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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2018.109 vom 13.06.2018

Hier finden Sie das Urteil BB.2018.109 vom 13.06.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2018.109

Der Bundesstrafgericht beschliesst, dass die Beschwerde des Antragstellers (A.) gegen den angefochtenen Beschluss der Bundesanwaltschaft nicht zulässig ist. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass A. seine Eingabe vom 23. Mai 2018 ausgiebig zu den beiden von ihm kritisierten Aktenstücken geäussert hat und sich daher nicht mehr ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung aufweist. Darüber hinaus wurde das Rechtshilfeersuchen auf die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Unterlagen abzielte, was eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs vereiteln konnte. Daher kann der Gerichtshof nicht eingehen, dass A. seine Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden kann. Der Bundesstrafgericht beschliesst auch, dass die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- auf dem Antrag des Antragstellers belastet wird.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2018.109

Datum:

13.06.2018

Leitsatz/Stichwort:

Äusserungsrecht (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO).

Schlagwörter

Bundesanwaltschaft; Rechtshilfe; Beschwerdekammer; Rechtshilfeersuchen; Bundesstrafgericht; Akten; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Gehör; Verfügung; Gerichtsschreiber; Untersuchung; Bericht; Gewährung; Eingabe; Aktenstücken; Empfänger; Rechtshilfeersuchens; Antrag; StBOG; Urteil; Bundesgerichts; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Apos;; Rechtsmittel

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 107 StPO ;Art. 20 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.109

Beschluss vom 13. Juni 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Äusserungsrecht (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft u.a. gegen A. eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventuell der Misswirtschaft (vgl. act. 1.7, S. 1 f.);

- sie A. am 4. April 2018 den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung anzeigte und ihm danach Akteneinsicht gewährte (vgl. act. 1.1-1.3);

- sich in den Akten ein Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. Mai 2017 (act. 1.4) und ein Ersuchen der Bundesanwaltschaft vom 15. September 2017 an die Behörden der Insel Man um Gewährung internationaler Rechtshilfe befinden (act. 1.5);

- A. mit Eingabe vom 23. Mai 2018 an die Bundesanwaltschaft verschie­dentlich die angeblich unrichtigen Sachverhaltsdarstellungen in diesen Aktenstücken rügte und ihr vorwarf, sie habe ihm bei allen im Rechtshilfeersuchen und im Bericht aufgeführten Vorwürfen das rechtliche Gehör verweigert, weil er dazu keine Stellung habe nehmen können (act. 1.6);

- er diesbezüglich beantragte, ihm sei das rechtliche Gehör zu gewähren, und die Bundesanwaltschaft aufforderte, das Rechtshilfeersuchen seinen Angaben zufolge zu korrigieren und alle Empfänger dieses Dokuments demgemäss zu informieren (act. 1.6);

- er zudem Kopien des korrigierten Rechtshilfeersuchens und der entsprechenden Informationsschreiben an alle Empfänger verlangte (act. 1.6);

- die Bundesanwaltschaft den Antrag von A. mit Verfügung vom 29. Mai 2018 abwies (act. 1.7);

- A. mit Beschwerde vom 11. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die ordentliche und vollständige Bearbeitung seines Antrags vom 23. Mai 2018 beantragt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeiten gegen «aktive» Rechtshilfeersuchen ausdrücklich beschränkt hat (Art. 25 Abs. 2 und 2 bis IRSG ; vgl. hierzu TPF 2016 65 E. 4.2);

- diese Beschränkung nicht auf dem Umweg einer Beschwerde nach Art. 393 ff . StPO umgangen werden kann (TPF BB.2017.72 vom 21. April 2017, zur Publikation vorgesehen);

- auf das Beschwerdebegehren daher nicht eingetreten werden kann, soweit es auf eine Änderung des erwähnten Rechtshilfeersuchens abzielt;

- sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 23. Mai 2018 (act. 1.6) ausgiebig zu den beiden von ihm kritisierten Aktenstücken geäussert hat, womit fraglich erscheint, inwiefern er diesbezüglich noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung aufweist;

- eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers vor Erstellung des polizeilichen Ermittlungsberichts (act. 1.4) zudem nicht notwendig war, insbesondere da dieser kein Gutachten darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5);

- das Rechtshilfeersuchen auf die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Unterlagen abzielte, womit eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs die entsprechenden Massnahmen hätte vereiteln können (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.4);

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist;

- diese demnach ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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