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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2017.198
Datum:30.11.2017
Leitsatz/Stichwort:Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG).
Schlagwörter : Recht; Beschwerde; Akten; Bundesanwaltschaft; Rechtsanwalt; Verfahren; Akteneinsicht; Rechtshilfe; Entscheid; Konto; Verfahrens; Beschwerdekammer; Rechtsverweigerung; Beschwerdeführer; Verfügung; Friedli; Verfahren; Sachen; Verfahrensakten; Bundesstrafgericht; Ersuche; Behörde; Partei; Zwischenverfügung; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Internationale; Bundesstrafgerichts; Einsicht; Staat
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 46 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:118 Ia 488; 135 IV 212; 142 IV 250; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.198

Entscheid vom 30. November 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Rechtsverweigerung (Art. 46 a VwVG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unternehmensverantwortliche der B. GmbH, darunter C. Die B. GmbH soll mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen haben, der die Ausstattung von rumänischen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Den Unternehmensverantwortlichen der B. GmbH wird vorgeworfen, in diesem Zusammenhang Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000.-- verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Gesellschaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzuleiten (s. Entscheid der Beschwerdekammer RR.2014.82 vom 29. Juli 2014, lit. A).

B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 und Ergänzung vom 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der Bank E. in Z. für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (s. Entscheid der Beschwerdekammer RR.2014.82 vom 29. Juli 2014, lit. A).

C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Februar 2012 trat die Bundesanwaltschaft auf das österreichische Rechtshilfeersuchen ein und wies die Bank F. (vormals Bank E.) an, sämtliche Kontounterlagen des fraglichen Kontos herauszugeben.

Nach Analyse der von der Bank eingereichten Bankunterlagen, einer weiteren Editionsaufforderung sowie einer der Bundesanwaltschaft weitergeleiteten MROS-Meldung bezüglich mehrerer Geschäftsbeziehungen sperrte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Juni 2012 unter anderem das Konto Nr. 2, lautend auf A. befristet auf drei Monate. Mit Verfügung vom 21. September 2012 verlängerte sie die Sperrfrist bis am 20. Dezember 2012. Nach Eingang der restlichen edierten Bankunterlagen u.a. betreffend das Konto von A. und darauffolgender Analyse der Geldabflüsse sperrte die Bundesanwaltschaft das vorstehende Konto von A. mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 ohne Befristung (s. Entscheid der Beschwerdekammer RR.2014.82 vom 29. Juli 2014, lit. C f.).

D. Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 ersuchte der damalige Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt G., die Bundesanwaltschaft um Zustellung der gesamten Verfahrensakten zur Einsicht (act. 1.3). Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt G. mit, dass mit der Einsicht in die Dokumente, welche sein Vorgänger, Rechtsanwalt H., ihm übermittelt habe sowie in die bereits übermittelten Bankunterlagen seines Mandanten, er vollumfänglich Akteneinsicht erhalten habe. Die restlichen Unterlagen, welche sich noch bei der Bundesanwaltschaft befänden, würden nicht seinen Klienten betreffen. In der Beilage übermittelte sie ihm das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2012 (act. 1.4). Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 ersuchte Rechtsanwalt G. nochmals, ihm die gesamten Verfahrensakten zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen
(act. 1.5). Mit Antwortschreiben vom 20. Februar 2013 erklärte die Bundesanwaltschaft, dass Rechtsanwalt G. vollumfänglich Akteneinsicht gewährt worden sei und verwies auf Art. 80 b IRSG sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.173 vom 13. Oktober 2010, E. 2.1 (act. 1.6). Unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 28. März 2013 von Rechtsanwalt G. hielt die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 4. April 2013 unter Hinweis auf ihre Antwort vom 13. März 2013 fest, dass sie ihm vollumfänglich Akteneinsicht gewährt habe (act. 1.7).

E. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto von A. an die ersuchende Behörde und die Aufrechterhaltung der Kontosperre an ( RR.2012.140 -143 act. 13.3).

F. Gegen die Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 liess A. durch Rechtsanwalt G. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und die Aufhebung der Schlussverfügung sowie die Verweigerung der Rechtshilfe beantragen. Eventualiter stellte er den Antrag, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihm umfassende Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid RR.2014.82 vom 29. Juli 2014 verneinte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts namentlich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Bundesanwaltschaft und wies im Übrigen die Beschwerde ab.

G. Mit Schreiben vom 26. September 2016 konstituierte sich neu Rechtsanwalt Georg Friedli als Rechtsvertreter von A.. In demselben Schreiben beantragte Rechtsanwalt Friedli die vollständige Akteneinsicht (act. 1.8). Mit Antwortschreiben vom 18. Oktober 2016 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Friedli mit, dass die vollständigen Verfahrensakten betreffend A. bei Rechtsanwalt G. vorhanden seien, und bat ihn, die Verfahrensakten direkt bei seinem Vorgänger zu verlangen (act. 1.9).

Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 ersuchte Rechtsanwalt Friedli die Bundesanwaltschaft um Einsicht in die vollständigen Akten. Er gehe davon aus, dass im Januar 2017 bei der ersuchenden Behörde eine Rückfrage erfolgt sei. In diesem Zusammenhang interessiere ihn die Antwort (act. 1.10). Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 wies die Bundesanwaltschaft auf ihr früheres Schreiben vom 14. Februar 2017 hin und hielt fest, sie gehe davon aus, dass Rechtsanwalt Friedli die vollständigen Verfahrensakten bei seinem Vorgänger einverlangt habe. Abschliessend teilte sie mit, dass die Antwort der ersuchenden Behörde noch ausstehend sei. Sobald sie selber darüber verfüge, würde sie ihn entsprechend informieren (act. 1.11).

Mit Schreiben vom 5. April 2017 stellte Rechtsanwalt G. seinem Nachfolger die Verfahrensakten zu (act. 1.12).

Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 erklärte Rechtsanwalt Friedli gegenüber der Bundesanwaltschaft, dass diese ihm nach wie vor eine vollständige Akteneinsicht verweigere. Er habe zwischenzeitlich die Verfahrensakten von Rechtsanwalt G. erhalten und festgestellt, dass ihm insbesondere die Verfahrensakten im Zusammenhang mit der Korrespondenz zwischen den schweizerischen und den ausländischen Behörden nicht vorlägen. Diese Akten seien auch Rechtsanwalt G. nie zur Verfügung gestellt worden. Er ersuche daher erneut, ihm Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren unter Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses (act. 1.13).

H. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 ersuchte Rechtsanwalt Friedli erneut um vollständige Akteneinsicht sowie um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte. Er setzte dabei der Bundesanwaltschaft eine Frist bis 6. Juli 2017 für die Freigabe und die Akteneinsicht oder den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 1.1).

I. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 erhebt A. durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ohne Zeitverzug zu beurteilen (act. 1 S. 1 f.). Anfechtungsobjekt sei die unrechtmässige Verweigerung einer Verfügung (act. 1 S. 2). Die Frage, ob der Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall tatsächlich Anspruch auf Akteneinsicht habe, bilde nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (act. 1 S. 6).

J. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 teilte Rechtsanwalt Friedli der Beschwerdekammer mit, dass am 12. Juli 2017 die beigelegte Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Juli 2017 eingegangen sei (act. 4). Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 lehnte die Bundesanwaltschaft die Ersuchen um Aufhebung der Sperre vom 9. Mai 2017 und 14. Juni 2017 ab. Ebenso wies sie in der Begründung die Akteneinsicht implizit ab (act. 4.1 Ziff. 11). Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft aus, dass die Akteneinsicht A. bereits vor Jahren gewährt worden sei. Es werde jedoch weder ein nicht wiedergutzumachender Schaden (aufgrund der Kontosperre) geltend gemacht, noch ein solcher belegt, sondern nur querulatorisch" auf der Aufhebung der Kontosperre beharrt, um vollständige Akteneinsicht zu erlangen (act. 4.1 S. 4).

