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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2017.30 vom 19.09.2017

Hier finden Sie das Urteil SK.2017.30 vom 19.09.2017 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2017.30

Der Bundesstrafgericht hat A, der Beschuldigte im Fall von Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz, vom 26. April 2017 zu verurteilen und zu bestrafen. Der Strafbefehl sieht vor, dass A gemäss Art 14 Abs 1 lit a GKG versucht hat, eine CNC-Maschine ohne Bewilligung aus der Schweiz auszuführen, die für zivile Verwendungszwecke konzipiert ist und deren Export unter der Vorschrift des Güterkontrollgesetzes verboten ist. Die Strafe beträgt 15 Tagessätzen zu je Fr 240- und eine Busse von Fr 700-. Der Beschuldigte wird freigesprochen, und die Kosten des Verfahrens werden von der Eidgenossenschaft aufgebracht.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2017.30

Datum:

19.09.2017

Leitsatz/Stichwort:

Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB)

Schlagwörter

Bundes; Güter; Maschine; Bundesanwaltschaft; Beschuldigte; Bewilligung; Stunden; Bundesstrafgericht; Ausfuhr; Urteil; Einzelrichter; Bundesstrafgerichts; Testprotokoll; Recht; Verfahren; Befehl; Sinne; Anmerkung; Widerhandlung; Gericht; Verfahrens; Verteidiger; Bewilligungspflicht; Positioniergenauigkeit; Werkzeugmaschine; Entschädigung; Stundenansatz

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 19 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 33 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.30

Urteil vom 19. September 2017
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter

Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Markus Lischer,

Gegenstand

Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontroll-gesetz


Anträge der Bundesanwaltschaft:

Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2017 zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:

1. A.sei wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB ) schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 240.- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 700.- zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000 .- (Fr. 980 .- Gebühren und Fr. 20 .- Auslagen) seien A. anteilsmässig, ausmachend Fr. 600 .- ­, aufzuerlegen.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Schaffhausen für den Vollzug als zuständig zu erklären.

Anträge der Verteidigung:

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen und der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2017 sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Prozessgeschichte:

A. Am 21. März 2017 meldete B. im Auftrag seines Arbeitgebers, der Firma C. GmbH, eine gebrauchte CNC-Maschine (Model: E.1; Baujahr: 2007, Ursprungsland: Italien) mittels NCTS (Neues Computerisiertes Transitsystem) zur Ausfuhr aus der Schweiz nach Deutschland bzw. (als Bestimmungsland) Rumänien an. Die Sendung war als bewilligungsfrei deklariert. Versender der Ware war die Firma D. AG mit Sitz in Z., vertreten durch A., welcher auch für den Verkauf bzw. den Export der CNC-Maschine verantwortlich war. Die Zollstelle Thayngen blockierte die Ausfuhr der Sendung, da Abklärungen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ergaben, dass es sich bei der Ware um ein bewilligungspflichtiges Dual-Use-Gut gehandelt haben soll.

B. Auf Anzeige des SECO vom 28. März 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft am 31. März 2017 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Widerhandlung gegen Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202). Am 21. April 2017 dehnte sie die Strafuntersuchung auf A. aus.

C. Am 26. April 2017 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 3. Juni 2016 (Güterkontrollverordnung, GKV, SR 946.202.1) und Art. 22 Abs. 1 StGB und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 240.-, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 700.- .

D. A. erhob hierauf am 4. Mai 2017 firstgerecht Einsprache. Am 19. Juni 2017 reichte sein Verteidiger zudem eine Einsprache-Begründung mit diversen Beilagen bei der Bundesanwaltschaft ein.

E. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO ) und überwies diesen am 21. Juni 2017 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO ).

F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen von A. ( Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) sowie zwei Amtsberichte des SECO vom 4. und 21 Juli 2017 (mit Beilagen) zur Frage der Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Maschine als bewilligungspflichtiges Dual-Use-Gut. Im Weiteren wies der Einzelrichter mit Verfügung vom 5. September 2017 den Beweisantrag des Verteidigers auf Einholung einer Expertise der Maschine durch die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) ab.

G. Am 19. September 2017 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt; die Bundesanwaltschaft hatte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Gleichentags eröffnete der Einzelrichter das Urteil und begründete es mündlich.

H. Am 21. September 2017 verlangte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils .

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Zuständigkeit

Gemäss Art. 18 Abs. 1 GKG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Art. 14 dieses Gesetzes der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben.

Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 ( StBOG ; SR 173.71).

1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache

Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat ( Art. 356 Abs. 2 StPO ), stellen sich keine besonderen Fragen.

2. Materielles

2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB gemacht zu haben, indem er versucht habe, die verfahrensgegenständliche CNC-Maschine ohne die erforderliche Bewilligung des SECO aus der Schweiz auszuführen.

2.2 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich (TPF 2.930.3). Er macht insbesondere geltend, die Ausfuhr der Maschine unterstehe aufgrund der technischen Spezifikationen nicht der Bewilligungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV (s. E. 2.5.1).

2.3

2.3.1 Das GKG bezweckt u.a. die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter (Art. 1 GKG ). Als doppelt verwendbar (Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Dual-Use-Güter sind Waren, welche grundsätzlich für einen zivilen Verwendungszweck konzipiert und hergestellt wurden, deren Verwendung aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit) auch für militärische Zwecke nicht ausgeschlossen werden kann ( Petermann , Dual-Use, Zürich/St. Gallen 2014, Rn. 288).

Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG ) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 2 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und Technologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind.

2.3.2 Nach Art. 14 Abs. 1 GKG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Bereich der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV ). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Güter von schweizerischem Staatsgebiet ausführt.

2.4

2.4.1 Beim verfahrensgegenständlichen Gut handelt es sich um ein CNC-gesteuertes Bearbeitungszentrum - eine sog. Fräsmaschine - der Marke E.1 des Herstellers E. S.r.l., Italien. Gemäss Anklage, die sich diesbezüglich auf die Beurteilung des SECO stützt, sei diese Maschine aufgrund der technischen Spezifikationen (Positioniergenauigkeit) von der Exportkontrollnummer (EKN) 2B201a Ziff. 1 des Anhangs 2 GKV erfasst, weshalb deren Ausfuhr einer Bewilligungspflicht des SECO unterliege.

2.4.2 EKN 2B201a Ziff. 1 des Anhangs 2 GKV erfasst Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit folgender Eigenschaft: Positioniergenauigkeit mit allen verfügbaren Kompensationen' von kleiner (besser)/gleich 6 m nach ISO 230-2:1988 oder entsprechenden nationalen Normen entlang der Linearachse".

Gemäss Anmerkung zur EKN 2B201a werden Fräsmaschinen von dieser Nummer nicht erfasst und unterstehen demzufolge nicht der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV , wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) Verfahrweg der x-Achse ist grösser als 2 m;

b) Gesamtpositioniergenauigkeit der x-Achse ist grösser (schlechter) als 30 m.

2.5

2.5.1 Der Verteidiger reichte im Vorverfahren mit der Einsprache-Begründung eine Bestätigung der Herstellerfirma E. S.r.l. vom 9. Juni 2017 ein, der zu entnehmen ist, dass die interessierende Maschine die beiden in der Anmerkung zur EKN 2B201a umschriebenen technischen Voraussetzungen erfüllt (TPF 2.661.4). Im nachträglichen Bewilligungsverfahren vor dem SECO wurde die Positioniergenauigkeit der x-Achse vom Beschuldigten mit 0.1 mm (mithin deutlich unter der Grenze von 30 m) angegeben. Das SECO hat diese Angabe akzeptiert und die Ausfuhr der Maschine am 1. Mai 2017 bewilligt (TPF 2.661.4/19). Im Weiteren gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung an, die Maschine habe eine Achsenlänge von 3 m und die Positioniergenauigkeit sei nicht besser als 0.1 mm (TPF 2.930.7).

2.5.2 Ob in casu die beiden fraglichen technischen Voraussetzungen tatsächlich vorgelegen haben, wurde seinerzeit im Rahmen der Blockierung und vor der definitiven Ausfuhr der Maschine aus der Schweiz nicht näher überprüft. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten des Beschuldigten von der Richtigkeit seiner und der Angaben des Herstellers zu den technischen Eigenschaften der Maschine auszugehen.

