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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2018.175 vom 09.10.2018

Hier finden Sie das Urteil BB.2018.175 vom 09.10.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2018.175

Der Bundesstrafgericht beschliesst, dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 10. April 2018 A. wegen Verteilung eines Flugblattes mit ehrverletzendem Inhalt zum Nachteil der Privatklägerin B., Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 174 Ziff. 2 StGB sowie i.V.m. Art. 176 StGB und Art 28 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 322 bis StGB schuldig sprach.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2018.175

Datum:

09.10.2018

Leitsatz/Stichwort:

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO).

Schlagwörter

Ausstand; Kammer; Gesuchsteller; Obergericht; Kanton; Parteien; Kantons; Beschwerdekammer; Berufung; Ausstandsgesuch; Verfahren; Bundesstrafgericht; Mitglieder; Unabhängigkeit; Urteil; Bundesstrafgerichts; Oberrichter; Richter; Tribunal; Berufungsverfahren; Obergerichts; Entscheid; Ausstandsgr; Wiederwahl; Bundesgerichts; Beschluss; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Frank

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 17 StGB ;Art. 174 StGB ;Art. 30 BV ;Art. 390 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 6 EMRK ;

Referenz BGE:

143 I 21; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.175

Beschluss vom 9. Oktober 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Frank Th. Petermann,

Gesuchsteller

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 10. April 2018 A. wegen Verteilung eines Flugblattes mit ehrverletzendem Inhalt zum Nachteil der Privatklägerin B., der Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 174 Ziff. 2 StGB sowie i.V.m. Art. 176 StGB und Art 28 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 322 bis StGB schuldig sprach;

- A. beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend Obergericht") Berufung erhob; das Berufungsverfahren der II. Strafkammer des Obergerichts (nachfolgend II. Strafkammer") zugeteilt wurde;

- im Berufungsverfahren A. mit Eingabe vom 14. September 2018 ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts stellte (act. 1);

- mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 die II. Strafkammer in der für das Berufungsverfahren festgelegten Spruchkörperbesetzung die Akten zum Entscheid über das Ausstandsbegehren von A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter Beilage der Stellungnahmen aller Mitglieder der II. Strafkammer überwies (act. 3, act. 2A-G); diese erklärten, dass bei ihnen kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a bis f StPO vorliege, soweit sie auf das Ausstandsgesuch eintraten (act. 2A-G);

- aus nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO geltend gemacht wird und das gesamte Berufungsgericht (eines Kantons) betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn bei ihr ein in Art. 56 lit. a bis f genannter Ausstandsgrund vorliegt;

- der Gesuchsteller zur Begründung des Ausstandsgesuchs ausführte, dass die Strafsache mit der Gesamterneuerungswahl des [...] des Kantons Zürich im Jahr 2015 zusammenhänge; die drei bürgerlichen Parteien des Kantons Zürich ihre politische Macht in [...] an die linke Seite verloren hätten, wenn das inkriminierte Flugblatt sein Ziel erreicht hätte und B. nicht gewählt worden wäre (act. 1 S. 1);

- der Gesuchsteller die Wahl der Oberrichter im Kanton Zürich erläuterte (act. 1 S. 2 ff.) und argumentierte, dass das Wahlverfahren vollständig von den politischen Parteien beherrscht sei, weshalb dieses System insbesondere bei Prozessen, welche in engem Zusammenhang mit machtpolitisch wesentlichen Wahlen stünden, als überaus anfällig für die Befürchtung erscheine, dass die Mitglieder des Obergerichts in einem solchen Fall allein schon aufgrund dieser Voraussetzungen den Anschein der Befangenheit auslösen könnten;

- nach Darstellung des Gesuchstellers diesem Anschein nicht nur die Mitglieder des Obergerichtes ausgesetzt seien, welche der Partei der Privatklägerin B. angehören würden, sondern auch jene anderer Parteien; für Richter der bürgerlichen Parteien sich die Frage der Unparteilichkeit stelle; für die übrigen Richter deren Unabhängigkeit als fraglich erscheine, denn ihr Amt allenfalls bei einer Wiederwahl auch von Mitgliedern des Kantonsrates bestätigt werden müsse, welche den bürgerlichen Parteien angehören würden;

- ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsgesuche, die, wie vorliegend, keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter in einem konkreten Fall persönlich befangen sein sollten, unzulässig sind (s. Urteile des Bundesgerichts 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; je mit weiteren Hinweisen); dies auch für die Beurteilung von Straftaten gilt, welche in einem politischen Kontext eingebettet sind;

- die weiteren Hinweise des Gesuchstellers auf das zürcherische Wahlsystem (act. 1 S. 3 f.) nicht geeignet sind, objektive Zweifel an der Unabhängigkeit der Zürcher Oberrichter zu wecken;

- die Amtsdauer der Oberrichter von sechs Jahren mit Wiederwahlmöglichkeit die richterliche Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. für die Bundesrichter Urteil des Bundesgerichts 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4; zum Ausgleich zwischen demokratischer Legitimation und richterlicher Unabhängigkeit s. BGE 143 I 21 E. 3); der Gesuchsteller auch nicht dartut, dass es in der Vergangenheit zu (politischen) Beeinflussungsversuchen gegenüber Oberrichtern gekommen wäre und diese bei einer Wiederwahl nicht bestätigt worden wären; der Gesuchsteller überdies nicht behauptet, dass vorliegend versucht worden sei, auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen;

- ebenso die vom Gesuchsteller angeführten Zuwendungen von Richtern an politische Parteien für sich allein genommen die richterliche Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen vermögen (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4);

- nach dem Gesagten das Ausstandsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO );

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. Oktober 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Frank Th. Petermann

- Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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