E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2018.103 vom 14.06.2018

Hier finden Sie das Urteil BB.2018.103 vom 14.06.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2018.103

Der Bundesstrafgericht des Kantons Thurgau hat den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO) abgelehnt, da es sich nicht um ein Ausstandsverfahren handelt, bei dem alle Mitglieder der ersten Abteilung des Obergerichts Thurgau betroffen sind. Das Gesuchsteller hat den Ausstand der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verlangt und argumentiert, dass die erste Abteilung des Obergerichts Thurgau nicht ordnungsgemäss über das Ausstandsverfahren entscheiden kann, da es sich um ein Spruchkörper handelt, bei dem nur einzelne Mitglieder der Beschwerdeinstanz betroffen sind. Das Bundesstrafgericht hat jedoch festgestellt, dass die erste Abteilung des Obergerichts Thurgau alle Mitglieder des Berufungsgerichts betreffen kann und daher nicht ordnungsgemäss über das Ausstandsverfahren entscheiden kann. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat den Gesuchsteller zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Thurgau zugewiesen, um die Sache neu zu besprechen. Es wird keine Gerichtskosten erhoben, da das Gesuch nicht gerichtet ist. Der Präsident des Bundesstrafgerichts hat den Beschluss abgelehnt und erklärt, dass es sich bei dem Ausstand handelt, der nicht mit dem Bundesstrafgericht zugehörig ist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2018.103

Datum:

14.06.2018

Leitsatz/Stichwort:

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO).

Schlagwörter

Ausstand; Bundes; Obergericht; Abteilung; Thurgau; Berufungsgericht; Gericht; Bundesstrafgericht; Gesuch; Obergerichts; Geschäft; Ausstandsgesuch; Beschwerdekammer; Kantons; Geschäftsordnung; Verfahren; Mitglied; Bundesgericht; Thurgauer; Präsidium; Bundesstrafgerichts; Mitglieder; Richter; Besetzung; Berufungsgerichts; Spruchkörper; Behörde; Gerichtsschreiber; Urteil

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 21 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 58 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 7 BGG ;Art. 92 BGG ;

Referenz BGE:

140 I 271; ;

Kommentar:

Keller, Schmid, Schweizer, Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Aufl., Art. 59; Art. 58 StPO, 2018

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.103

Beschluss vom 14. Juni 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,

Gesuchsteller

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts
(Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO )


Sachverhalt:

A. Am 6. Juli 2016 verurteilte das Bezirksgericht Münchwilen A. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B., Raufhandels und mehrfacher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon zwei Jahre bedingt, sowie zu einer (teilweise aufgeschobenen) Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 6. März 2017. Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 20. März 2018 das Urteil des Thurgauer Obergerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_629/2017 ).

B. Die erste Abteilung des Thurgauer Obergerichts erliess am 18. April 2018 die Vorladung zur neuen Berufungsverhandlung. Der Rechtsvertreter von A. machte daraufhin mit Eingabe vom 23. April 2018 geltend, es werde die gleiche Besetzung des Obergerichts tagen, welche schon den aufgehobenen Entscheid vom 6. März 2017 gefällt habe. Durch seine frühere Mitwirkung habe sich dieser Spruchkörper bereits in einem Mass festgelegt, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheine. A. beantragte daher, der Obergerichtspräsident C., Oberrichter D., Oberrichterin E. sowie Obergerichtsschreiberin F. hätten in den Ausstand zu treten (act. 1).

C. Das Präsidium des Obergerichts des Kantons Thurgau leitete das Gesuch mit der Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu. Diese Stellungnahme vom 6. Juni 2018 erklärte, dass sich das Gesuch gegen sämtliche (ordentliche) Mitglieder der ersten Abteilung des Obergerichts richte (der Berufungsinstanz). Die zweite Abteilung des Obergerichts, die Beschwerdeinstanz, habe sich mit A. schon in zwei Verfahren befasst. Die Stellungnahme nimmt sodann Bezug auf das Kerngeschehen im Straffall und legt dar, dass der Verfahrensausgang im Schuldpunkt offen sei und weshalb dem so sei (act. 2).

