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- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. (nachfolgend: Gesuchsteller) mit (spÀter aufgehobenem) Urteil vom 18. MÀrz 2016 im Verfahren SK.2015.45 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG ) mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 711 Tagen (Dispositiv SK.2015.45 , Ziff. III.1 und 2), verurteilte;
- der Gesuchsteller sich im Zusammenhang mit dieser Strafsache seit dem 8. April 2014 in strafprozessualer Haft befindet, wobei ihm mit VerfĂŒgung vom 7. April 2016 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt wurde (TPF pag. 52.950.015 ff.);
- das Bundesgericht mit Urteil 6B_1104/2016 vom 7. MĂ€rz 2017 die Beschwerde des Gesuchstellers vom 27. September 2016 gegen das Urteil vom 18. MĂ€rz 2016 teilweise guthiess und die Sache zur neuen Entscheidung in Bezug auf die Strafzumessung an die Vorinstanz zurĂŒckwies, wobei es u.a. festhielt, dass die im Urteil vom 18. MĂ€rz 2016 genannte Einsatzstrafe, gemessen an den herkömmlichen und zulĂ€ssigen Strafzumessungsfaktoren, auffallend hoch sei (TPF pag. 53.100.038; E. 3.3.3 des bundesgerichtlichen Entscheides);
- mit Urteil 6B_1104/2016 vom 7. MĂ€rz 2017 das Bundesgericht des Weiteren die Beurteilung der möglichen Höchststrafe bemĂ€ngelte, wie auch die BerĂŒcksichtigung bestimmter Strafzumessungsfaktoren in straferhöhender Hinsicht (TPF pag. 53.100.035 f. und ...-037 f.; E. 3.2.3 und 3.3.2 des bundesgerichtlichen Entscheides);
- am 24. MĂ€rz 2017 die FĂŒhrungsberichte des GefĂ€ngnisses Z. und des GefĂ€ngnisses Y. eingeholt wurden (TPF pag. 53.882.009 f. und TPF pag. ...-003 ff.)
- die Parteien sich betr. Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzuges am 28. MĂ€rz 2017 (TPF pag. 53.882.012 ff. und ...-015 f.), vernehmen liessen;
- die Bundesanwaltschaft mit Fax-Eingabe vom 28. MĂ€rz 2017 zusammengefasst geltend machte, dass erst nach Neuentscheid durch das Bundesstrafgericht ErwĂ€gungen betreffend die Fortdauer des vorzeitigen Strafvollzugs getroffen werden können, wobei aufgrund der TĂ€terpersönlichkeit und der Einstellung des Gesuchstellers zur hiesigen Gesellschaft und deren Werte, von einer negativen Prognose auszugehen sei; der Gesuchsteller zudem ĂŒber keinen gĂŒltigen Aufenthaltsstatus verfĂŒge und keinen Sozialbezug zur Schweiz aufweise (TPF pag. 53.882.013);
- der Verteidiger mit Eingabe vom 28. MĂ€rz 2017 ein Haftentlassungsgesuch stellt, wobei er zusammengefasst von einer Senkung der Strafe ausgeht, und die Entlassung nach VerbĂŒssung von 2/3 der Strafe gestĂŒtzt auf Art. 86 StGB beantragt (TPF pag. 53.882.015 f.);
- die Bundesanwaltschaft, mit Fax-Schreiben vom 28. MĂ€rz 2017 zur Stellungnahme eingeladen (TPF pag. 53.882.017), sich zum Haftentlassungsgesuch nicht hat vernehmen lassen;
- das Strafmass offen ist, wobei aufgrund der AusfĂŒhrungen zur Strafzumessung im höchstrichterlichen Entscheid vom 7. MĂ€rz 2017 eine tiefere Strafe, als jene welche mit Urteil SK.2015.45 vom 18. MĂ€rz 2016 gefĂ€llt wurde (Freiheitsstrafe von 4 Jahre und 8 Monate), in Frage kommt und nicht von der im aufgehobenen Urteil vom 18. MĂ€rz 2016 ausgefĂ€llten Sanktion ausgegangen werden kann;
- der Gesuchsteller sich seit ca. drei Jahren in Haft befindet und sich im vorzeitigen Strafvollzug wohlverhÀlt (TPF pag. 53.882.003 ff. und ...-009 f.);
- aus dem Verhalten des Gesuchstellers wie auch aus dem Umstand, dass er die Beteiligung an einer kriminellen Organisation zuletzt bestritten hat, nicht geschlossen werden kann, dass er auch in Zukunft weitere, gleichartige Straftaten begehen werde;
- Art. 86 StGB im ordentlichen Strafvollzug, bei Wohlverhalten und fehlender negativer Legalprognose, die bedingte Entlassung nach VerbĂŒssung von 2/3 der Strafe vorsieht und zu berĂŒcksichtigen ist, dass selbst bei der aufgehobenen Strafe von 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, 2/3 davon in ca. 2 Monaten verbĂŒsst wĂ€ren;
- Art. 86 Abs. 2 StGB letzter Satz im vorzeitigen Strafvollzug keine analoge Anwendung findet da bei diesem Haftregime die Regeln der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend sind und vorliegend zudem die inhaftierte Person ein Haftentlassungsgesuch gestellt hat (vgl. BGE 133 I 270 E. 3..2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011, E. 1.2 und 1.3.1);
- aufgrund der bereits verbĂŒssten strafprozessualen Haft eine allfĂ€llige Reststrafe keine Fluchtgefahr begrĂŒnden lĂ€sst;
- Massnahmen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Kompetenz der zustÀndigen kantonale Behörde liegen;
- sich die Aufrechterhaltung des vorzeitigen Strafvollzugs in BerĂŒcksichtigung des Prinzips der VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit nicht weiter rechtfertigt, weshalb der Gesuchsteller in BerĂŒcksichtigung von Art. 86 Abs. 1 StGB zu entlassen ist;
- keine Kosten zu erheben sind;
- ĂŒber die EntschĂ€digung der Verteidigung mit der Hauptsache ( SK.2017.10 ) zu befinden ist;
verfĂŒgt die Vorsitzende:
1. Das Gesuch von A. wird gutgeheissen. A. wird aus der Sicherheitshaft entlassen.
2. Die GefÀngnis Y. wird angewiesen, A. zu entlassen und dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Ăber die EntschĂ€digung des amtlichen Verteidigers wird in der Hauptsache ( SK.2017.10 ) befunden.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Diese VerfĂŒgung wird (vorab per Fax) zugestellt an
- Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, StaatsanwÀltin des Bundes
- Herrn Rechtsanwalt Andreas Damke, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
- GefÀngnis Y.
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen VerfĂŒgungen und BeschlĂŒsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begrĂŒndet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gefĂŒhrt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Gegen den EntschĂ€digungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrĂŒndet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts fĂŒhren (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerĂŒgt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Ăberschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollstĂ€ndige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollstÀndigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Gegen selbststĂ€ndig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollstĂ€ndigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde ist zulĂ€ssig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeifĂŒhren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten fĂŒr ein weitlĂ€ufiges Beweisverfahren ersparen wĂŒrde (Art. 93 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerĂŒgt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerĂŒgt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels fĂŒr den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand: 29. MĂ€rz 2017
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