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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2017.7 vom 06.09.2017

Hier finden Sie das Urteil RP.2017.7 vom 06.09.2017 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2017.7

Der Bundesstrafgericht entscheidet, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Die Gerichte haben festgestellt, dass die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen durch die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz im Rahmen eines Steueramnestieprogramms erfolgt hat, was zu einer unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer 1 führt. Der Beschwerdegegner hat eine Steuernachzahlung für Vermögenswerte in der Schweiz vereinbart, die jedoch mittlerweile überfällig sind. Die Beschwerdekammer entscheidet, dass die Kosten des gegenstandslosen Verfahrens den Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen sind und ihn ausserdem 3.000 Franken zurückzuerstatten.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2017.7

Datum:

06.09.2017

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Beschwerde gegen Zwischenverfügung. Gegenstandslosigkeit.

Schlagwörter

Bundes; Recht; Rechtshilfe; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Entscheid; Beschwerdekammer; Vermögenswerte; Kontosperre; Verfahren; Bundesstrafgericht; Sachen; Verfügungen; Kontosperren; Apos;; Beschwerdeführer; Brasilien; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeverfahren; Parteien; Beschlagnahme; Zwischenverfügung; Konten; Beschwerdeführern; Entschädigung; Gericht; Vermögenswerten; Rechtshilfeersuchen

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 38 StPO ;Art. 6 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

118 Ia 488; 130 II 329; 135 IV 212; 142 IV 250; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.13 -15; RP.2017.5 -7

Entscheid vom 6. September 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. ,

2. FOUNDATION B.,

3. C. LTD.,

alle vertreten durch Rechtsanwälte Rolf Schuler und Kaspar R. Lang,

Beschwerdeführer 1-3

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG ); Beschwerde gegen Zwischenverfügung

Gegenstandslosigkeit


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. November 2015 gestützt auf eine Meldung der Bank D. an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS eine Strafuntersuchung (SV.15.1572-GUT) gegen A. wegen Verdachts der Geldwäscherei. Mit Verfügungen vom 18. November 2015 und 29. April 2016 sperrte die Bundesanwaltschaft sämtliche auf A. lautenden Konten bzw. Konten, an denen er als wirtschaftlich Berechtigter fungierte bzw. sämtliche auf die C. Ltd. und Foundation B. lautenden Konten bei der Bank E. und der Bank D. (act. 1.5 und 1.6).

B. Am 13. September 2016 orientierte die Bundesanwaltschaft die brasilianischen Behörden mittels Meldung gemäss Art. 67 a IRSG über die gesperrten Vermögenswerte. A. wird in Brasilien verdächtigt, zwecks Sicherung von Aufträgen für sein Unternehmen F. Ltda. im Zeitraum von 2004 bis 2015 über verschiedene ihm gehörende Offshore-Unternehmen Bestechungszahlungen an brasilianische Beamte und Politiker weitergeleitet und in diesem Zusammenhang Geldwäschereihandlungen vorgenommen zu haben (Verfahrensakten Urk. 02.000-0007 ff.).

C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 stellte die brasilianische Bundesanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen in Aussicht und ersuchte als vorläufige Massnahme, um Sperrung der obgenannten Bankverbindungen bzw. um Aufrechterhaltung der bereits im Rahmen der schweizerischen Strafuntersuchung SV.15.1572 angeordneten Kontosperre (Verfahrensakten Urk. 01.000-0002 ff.).

D. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 kam die Bundesanwaltschaft dem brasilianischen Ersuchen nach und sperrte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 IRSG die betreffenden Konten (vgl. lit. A) im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens RH.17.0008 (act. 1.4).

E. Dagegen gelangten A., die C. Ltd. sowie die Foundation B. mit Beschwerde vom 23. Januar 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellten folgende Anträge (act. 1):

1. Es seien die Verfügungen der Bundesanwaltschaft RH.17.0008 vom 10. Januar 2017 betr. Kontosperren (erlassen gegenüber der Bank E., Zürich, und der Bank D., Genf) aufzuheben.

2. Die Bundesanwaltschaft bzw. das Bundesamt für Justiz sei in Anwendung von Art. 388 StPO umgehend vorsorglich zu verpflichten, den brasilianischen Strafverfolgungsbehörden eine Frist zur Einreichung eines Rechtshilfeersuchens von höchstens 30 Tagen anzusetzen, ansonsten die Kontosperren unverzüglich aufzuheben sind.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Bundes ."

F. Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") beantragten in ihren Beschwerdeantworten vom 1. und 6. März 2017 jeweils, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter bzw. soweit darauf eingetreten werden könne, sei die Beschwerde abzuweisen (act. 8 und 9).