Es fand kein Schriftenwechsel statt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ist das gesamte Berufungsgericht betroffen und wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen persönlichem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes ( Strafbehördenorganisationsgesetz , StBOG; SR 173.71).

1.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

1.3 Das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_629/2017 vom 20. März 2018 ist gemäss Eingangsstempel zumindest dem Obergericht des Kantons Thurgau am 26. März 2018 zugegangen. Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller war die Besetzung der ersten Abteilung des Thurgauer Obergerichts bekannt. Er hätte demnach nicht bis zur Erhalt der Vorladung zuwarten müssen, um das Ausstandsgesuch zu stellen. Ob sein Gesuch damit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3) rechtzeitig gestellt wurde, erscheint somit zweifelhaft, hat aber aus folgender Erwägung offen zu bleiben.

2.

2.1 Das Bundesstrafgericht ist dann zum Entscheid über ein Ausstandgesuch zuständig, wenn das gesamte Berufungsgericht betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO ). Sind nur einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen, so entscheidet das Berufungsgericht selbst über das Ausstandsgesuch (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO ). Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken (Art. 21 Abs. 2 StPO ).

Gemäss Geschäftsordnung des Obergerichts [des Kantons Thurgau] vom 1. Oktober 2010 ( https://obergericht.tg.ch/ Home Das Gericht Geschäftsordnung ) behandelt die erste Abteilung namentlich die Berufungen in Strafsachen und die zweite Abteilung die Beschwerden in Strafsachen. Den Abteilungen sind für den Regelfall je zwei Ersatzmitglieder beigeordnet, welche ordentlicherweise in sechs Sitzungen pro Jahr zum Einsatz kommen. Das Präsidium bestimmt über einen weitergehenden Einsatz der Ersatzmitglieder (Ziff. 1.3 Geschäftsordnung). Jeder Kammer sind je zwei bestimmte Ersatzrichter zugeteilt (Ziff. 5.1 Geschäftsordnung). Es gibt also insgesamt vier Ersatzrichter (vgl. auch https://obergericht.tg.ch/ Home Das Gericht Personelles Richterinnen und Richter ). Das Präsidium kann aus zureichenden Gründen im Einzelfall eine Besetzung des Gerichts ausserhalb der Abteilungen bilden, insbesondere zur Vermeidung von Ausstandsproblemen und zum Ausgleich der Pensen der Gerichtsmitglieder (Ziff. 6 Geschäftsordnung). Das Präsidium führt die erste Abteilung, das Vizepräsidium die zweite Abteilung (Ziff. 1.1 Geschäftsordnung). Die Abteilungsleitung regelt ihre Stellvertretung (Ziff. 1.2 Geschäftsordnung). Müssen so viele Mitglieder oder Ersatzmitglieder den Ausstand wahren, dass eine genügende Besetzung des Gerichtes nicht mehr möglich ist, werden unbeteiligte Präsidentinnen oder Präsidenten oder Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Bezirksgerichte zugezogen (§ 25 Abs. 2 des Thurgauer Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG; RB 271.1).

2.2 Ausstandsgründe sind immer in der Person begründet, weshalb sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in der konkreten Sache tätigen einzelnen Person richtet, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht ( Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 59; Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl 2014, N. 10 zu Art. 58; Boog, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 58 StPO). Daran ändert auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nichts. Ein Gesuch gegen eine Gesamtbehörde kann gegebenenfalls als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegengenommen werden, was jedoch entsprechend begründet sein muss (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.18 vom 12. März 2015; BB.2012.140 vom 26. September 2012).

