Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2017.30 |
Datum: | 19.09.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) |
Schlagwörter | Bundes; Güter; Maschine; Bundesanwaltschaft; Beschuldigte; Bewilligung; Stunden; Bundesstrafgericht; Ausfuhr; Urteil; Einzelrichter; Bundesstrafgerichts; Testprotokoll; Recht; Verfahren; Befehl; Sinne; Anmerkung; Widerhandlung; Gericht; Verfahrens; Verteidiger; Bewilligungspflicht; Positioniergenauigkeit; Werkzeugmaschine; Entschädigung; Stundenansatz |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 19 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 33 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2017.30 |
| Urteil vom 19. September 2017 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava | |
| Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber, | |
| gegen | ||
| A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Markus Lischer, | ||
| Gegenstand | Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontroll-gesetz | |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2017 zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:
1. A.sei wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB ) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 240.- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 700.- zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000 .- (Fr. 980 .- Gebühren und Fr. 20 .- Auslagen) seien A. anteilsmässig, ausmachend Fr. 600 .- , aufzuerlegen.
5. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Schaffhausen für den Vollzug als zuständig zu erklären.
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen und der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2017 sei aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Prozessgeschichte:
A. Am 21. März 2017 meldete B. im Auftrag seines Arbeitgebers, der Firma C. GmbH, eine gebrauchte CNC-Maschine (Model: E.1; Baujahr: 2007, Ursprungsland: Italien) mittels NCTS (Neues Computerisiertes Transitsystem) zur Ausfuhr aus der Schweiz nach Deutschland bzw. (als Bestimmungsland) Rumänien an. Die Sendung war als bewilligungsfrei deklariert. Versender der Ware war die Firma D. AG mit Sitz in Z., vertreten durch A., welcher auch für den Verkauf bzw. den Export der CNC-Maschine verantwortlich war. Die Zollstelle Thayngen blockierte die Ausfuhr der Sendung, da Abklärungen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ergaben, dass es sich bei der Ware um ein bewilligungspflichtiges Dual-Use-Gut gehandelt haben soll.
B. Auf Anzeige des SECO vom 28. März 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft am 31. März 2017 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Widerhandlung gegen Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202). Am 21. April 2017 dehnte sie die Strafuntersuchung auf A. aus.
C. Am 26. April 2017 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 3. Juni 2016 (Güterkontrollverordnung, GKV, SR 946.202.1) und Art. 22 Abs. 1 StGB und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 240.-, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 700.- .
D. A. erhob hierauf am 4. Mai 2017 firstgerecht Einsprache. Am 19. Juni 2017 reichte sein Verteidiger zudem eine Einsprache-Begründung mit diversen Beilagen bei der Bundesanwaltschaft ein.
E. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO ) und überwies diesen am 21. Juni 2017 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO ).
F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen von A. ( Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) sowie zwei Amtsberichte des SECO vom 4. und 21 Juli 2017 (mit Beilagen) zur Frage der Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Maschine als bewilligungspflichtiges Dual-Use-Gut. Im Weiteren wies der Einzelrichter mit Verfügung vom 5. September 2017 den Beweisantrag des Verteidigers auf Einholung einer Expertise der Maschine durch die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) ab.
G. Am 19. September 2017 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt; die Bundesanwaltschaft hatte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Gleichentags eröffnete der Einzelrichter das Urteil und begründete es mündlich.
H. Am 21. September 2017 verlangte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils .
Der Einzelrichter erwägt:

