Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2018.166 |
Datum: | 18.09.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). |
Schlagwörter | Bundes; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Rechtsverweigerung; Eingabe; Bundesstrafgericht; Anzeige; Tribunal; Rechtsverzögerung; Organisation; Missbrauch; Eröffnung; Bundesstrafgerichts; Behörden; Entscheid; Anzeige; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Gefährdung; Fernmeldeanlage; Verbrechen; Waffen; Untersuchung; Anforderungen; Verfahrenshandlungen; StBOG; Behörde |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 12 StGB ;Art. 122 StGB ;Art. 13 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 23 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 264 StGB ;Art. 301 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2018.166 |
| Beschluss vom 18. September 2018 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Giuseppe Muschietti , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Eingabe vom 25. Juli 2018 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen einfacher, schwerer und fahrlässiger Körperverletzung (Art. 122 - 123 StGB und Art. 125 StGB ), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 127 StGB), Raufhandels (Art. 133 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179 septies StGB), Drohung (Art. 180 StGB ), Nötigung (Art. 181 StGB), Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB ), Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB ), Öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Krimineller Organisation (Art. 260 ter StGB ), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260 quater StGB ) sowie Verbrechen gegen die Menschheit (Art. 264 a StGB) in Verbindung mit Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz und das Waffengesetz erstattete (act. 1.1);
- A. insbesondere geltend machte, durch den dauernden Missbrauch von Fernmeldeanlagen unablässig Cyber-Attacken ausgesetzt zu sein (act. 1.1);
- A. mit Schreiben vom 1. August 2018 an den Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelangte und beantragte, die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, im Sinne einer sichernden Massnahme umgehend den kriminellen Fernmeldebetrieb einstellen zu lassen (act. 1.2);
- die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 2. August 2018 mitteilte, dass der Operative Ausschuss des Bundesanwalts (OAB) die Eingabe A.s vom 25. Juli 2018 geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass seinem Ersuchen um Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht stattgegeben werden könne, da die Eingabe lediglich summarische Informationen enthalte, welche den Anforderungen an eine ausreichend substantiierte Strafanzeige nicht genüge (act. 1.3);
- A. daraufhin mit Schreiben vom 16. August 2018 erneut an die Bundesanwaltschaft gelangte und darum ersuchte mit voller Härte und Konsequenz gegen die kriminelle Organisation vorzugehen und deren Sendeanlagen unschädlich zu machen" (act. 1.4);
- A. mit Eingabe vom 16. September 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung erhob, weil seit seiner Replik" vom 16. August 2018 weder durch die Bundesanwaltschaft, noch durch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes die unverzichtbaren, weiteren Verfahrenshandlungen zur Kenntnis gebracht worden" seien (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO ).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]); mit der Beschwerde unter anderem Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden können (Art. 396 Abs. 2 StPO);
- eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, wenn sich die Behörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen; materielle Rechtsverweigerung gegeben ist, wenn die Behörde in der Sache einen willkürlichen Entscheid trifft;
- eine Rechtsverweigerung nur möglich ist, wenn der Betreffende Anspruch auf Behandlung seines Begehrens hat;
- vorliegend die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. August 2018 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht in Frage komme, da die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2018 den Anforderungen an eine Anzeige nicht genüge; insbesondere der Anzeige nicht zu entnehmen sei, wem der Beschwerdeführer konkret welches strafbare Verhalten zum Vorwurf mache (wer hat wann, wo konkret was getan?");
- das Einreichen einer Strafanzeige keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens begründet ( Riedo/Boner , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 301);
- mithin der Entscheid der Bundesanwaltschaft, die Anzeige des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2018 nicht anhand nehmen zu wollen, keine Rechtsverweigerung darstellt;
- die Beschwerde daher ohne Weiteres abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass - sofern er seine Eingabe vom 16. August 2018, als erneute Strafanzeige verstanden haben will - die Bundesanwaltschaft auf entsprechende Anfrage hin der anzeigenden Person mitzuteilen hat, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 StPO );
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO );
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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