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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2016.49 vom 20.01.2017

Hier finden Sie das Urteil SK.2016.49 vom 20.01.2017 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2016.49

Der Bundesstrafgericht pénal fédéral hat das Verfahren SK.2016.49 als gegenstandslos abgeschrieben und die Kosten von Fr. 200.-- für A. aufgeführt, da der Rückzug der Einsprache vom 8. September 2016 den Strafbefehl vom 2. September 2016 nicht mehr gültig gemacht hat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2016.49

Datum:

20.01.2017

Leitsatz/Stichwort:

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);
Abschreibung des Verfahrens

Schlagwörter

Bundes; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Einsprache; Befehl; Bundesstrafgerichts; Kammer; Bundesanwaltschaft; Gericht; Verfügung; Einzelrichter; Rückzug; Entscheid; Bundesgericht; Tribunal; Verfahrenskosten; Befehls; Urteil; Rechtskraft; Basel; énal; Gerichtsschreiber; Geldstrafe; Schweizerische

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 24 StGB ;Art. 35 StPO ;Art. 352 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 93 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

Franz Riklin, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 356 StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.49

Verfügung vom 20. Januar 2017
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser,
Einzelrichter,

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A.,

Gegenstand

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO );
Abschreibung des Verfahrens


Der Einzelrichter erwägt, dass

- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 2. September 2016 A. wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB ) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 200.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 300.-- verurteilte (pag. 2.100.003 f.);

- A. mit Schreiben vom 8. September 2016 Einsprache erhob (pag. 2.100.009 f.);

- die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit a StPO ) und am 28. Oktober 2016 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO );

- das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;

- der Strafbefehl vom 2. September 2016 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;

- die geforderte Geldstrafe innerhalb des zulässigen Sanktionenrahmens liegt (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO );

- die Einsprache vom 8. September 2016 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO );

- die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO ) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst ( Franz Riklin , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 356 StPO N. 4);

- A. anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2017 die Einsprache vor Abschluss des Parteivortrags zurückzog;

- der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2016 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;

- das Verfahren SK.2016.49 somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 -428 StPO bestimmen;

- zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009, E. 3.3);

- A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2016.49 verursacht hat;

- wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO ), so hat die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen (Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2012.25 vom 2. Oktober 2012; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2015.33 vom 11. Dezember 2015; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.23 vom 6. Juli 2016; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich/Basel/Genf, S. 626; Gwladys Gilléron/Martin Killias, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 356 StPO N. 14);

- A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;

- neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren, zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen ( Michael Daphinoff, a.a.O., S. 626);

- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes ( StBOG ; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten , Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von minimal Fr. 200.-- festzusetzen ist.


Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. Das Verfahren SK.2016.49 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.

II.

Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird der Entscheid ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird er zugestellt .

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Eidg. Zollverwaltung EZV


Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 20. Januar 2017

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