. vom 28. Februar 2018 unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (act. 5 und 5.1);

- A. gegen das Urteil des Amtsgerichts Z. beim Obergericht des Kantons Solothurn (nachfolgend OGer SO") Berufung erhob (act. 5.1);

- die Strafkammer des OGer SO A. am 26. Juni 2018 die Zusammensetzung des Berufungsgerichts mitteilte und insbesondere darlegte, weshalb die ordentlichen Richter der Strafkammer in den Ausstand getreten seien und das Berufungsverfahren von drei Ersatzrichtern geführt werde (act. 5.1);

- A. mit Eingabe vom 13. Juli 2018 beim OGer SO den Ausstand der drei Ersatzrichter verlangte (act. 1);

- das OGer SO das Gesuch von A. samt der eingeholten Stellungnahmen der vom Ausstandsersuchen betroffenen Richter am 17. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung weiterleitete (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f. StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich auf Art. 56 lit. b -e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- gemäss § 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn (GO; BGS 125.12) die Beurteilung von Berufungen in die Zuständigkeit der Strafkammer des OGer SO fällt; die Strafkammer aus drei Mitgliedern, namentlich B., C. und D., besteht (Homepage, besucht am 19. Oktober 2018);

- alle drei vorgenannten ordentlichen Richter als Mitglieder der Strafkammer in den Ausstand getreten sind (act. 5.1);

- nachdem der Gesuchsteller gegen die drei Ersatzrichter des Strafgerichts als Berufungsgericht den Ausstand verlangt hat (act. 1), die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist;

- die betreffend die ausserordentliche Ersatzrichterin E. vorgebrachte Rüge, wonach sie kurz vor der Pensionierung stünde und wirtschaftsnah sei, was von ihr bestritten wird (act. 2), kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 StPO darstellt und damit abzuweisen ist;

- der alleinige Umstand, dass die ordentliche Ersatzrichterin F. und der ausserordentliche Ersatzrichter G. dem Gesuchsteller betreffend die von ihnen präsidierten Amtsgerichte Y. und X. ein Hausverbot erteilten, vor dem Hintergrund der Verurteilung des Gesuchstellers wegen Gewalt und Drohungen an Mitgliedern der (Gerichts)Behörden zu einer Freiheitsstrafe ebenfalls als kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 StPO zu qualifizieren und damit abzuweisen ist;

- ein Zusammenhang zwischen dem von F. präsidierten Verfahren gegen H. und demjenigen gegen den Gesuchsteller nicht ersichtlich ist und vom Gesuchsteller nicht nachvollziehbar dargelegt wird;

- auch die übrigen Vorbringen des Gesuchstellers im Zusammenhang mit der politischen Parteizugehörigkeit der Ersatzrichter und der Richterwahlen im Kanton Solothurn keine Ausstandsgründe i.S.v. Art. 56 StPO darstellen;

- nach dem Gesagten das Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (in Analogie zu Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) abzuweisen ist;

- die Kosten des vorliegenden Verfahrens daher vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO ) und auf Fr. 300.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 23. Oktober 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.,

- Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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