Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2016.268 |
Datum: | 04.01.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Zustellungsdomizil (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV). |
Schlagwörter | Zustellung; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfe; Schaffhausen; Zustellungsdomizil; Beschwerdekammer; Herausgabe; Schweiz; Bundesstrafgericht; Entscheid; Kantons; Konto; Tribunal; Sachen; Rechtshilfeersuchen; StBOG; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Deutschland; Kontoauszüge; Korrespondenz; Schlussverfügung; Bundesstrafgerichts; Zustellungsdomizils; Ausland; Kostenvorschuss; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Gebiet |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2016.268 |
| Entscheid vom 4. Januar 2017 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig | |
| Parteien | A. , c/o Rechtsanwalt C., Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland | |
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft München I, Deutschland, gegen den deutschen Staatsangehörigen A., ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betrugs führt und in diesem Zusammenhang die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 18. Juli 206 um Herausgabe diverser Unterlagen und Daten (Kontoblätter, Kontoauszüge, Korrespondenz u.ä.), die sich auf das bei der Bank B. geführte Konto mit der IBAN 1 beziehen, ersuchte (act. 2.1, 2.2);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensverfügung vom 17. August 2016 entsprach, indem sie die Bank B. anwies, sämtliche Bankdokumente der oben erwähnten Geschäftsbeziehung für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 herauszugeben (act. 2.3);
- die Staatsanwaltschaft Schaffhausen am 10. Oktober 2016 die Schlussverfügung erliess und die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Bankunterlagen verfügte (act. 2.5);
- mangels Wohnsitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz die Schlussverfügung nicht A., sondern der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zugesandt wurde;
- A. gegen die Herausgabe der Kontoauszüge Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausens einreicht und gleichzeitig handschriftlich ergänzt, dass die Verfügung am 24. Oktober 2016 in der Kanzlei Dr. C. eingegangen sei, weshalb eine Widerspruchsfrist bis zum 24. November 2016 bestehe (act. 1);
- die Staatsanwaltschaft Schaffhausen die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 21. November 2016 übermittelte;
- der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 30. November 2016 eingeladen wurde, bis zum 12. Dezember 2016 in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Fehlen eines schweizerischen Zustellungsdomizils weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben (act. 3);
- dieses Schreiben gemäss Postnachforschungen den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 erreichte (act. 4);
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 30. November 2016 zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz innert Frist (und bis dato) nicht nachgekommen ist;
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- dem Beschwerdeführer androhungsgemäss keine weitere Korrespondenz an seine ausländische Adresse versendet wird, weshalb die Einladung an den Beschwerdeführer zum Kostenvorschuss mit der Androhung, bei Nichtbezahlung bis zum 29. Dezember 2016 werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, ad acta erfolgte;
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat und auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich vorliegend aber rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG );
- ihm nach dem oben Gesagten auch dieser Entscheid nicht formell eröffnet wird, und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A., ad acta
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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