E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2017.114 vom 28.06.2017

Hier finden Sie das Urteil RR.2017.114 vom 28.06.2017 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2017.114

Der Bundesstrafgericht des Kantons Obwalden hat eine Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Obwalden wegen der Herausgabe von Beweismitteln und der Rücksetzung von Kontosperren an die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, unter Berücksichtigung verschiedener rechtlicher und rechtlichen Aspekte abgeschrieben. Die Beschwerde wurde zurückgezogen, aber das Gericht hat den Restbetrag von Fr. 6'000.- zurückzuerstatten.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2017.114

Datum:

28.06.2017

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Rückzug der Beschwerde.

Schlagwörter

Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Gericht; Apos;; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfe; Obwalden; Herausgabe; Rückzug; Tribunal; Sachen; Verfahren; Rückzugs; Verfahren; Blättler; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Bernhard; Isenring; Wirtschaftsdelikte; Beschlagnahme; Vereinigung; Verträgen; Konten; Zwischenverfügungen; Konto; Beschwerdeverfahren; Eingabe

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.114

Entscheid vom 28. Juni 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Obwalden, Wirtschaftsdelikte ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33 a IRSV )

Rückzug der Beschwerde


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die kroatische Staatsanwaltschaft gegen verschiedene Personen ein Strafverfahren unter anderem wegen krimineller Vereinigung und Missbrauchs des Vertrauens bei wirtschaftlicher Betätigung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung führt (act. 1.2);

- in diesem Zusammenhang die kroatischen Behörden unter anderem mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober und 18. November 2016 an die Schweiz gelangten und um Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen der A. AG und Verträgen und Abkommen zwischen der A. AG und Fussballspielern, Fussballclubs und Dritten sowie um Sperrung der auf die A. AG lautenden Konten bei der Bank B. in Zürich und der Bank B. in Genf ersuchten (act. 1.2);

- die Staatsanwaltschaft Obwalden mit Zwischenverfügungen vom 28. November 2016 die auf die A. AG lautenden Konten Nr. 1, 2 und 3 bei der Bank B. in Zürich und das ebenfalls auf die A. AG lautende Konto Stamm Nr. 4 bei der Bank C. in Genf sperrte ( RR.2016.312 , act. 1.2);

- die dagegen von der A. AG am 9. Dezember 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde am 23. Februar 2017 wieder zurückgezogen wurde ( RR.2016.312 , act 1 und act. 16);

- das Beschwerdeverfahren RR.2016.312 mit Entscheid vom 6. März 2017 als erledigt abgeschrieben wurde;

- die Staatsanwaltschaft Obwalden mit Schlussverfügung vom 5. April 2017 die Herausgabe von Verträgen der A. AG und deren Jahresrechnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2015 sowie die Aufrechterhaltung der mit Zwischenverfügungen vom 28. November 2016 angeordneten Kontosperren verfügte (act. 1.2);

- dagegen die A. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde erhob (act. 1);

- die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 22. Juni 2017 mitteilen liess, sie ziehe die Beschwerde zurück (act. 12);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- die Beschwerdeführerin infolge Rückzugs der Beschwerde als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.89 vom 30. Dezember 2016);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 BStKR ), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 6'000.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 6'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 28. Juni 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Isenring

- Staatsanwaltschaft Obwalden, Wirtschaftsdelikte, unter Beilage einer Kopie von act. 12

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, unter Beilage einer Kopie von act. 12

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.