Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2016.37 |
Datum: | 01.02.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) in der bis am 31. Dezember 2008 gültigen Fassung) |
Schlagwörter | VStrR; Verfahren; Verwaltung; Akten; Gericht; Parteien; Verfügung; Eidgenössische; Einzelrichter; Bundesanwaltschaft; Finanzdepartement; Beurteilung; Bundesstrafgericht; Begehren; Eingabe; Verfahren; Hauptverhandlung; Verfahrens; Verfügung; Kammer; Apos;; FINMAG; Bundesstrafgerichts; Antrag; Busse; Beweise; Urteil; Beweisanträge |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2016.37 |
| | | Verfügung vom 1. Februar 2017 Strafkammer |
| | | Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács |
| | | 1. Bundesanwaltschaft , vertreten durch Loretta Zumbach, Juristin im Rechtsdienst, 2. Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Esther Kobel, Gruppenleiterin im Strafrechtsdienst,
|
| | gegen |
| | | A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Gerber, |
| | | Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Der Einzelrichter erwägt:
1. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD), Generalsekretariat EFD, eröffnete mit Verfügung vom 31. Januar 2014 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und weitere Personen wegen Verdachts auf unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG ; SR 952.0) (EFD pag. 442.1-028 040 0001). Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 stellte es fest, dass die Untersuchung gegen A. vollständig und der Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG (in der bis am 31. Dezember 2008 gültigen Fassung) erfüllt ist. Es eröffnete dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Marc Gerber, das Schlussprotokoll und setzte Frist zur Stellungnahme und zum Antrag auf Ergänzung der Untersuchung an (pag. 442.1-028 081 0001 f.). A. liess sich mit Eingabe vom 13. Mai 2015 vernehmen (pag. 442.1-028 081 0029 ff.). Am 17. August 2015 erliess das EFD einen Strafbescheid gegen A. (pag. 442.1-028 091 0001 ff.). A. liess am 15. September 2015 durch seinen Rechtsvertreter dagegen Einsprache erheben (pag. 442.1-028 091 0014 ff.).
2. Am 26. Mai 2016 erliess das EFD folgende Strafverfügung gegen A. (EFD pag. 442.1-028 110 0001 ff. = TPF pag. 47.100.5 ff.):
1. A. wird schuldig gesprochen der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG in der bis am 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, begangen in der Zeit von 1. September 2004 bis zum 30. Dezember 2007,
und verurteilt:
a) zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen à CHF 260, ausmachend CHF 12'480, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren;
b) zu einer Busse von CHF 3'120;
c) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Spruch- und Schreibgebühren von total CHF 4'240.
2. Die Busse und die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 1 lit. b) und c) des Urteilsdispositivs sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft und werden separat in Rechnung gestellt.
3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
3. A. liess mit Eingabe an das EFD vom 8. Juni 2016 um gerichtliche Beurteilung ersuchen (pag. 442.1-028 110 0026 ff.). Das EFD übermittelte die Akten zusammen mit der Strafverfügung an die Bundesanwaltschaft (TPF pag. 47.100.3). Diese reichte die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung am 10. August 2016 beim Bundesstrafgericht ein (TPF pag. 47.100.1).
4.
4.1 Das vorliegende Strafverfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das Bankengesetz, welches zu den Finanzmarkterlassen zählt, zum Gegenstand (Art. 1 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMAG ; SR 956.1). Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement (Art. 50 Abs. 1 FINMAG ). Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73 -83 VStrR gelten sinngemäss (Art. 50 Abs. 2 FINMAG ). S ubsidiär sind die Bestimmungen der StPO heranzuziehen ( Art . 82 VStrR ).
4.2 Das Gericht gibt den Parteien vom Eingang der Akten Kenntnis. Es prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR ). Die Parteien sind rechtzeitig von der Hauptverhandlung zu benachrichtigen (Art. 75 Abs. 3 VStrR ). Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen (Art. 50 Abs. 3 FINMAG ). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR ).
4.3 Eine Untersuchung gemäss StPO findet im gerichtlichen Verfahren nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Art. 75 Abs. 2 VStrR (Art. 73 Abs. 3 VStrR ). Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Akten vor der Hauptverhandlung ergänzen oder ergänzen lassen (Art. 75 Abs. 2 VStrR ). Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnahmen der Verwaltung wiederholen (Art. 77 Abs. 1 VStrR ). Das Gericht würdigt die Beweise frei (Art. 77 Abs. 3 VStrR ). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Fristen für die Rechtsmittel und der Behörden, an die es weitergezogen werden kann (Art. 79 Abs. 2 VStrR ).
4.4 Das Gericht kann vom Strafmass der Strafverfügung der Verwaltung abweichen. Das Verbot der reformatio in peius im Rahmen von Art. 70 Abs. 1 VStrR gilt lediglich für das Verfahren vor der Verwaltung, jedoch nicht für das gerichtliche Verfahren. Im gerichtlichen Verfahren darf der Richter eine Strafe auch erhöhen. Die von der Verwaltung ausgesprochene Strafe ist als Antrag an das Gericht zu werten, den der Richter ändern kann (Hauri , Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155, 163; Eicker/Frank/Achermann , Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 278). Das Gericht entscheidet in der Sache und in Bezug auf die Kosten neu (Hauri , a.a.O., S. 155 f.; Eicker/Frank/Achermann , a.a.O., S. 278).