G. Mit Eingabe vom 15. März 2017 verzichteten die Beschwerdeführer auf Einreichung einer Replik und teilten der Beschwerdekammer mit, dass zwischenzeitlich das brasilianische Rechtshilfeersuchen eingegangen sei. Sie beantragen, das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (act. 15).

H. Mit Schreiben vom 5. April 2017 gab die Beschwerdekammer den Parteien Gelegenheit, sich zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und zu den Ko-sten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 18).

I. Das BJ beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. April 2017, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Kosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen (act. 19). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 13. April 2017, das Beschwerdeverfahren sei als durch Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 20). Die Beschwerdeführer beantragen mit Eingabe vom 18. April 2017 eine Entschädigung von Fr. 28'687.55 (act. 21). Die Stellungnahmen wurden den Parteien am 19. April 2017 jeweils zur Kenntnis zugestellt (act. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.919.81; nachfolgend Rechtshilfevertrag Brasilien") massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr ( SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge-setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Die Bundesanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 15. März 2017 auf das brasilianische Rechtshilfeersuchen vom 17. Januar 2017 eingetreten und hat die mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 vorsorglich angeordneten Kontosperren bestätigt und deren Aufrechterhaltung verfügt (act. 17.1). Damit sind die Verfügungen vom 10. Januar 2017 über die vorsorglich angeordneten Kontosperren aufgehoben worden, weshalb im vorliegenden Verfahren das Anfechtungsobjekt weggefallen und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist.

3. Es entspricht der konstanten Praxis des Beschwerdekammer, dass bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens in Rechtshilfesachen für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess ( BZP ; SR 273) sinngemäss zur Anwendung gelangt ( TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 3.1; RR.2014.173 vom 30. April 2015, E. 6.2; RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 2; RR.2007.91 vom 4. September 2007). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a).

4.

4.1 Bei den angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2017 handelt es sich um Zwischenverfügungen, welche die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 80 a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IRSG und Art. 7 Rechtshilfevertrag Brasilien erlassen hat (vgl. Entscheid der [II.] Beschwerdekammer RR.2017.149 /150 vom 13. Dezember 2007, E. 3.2). Diese schliessen das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise ab. Dass die Verfügungen angeblich ohne Rechtsgrundlage erlassen worden seien, ändert an deren Qualifikation als Zwischenverfügung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nichts. D er Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG ). Ein solcher nicht wieder gutzumachender Nachteil kommt insbesondere bei drohenden Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehenden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilligungen oder Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht. Im Weiteren liegt ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt, und sie angesichts der Kontensperre ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlagnahme von Vermögenswerten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswirken könnte, für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss vom Betroffenen konkret glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.251 vom 8. Oktober 2013).

4.2 Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, der Beschwerdeführer 1 und dessen Frau hätten im April 2016 die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Schweiz den brasilianischen Steuerbehörden im Rahmen eines Steueramnestieprogrammes offengelegt und eine Steuernachzahlung für diese bisher nicht deklarierten Vermögenswerte von rund USD 2.4 Mio. vereinbart. Diese vertraglich vereinbarte Steuernachzahlung sei mittlerweile überfällig. Bei Aufrechterhaltung der Kontosperren sei es dem Beschwerdeführer 1 nicht möglich, dieser Steuerschuld bzw. der vertraglichen Verpflichtung nachzukommen. Die brasilianischen Steuerbehörden würden die Vereinbarung wohl widerrufen, und es würde ein Strafverfahren drohen (act. 1 S. 4).

4.3 Selbst wenn die Vereinbarung mit den brasilianischen Steuerbehörden durch Dokumente belegt wäre, bliebe es bei einer reinen Behauptung, dass der Beschwerdeführer 1 wegen der Kontosperren der vertraglichen Vereinbarung nicht nachkommen könne. So wird nämlich in keiner Weise dargelegt, dass der Beschwerdeführer 1 und dessen Ehefrau über keine weiteren Vermögenswerte verfügen, um die Steuerschuld zu begleichen. Damit bleibt es bei einer blossen Behauptung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten gewesen wäre.

4.4 Bezüglich der Beschwerdeführer 2 und 3 enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen dazu, inwieweit die Kontosperren für diese einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten, weshalb auch auf ihre Beschwerden nicht einzutreten gewesen wäre.

5. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung des Aufwands ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR ), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 7. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwälte Rolf Schuler und Kaspar R. Lang

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus­stands­begehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wert­gegen­ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be­schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus­land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun­des­gericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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