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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2016.331 vom 04.01.2017

Hier finden Sie das Urteil RR.2016.331 vom 04.01.2017 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2016.331

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat festgestellt, dass die Eidgenössische Zollverwaltung eine Durchsuchung der Geschäftsräume von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) und Beschlagnahme von Vermögenswerten anordnete, um Ausnutzung des Mehrwertsteuersystems der EU zu bestrafen. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Konstanz ein Ermittlungsverfahren gegen eine organisierte kriminelle Täterschaftsgruppierung im Zusammenhang mit Ausnutzung des Mehrwertsteuersystems der EU führen wollte. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die Durchführung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Konstanz delegierte und unter anderem die Durchsuchung von A.'s Geschäftsräumen und Beschlagnahme von Vermögenswerten anordnete. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass diese Verfügung den Beschwerdeführer gemäss Postnachforschungen erreichte und er am 16. Dezember 2016 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2016 in Form einer PDF-Datei an das Bundesstrafgericht gelangte. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Eintretens- und Zwischenverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung den Beschwerdeführer gemäss Art. 80 e Abs. 1 IRSG erreichte und er am 27. Dezember 2016 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2016 in Form einer PDF-Datei an das Bundesstrafgericht gelangte. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass der Eingabeversuch des Beschwerdeführers per Telefax keine fristwahrende Wirkung zukommt und sich die Übergabe der Beschwerdeschrift am 28. Dezember 2016 zu Handen der schweizerischen Post zu Handen der Beschwerdekammer als verspätet erweist. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Frist am nächsten folgenden Werktag endet und es sich um eine Eingabe via E-Mail handelt, die keine fristwahrende Wirkung zukommt und sich die Übergabe der Beschwerdeschrift am 28. Dezember erfolgte zu Handen der schweizerischen Post als verspätet erweist. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Beschwerde nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer eine Kostengebühr von Fr. 300.-- auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2016.331

Datum:

04.01.2017

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Verfügung; E-Mail; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Eidgenössische; Zollverwaltung; Beschlagnahme; Vermögenswerten; Zwischenverfügung; Eingabe; Tribunal; Sachen; Rechtshilfeersuchen; Frist; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Oberzolldirektion; Staatsanwaltschaft; Konstanz; Apos;; Bundesamt; Justiz; Eintretens; E-Mails; übergeben

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 20 VwVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 24 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

121 II 252; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.331

Entscheid vom 4. Januar 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Giorgio Bomio und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung,

Oberzolldirektion ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG ); Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Konstanz ein Ermittlungsverfahren gegen eine organisierte, kriminelle Täterschaftsgruppierung im Zusammenhang mit Ausnutzung des Mehrwertsteuersystems der EU führt;

- die Staatsanwaltschaft Konstanz mit Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2016 an die Schweiz gelangte und unter anderem die Durchsuchung der Geschäftsräume der B. AG sowie Wohnräume und Fahrzeuge von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), Sicherstellung von Vermögenswerten bis zu einem Beitrag von EUR 1'591'907.64 und Beschlagnahme fallrelevanter Unterlagen ersuchte;

- das Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 30. August 2016 der Eidgenössischen Zollverwaltung die Durchführung des Rechtshilfeersuchens delegierte;

- die Eidgenössische Zollverwaltung mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und unter anderem die obgenannten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von Vermögenswerten anordnete (act. 3);

- diese Verfügung den Beschwerdeführer gemäss Postnachforschungen am 16. Dezember 2016 erreichte (act. 5.2, 5.3);

- C. am 23. Dezember 2016 und der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2016 via E-Mail über die allgemeine elektronische Kontaktadresse info@bstger.ch an das Bundesstrafgericht gelangten; in beiden E-Mails jeweils eine Kopie der Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2016 in Form einer PDF-Datei angehängt war (act. 1, 2);

- die in den E-Mails jeweils angehängte Beschwerde im Original am 27. Dezember 2016 in Österreich aufgegeben und am 28. Dezember 2016 der schweizerischen Post übergeben wurde (act. 6).


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG);

- gegen eine Zwischenverfügung innerhalb von 10 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 k IRSG);

- die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG);

- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG );

- nach der Rechtsprechung einer Eingabe per Telefax keine fristwahrende Wirkung zukommt (BGE 121 II 252 E. 4B S. 256; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR. 2015.133 vom 24. Juni 2015; RR.2015.4 vom 24. Februar 2015); es sich mit einer Eingabe via E-Mail gleich verhält, da in beiden Fällen die Unterschrift fehlt und es sich nicht um einen verbesserlichen Fehler im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG handelt; dem Beschwerdeführer dementsprechend keine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen ist;

- die Beschwerdefrist von 10 Tagen vorliegend am 16. Dezember 2016 zu laufen begann und am Dienstag, 27. Dezember 2016, endete; der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 über diese Frist aufgeklärt wurde;

- den Eingaben via E-Mail vom 23. und 24. Dezember keine fristwahrende Wirkung zukommt und sich die am 28. Dezember erfolgte Übergabe der Beschwerdeschrift an die schweizerische Post zu Handen der Beschwerdekammer als verspätet erweist;

- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG );

- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 300.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. Januar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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