4.5 Die Verwaltung kann die Strafverfügung mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 1 VStrR ). Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch der Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen (Art. 78 Abs. 2 VStrR ). In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR ). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Partei, die den Rückzug erklärt (Art. 78 Abs. 4 VStrR ).
5. 5.1 Die Strafverfügung wurde dem Rechtsvertreter am 30. Mai 2016 zugestellt (pag. 442.1-028 110 0025). Das Begehren um gerichtliche Beurteilung, beim Generalsekretariat EFD eingegangen am 9. Juni 2016 (pag. 442.1-028 110 0026), erfolgte innert der 10tägigen Frist von Art. 72 Abs. 1 VStrR. Auf das Begehren ist einzutreten.
5.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zeigte den Parteien am 12. August 2016 den Eingang der Überweisung der Akten und der Strafverfügung an (TPF pag. 47.160.1). Am 25. August 2016 wurden die Parteien durch den zuständigen Einzelrichter eingeladen, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 47.280.1). Die Bundesanwaltschaft äusserte sich nicht. Das EFD verzichtete auf Beweisanträge (TPF pag. 47.511.1). Der Verteidiger von A. stellte mit Eingabe vom 15. September 2016 folgende Anträge: 1. Die Anklage sei zur Ergänzung zurückzuweisen; 2. Die Verwaltungsstrafbehörde sei richterlich anzuweisen, diejenigen Akten aus den Verfahrensakten zu entfernen, welche im Verwaltungsverfahren a) unter Androhung einer Busse erlangt wurden und auf anderem Weg nicht hätten erlangt werden können, b) unter Androhung einer Busse erlangt wurden, unabhängig davon, ob sie durch die Strafverfolgungsbehörden auch auf anderem Wege hätten erlangt werden können (TPF pag. 47.521.1 ff.). Mit prozessleitender Verfügung des Einzelrichters vom 22. September 2016 wurde - unter Bezugnahme auf die vorgenannte Eingabe der Verteidigung - das EFD gemäss Art. 75 Abs. 2 VStrR angewiesen, im Hinblick auf die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen eine Aktenergänzung in dem Sinne vorzunehmen, dass sämtliche Aktenverweise der Strafverfügung aktenmässig aufgeschlüsselt und die entsprechenden Dokumente als Beilagen zur Strafverfügung eingereicht werden (TPF pag. 47.280.2 f.). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 kam das EFD dieser Aufforderung nach (TPF pag. 47.511.2 f.). Am 21. Oktober 2016 wurden die Parteien erneut eingeladen, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 47.280.4). Das EFD verzichtete auf Beweisanträge (TPF pag. 47.511.13). Der Verteidiger erneuerte die mit Eingabe vom 15. September 2016 gestellten Anträge (TPF pag. 47.521.6 ff.). Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 20. Dezember 2016 wurden die Anträge der Verteidigung abgewiesen (TPF pag. 47.280.2 f.). Von Amtes wegen wurden die Akten um einen Strafregister- und einen Betreibungsregisterauszug sowie um die aktuellen Steuerunterlagen ergänzt (TPF pag. 47.280.2 f., 47.221.1 ff., 47.261.1 ff.). Die Parteien wurden am 20. Dezember 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen.
5.3 Am 31. Januar 2017 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer in Anwesenheit der Parteien, mit Ausnahme der auf eine Teilnahme verzichtenden Bundesanwaltschaft, statt. Nach der Behandlung der Vorfragen führte der Einzelrichter eine Befragung des Beschuldigten A. zur Person und zur Sache durch. Das Beweisverfahren wurde geschlossen. Vor dem Parteivortrag seines Verteidigers zog A. sein Begehren um gerichtliche Beurteilung zurück.
6. Da das Begehren um gerichtliche Beurteilung in der Hauptverhandlung zurückgezogen worden ist, ist das gerichtliche Verfahren einzustellen (Art. 78 Abs. 3 VStrR ). 7. Die Strafverfügung des EFD gegen A. vom 26. Mai 2016 steht damit einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 72 Abs. 3 i.V.m. Art. 78 Abs. 3 VStrR ). 8. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind bei diesem Ausgang A. aufzuerlegen (Art. 78 Abs. 4 VStrR ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
Der Einzelrichter verfügt:
1. Das gerichtliche Verfahren gegen A. wird eingestellt.
2. Die Strafverfügung des EFD vom 26. Mai 2016 ist rechtskräftig.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird A. auferlegt.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft, Rechtsdienst
- Eidgenössisches Finanzdepartement
- Rechtsanwalt Marc Gerber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Eidgenössisches Finanzdepartement als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand: 2. Februar 2017
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