2.6

2.6.1 Das SECO führt in seinen vom Gericht eingeholten Amtsberichten vom 4. und 21. Juli 2017 unter Hinweis auf die im Anhang 2 GKV enthaltene technische Anmerkung zur EKN 2B201 aus, die Positioniergenauigkeit der Werkzeugmaschine müsse mit einem sog. individuellen Testprotokoll dokumentiert werden; als Alternative dazu könnten amtliche Werte für jedes Werkzeugmaschinenmodell herangezogen werden. Ohne ein solches Testprotokoll bzw. einen amtlichen Wert würden CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen immer als genau im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs 2, Teil 2 GKV gelten. In casu liege kein amtlicher Wert vor, da keine Messungen vorgenommen worden seien, und es sei zu keinem Zeitpunkt im Zoll-, nachträglichen Bewilligungs- oder Strafverfahren den Behörden ein Testprotokoll vorgelegt worden. Die Ausnahmeregelung der Anmerkung zur EKN 2B201a komme daher vorliegend nicht zur Anwendung, so dass die fragliche Maschine der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliege (TPF 2.661.1 ff./181 ff.).

2.6.2 Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Die vom SECO zitierte technische Anmerkung zur EKN 2B201 lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinenmodell amtliche Werte für die Positioniergenauigkeit herangezogen werden ...". Aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht, jedenfalls nicht mit der dem Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB ) genügenden Klarheit, dass das Testprotokoll zwingend ( muss") vom Exporteur unaufgefordert vorzulegen ist. Eine solche Verpflichtung deckt sich insbesondere auch nicht mit Art. 18 Abs. 1 GKV , wonach erst auf Verlangen des SECO mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden muss, dass die Güter zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden. Dass der Beschuldigte vorliegend vom SECO zur Vorlage eines Testprotokolls aufgefordert wurde, ergibt sich aus den Akten nicht.

2.6.3 Beim Beschuldigten handelt es sich nachweislich um einen juristischen Laien. Gemäss seinen glaubhaften Aussagen hat er erstmals ein solches Gut ins Ausland exportiert (BA 13.2.6; TPF 2.930.4 f.). Gerade für einen juristischen Laien ohne einschlägige Erfahrungen im Exportbereich war eine besondere Pflicht zur Beilegung eines Testprotokolls infolge mangelnder Bestimmtheit der vom SECO angerufenen gesetzlichen Grundlage nicht erkennbar.

2.6.4 Ebenso wenig kann der Schlussfolgerung des SECO gefolgt werden, wonach ohne ein Testprotokoll oder einen amtlichen Wert CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen immer als genau im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs 2, Teil 2 gelten würden. Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich weder aus dem Gesetzes- und Verordnungstext zur Güterkontrollgesetzgebung noch aus der hier interessierenden technischen Anmerkung zur EKN 2B201 ableiten.

2.7 Nach dem in den E. 2.5 und 2.6 Gesagten erfüllt die verfahrensgegenständliche Maschine die technischen Voraussetzungen gemäss Anmerkung zur EKN 2B201a. Demzufolge war die Ausfuhr der Maschine nicht bewilligungspflichtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GKV und somit nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG .

Der Beschuldigte ist folglich freizusprechen .

3. Verfahrenskosten

Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine allfällige Kostenauferlegung an die freigesprochene Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO . Die Verfahrenskosten sind demnach von der Eidgenossenschaft zu tragen.

4. Entschädigung

4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a).

Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162; vgl. Art. 22 Abs. 3 ). Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230. - für Arbeitszeit und Fr. 200. - für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR ).

4.2 Der Beschuldigte beantragt den Ersatz der Kosten seiner Wahlverteidigung. Rechtsanwalt Urs Markus Lischer macht in seiner Kostennote einen Arbeitsaufwand von 18.18 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280. - für seine Arbeit (15.68 Stunden) resp. Fr. 100 für die Arbeit der Praktikantin (2.5 Stunden), 4 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 280. - sowie Auslagen von Fr. 241.90 (zzgl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 7'692.10, geltend (TPF 2.925.1 ff.).

4.3 Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Auslagen des Verteidigers erscheinen insgesamt angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 230. - zu reduzieren; das Verfahren stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Auf der anderen Seite rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, diesen Stundenansatz auch auf den Arbeitsaufwand der Praktikantin anzuwenden. Die Reise- und Wartezeit sind praxisgemäss mit Fr. 200. - zu vergüten. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist der Beschuldigte demnach durch die Eidgenossenschaft aufgerundet mit Fr. 6'640.- für die Kosten der Wahlverteidigung zu entschädigen.


Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.

3. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'640.- entschädigt.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Das Urteilsdispositiv wird der anwesenden Partei ausgehändigt; der nicht anwesenden Partei wird es schriftlich zugestellt .

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Urs Markus Lischer (Verteidiger von A.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde


Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 4. Oktober 2017

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