K. Die Beschwerdekammer räumte in der Folge den Parteien mit Schreiben vom 25. Juli 2017 Gelegenheit ein, sich für den Fall der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 6).

Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 27. Juli 2017 auf einen Antrag; die Beschwerdegegnerin liess sich weder innert Frist noch bis dato vernehmen (act. 7 ff.). Der Beschwerdeführer stellt mit Schreiben vom 7. August 2017 den Antrag, es sei auf das Verfahren einzutreten und es sei die Beschwerde gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz abzuschreiben (act. 8). Die vorstehenden Eingaben wurden mit Schreiben vom 10. August 2017 allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 9).

L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140; 123 E. 1.1 S. 26). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).


2.

2.1 Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich gegen die nach Darstellung des Beschwerdeführers unbehandelt gebliebenen Akteneinsichtsgesuche, letztmals gestellt mit Schreiben vom 14. Juni 2017 (act. 1).

2.2 Gemäss Art. 46 a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass die rechtssuchende Person zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch eingereicht hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegeben ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.41 vom 2. August 2012, E. 3.2; U HLMANN /W ÄLLE -B ÄR , VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 46 a N. 13 ).

2.3 Entscheidet im Verlaufe des Verfahrens die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache, kommt eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtschutzinteresses nicht mehr in Betracht (s. U HLMANN /W ÄLLE -B ÄR , a.a.O., Art. 46 a N. 6). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben ; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten ( BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2; Markus Müller , VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46 a N. 11).

2.4 Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 entschied die Beschwerdegegnerin über die Akteneinsichtsgesuche, deren Nichtbehandlung Gegenstand der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. Juli 2017 bilden. Damit hat die Beschwerdegegnerin noch vor Beschwerdeerhebung dem in der Rechtsverweigerungsbeschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers entsprochen. Daran vermag der Umstand, dass die Zwischenverfügung nach Darstellung des Beschwerdeführers ihm im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht eröffnet worden war, nichts zu ändern. Bei dieser Sachlage kommt eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht und auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 die Verweigerung der Akteneinsicht nicht begründet und ihr Vorgehen komme einer Rechtsverweigerung gleich. Aus diesem Grund sei auf die Beschwerde einzutreten und gutzuheissen (act. 8 S. 3). Entgegen seiner Annahme ist seine Rüge allerdings nicht im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde, sondern gegebenenfalls einer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 zu prüfen, da sie den in der Sache gefällten Entscheid betrifft (vgl. U HLMANN /W ÄLLE -B ÄR , a.a.O., Art. 46 a N. 6).

Vollständigkeitshalber bleibt festzuhalten, dass in demselben Verfahren das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich mehrmals geltend gemacht werden kann und dass grundsätzlich - Rechtsmissbrauch und andere wichtige Gründe vorbehalten - auch in Akten Einsicht zu gewähren ist, deren Inhalt der Partei bereits bekannt ist (vgl. Stephan C. Brunner , VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, a.a.O., Art. 26 N. 17, mit weiteren Hinweisen).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zumindest drei Tage nach Ablauf der von ihm angesetzten Frist mit der Beschwerdeerhebung zugewartet hat (s. supra lit. H f.). Es ist daher fraglich, ob ihm vorgeworfen werden könnte, die Rechtsverweigerungsbeschwerde verfrüht erhoben zu haben. Erfolgte die Beschwerde in guten Treuen, rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Kostenauflage zu verzichten. Der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung trotz Unterliegens besteht demgegenüber kein Grundlage.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 30. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Georg Friedli

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

(Schluss-)Verfügung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Zwischenverfügung

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

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