2.3 Verlangt ist der Ausstand der Gerichtsschreiberin sowie des Gerichtspräsidenten, eines Richters und einer Richterin der ersten Abteilung. Damit wird, auf der Ebene der Richterschaft, der Ausstand aller ordentlichen Mitglieder der ersten Abteilung des Thurgauer Obergerichts (Berufungsgericht) verlangt. Vorliegend kann das Präsidium das Geschäft auch nicht einer anderen Abteilung zuweisen. Dies, da sämtliche ordentlichen Mitglieder der zweiten Abteilung nach zwei Beschwerdeverfahren im gleichen Fall infolge Art. 21 Abs. 2 StPO nicht an Verfahren des Berufungsgerichts mitwirken dürfen und nach Art. 59 Abs. 1 lit. c das Berufungsgericht über den Ausstand zu entscheiden hat. Die zweite Abteilung ist mit nur zwei Ersatzrichtern nicht in der Lage, einen Spruchkörper zu bilden (§ 26 Abs. 2 ZSRG Dreierbesetzung).

Auch die erste Abteilung (Berufungsgericht) kann alleine mit ihren zwei Ersatzmitgliedern nicht ordnungsgemäss über das Ausstandsgesuch entscheiden, wie das Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO vorsieht, wenn nur einzelne Mitglieder der Berufungsinstanz vom Ausstandsgesuch betroffen sind. Es ist jedoch auch nicht das gesamte Berufungsgericht vom Ausstandsgesuch betroffen, wie das indes für die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts nach Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO erforderlich wäre: Die Geschäftsordnung erlaubt dem Präsidium nämlich, über den Einsatz der Einzelrichter zu entscheiden und/oder einen ausserordentlichen Spruchkörper zu bilden (vgl. Ziff. 1.3 i.V.m. Ziff. 1.1/1.2 oder Ziff. 6 i.V.m. Ziff. 1.1/1.2 Geschäftsordnung). Andernfalls erlaubt das Thurgauer Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) den Beizug von Präsidenten oder Vizepräsidenten der Bezirksgerichte. Es ist sodann davon auszugehen, dass bisher nicht involvierte Gerichtsschreiber zur Bildung eines Spruchkörpers zur Verfügung stehen. Damit ist das Berufungsgericht des Kantons Thurgau in der Lage, das Ausstandsgesuch zu beurteilen.

2.4 Die gesetzliche Abfolge von Art. 59 Abs. 1 lit. c und d StPO zeigt, dass primär die oberen Gerichte der Kantone sich selbst für Ausstandsentscheide organisieren und das Bundesstrafgericht nur dann zur Verfügung stehen soll, wenn die kantonalen Berufungsgerichte dies nicht mehr vermögen. Gesuchstellern geht beim Bundesstrafgericht denn auch stets eine Rechtsmittel­instanz verloren, da Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Gegensatz zu solchen von letzten kantonalen Instanzen nicht ans Bundesgericht weiterziehbar sind - vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für die Beschwerdekammer gegenüber Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 BGG für kantonale obere Gerichte. Das Bundesstrafgericht ist folglich für Ausstandsgesuche dann zuständig, wenn im Falle von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nach kantonalem Organisationsrecht kein rechtsgenügender Spruchkörper gebildet werden kann oder wenn dies bei allgemein gehaltenen Ablehnungen an praktische Grenzen stösst.

2.5 Ist damit vorliegend nicht der Ausstand aller Richter des Berufungsgerichts verlangt und erlaubt wie in Erwägung 2.3 dargelegt das Organisationsrecht den Entscheid einer kantonalen Behörde über das Ausstandsgesuch, so fehlt es an der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes nach Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO . Auf das Ausstandsgesuch ist folglich mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten. Das Gesuch ist zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Thurgau weiterzuleiten.

3. Beim diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch wird zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Thurgau zugeleitet.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 14. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Fatih Aslantas, unter Zustellung einer Kopie von act. 2

- Obergericht des Kantons Thurgau, unter separater Rücksendung der eingelegten Verfahrensakten sowie der Doppel der act. 1 und 2

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.