Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2017.48 |
Datum: | 17.08.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Italien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Auslieferung; Beschwerdeführer; Entscheid; Flucht; Auslieferungshaft; Recht; Beschwerdeführers; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Fluchtgefahr; Beschwerdekammer; Auslieferungshaftbefehl; Bundesgericht; Erfolgte; Schweiz; Italien;Verfolgte; Haftentlassung; Angefochten; Beschwerdegegner; Verfahren; Rechtshilfe; Entscheide; Sprache; Angefochtene; Übereinkommen; Verhältnis |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 251 StPO ; Art. 379 StPO ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ; Art. 92 BGG ; Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 116 Ia 420; 130 II 306; 135 IV 212; 136 IV 20; 136 IV 88; 142 IV 250; ; |
Kommentar zugewiesen: | H. Hänni , Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RH.2017.9 , |
Entscheid vom 17. August 2017 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wydler, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Auslieferung an Italien Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG ); aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG ) |
Sachverhalt:
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom 16. Februar 2015, ergänzt am 15. April 2015, um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation ( RR.2016.273 , Verfahrensakten, Urkunden 6, 6A-6D, 9, 9A).
B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (act. 1.3, 1.4). Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am 11. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (act. 1.6).
C. Am 21. Oktober 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. an Italien ( RR.2016.273 , act. 1.1). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2017 ab und bewilligte seine Auslieferung an Italien ( RR.2016.273 , act. 23). Gegen diesen Entscheid erhob A. am 4. August 2017 eine Beschwerde an das Bundesgericht, welche momentan hängig ist (act. 4.2).
D. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ gegen A. am 25. Juli 2017 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 3.4). Am 28. Juli 2017 wurde A. verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt.
E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 liess A. mit Eingabe vom 31. Juli 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, die Auslieferungshaft sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei vorläufig und mindestens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1).
F. Zur Beschwerdeantwort des BJ vom 8. August 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 3), nahm A. mit Eingabe vom 10. August 2017 Stellung (act. 4). Darin ergänzte der Beschwerdeführer seine Begehren. Er beantragt die Aufhebung der Auslieferungshaft, unter Aufrechterhaltung der am 11. März 2016 vereinbarten Ersatzmassnahmen, die beispielsweise mit der Erhöhung der Kadenz der persönlichen Meldepflicht, der Anordnung eines Electronic Monitoring und der Erhöhung der Kautionsleistung um höchstens weitere Fr. 5'000.-- zu ergänzen seien (act. 4, S. 2). Die Stellungnahme von A. vom 10. August 2017 wurde dem BJ am 11. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 -397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG ). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 31. Juli 2017 schriftlich eröffnet (act. 1, S. 2). Seine gleichentags erhobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.3 Gemäss Art. 33 a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfolgte in italienischer Sprache. Indes reichten die Parteien sämtliche Eingaben in Deutsch ein (act. 1, 3, 4). Ausserdem erfolgte sowohl das Auslieferungsverfahren vor dem Beschwerdegegner als auch das daraufhin bei der Beschwerdekammer geführte Beschwerdeverfahren RR.2016.273 gegen die Auslieferung des Beschwerdeführers in deutscher Sprache. Zudem wird der Beschwerdeführer weiterhin von einem deutschsprachigen Rechtsvertreter verbeiständet. Aus diesen Gründen erfolgt der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
3. Zunächst ist auf die formellen Rügen und prozessualen Anträge des Beschwerdeführers einzugehen.
3.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe keine persönliche Anhörung stattgefunden und es sei ihm auch vorgängig keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Inhaftierung zu äussern (act. 1, S. 4), verfängt nicht. Eine vorgängige Stellungnahme zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen der ersten Verhaftung am 8. März 2016 über die in Art. 52 IRSG genannten Punkte orientiert bzw. auf diese hingewiesen. Zudem wurde der Auslieferungshaftbefehl im Hinblick auf die Sicherstellung der Vollstreckung des ursprünglichen Auslieferungsersuchens erlassen. Eine Abänderung oder Erweiterung des Auslieferungsersuchens fand nicht statt. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdegegner auf eine erneute persönliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichten (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.5 vom 9. April 2015, E. 2.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist daher unbegründet.
3.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Entscheid enthalte keinerlei Begründung (act. 1, S. 6 f.).
Eine gesetzliche Pflicht, Auslieferungshaftbefehle zu begründen, ist in Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG nicht vorgesehen. Im Gegensatz zur eidgenössischen StPO sieht das IRSG keine besonderen Haftgründe vor. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungshaft sprechen, reicht der rechtzeitige Eingang eines Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus ( Forster , Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 3) . Gründe, weshalb der Beschwerdegegner trotz der im März 2016 angeordneten Ersatzmassnahmen eine erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers verfügt hat, gehen aus der Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 ausreichend hervor (act. 3). Zudem wurde die Inhaftierung des Beschwerdeführers seinem Rechtsvertreter in der E-Mail vom 31. Juli 2017 kurz begründet. Dabei wurde auf den Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer vom 21. Juli 2017 und auf die dadurch gestiegene Fluchtgefahr hingewiesen (act. 1.12). Der Entscheid der Beschwerdekammer vom 21. Juli 2017 wird im Übrigen auch in dem hier angefochtenen Entscheid erwähnt (act. 3.4, S. 1). Unter diesen Umständen ist eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenfalls zu verneinen. Damit geht die Rüge fehl.
4.
4.1 In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er bringt im Wesentlichen vor, die Fluchtgefahr sei mit dem Entscheid der Beschwerdekammer nicht gestiegen. Die Ausgangslage hinsichtlich der Fluchtgefahr sei keine wesentlich andere als im März 2016. Zudem habe er keine faktische Möglichkeit, sich der drohenden Auslieferung durch Flucht zu entziehen. Zu berücksichtigen sei auch seine äusserst enge Bindung zur Schweiz in beruflicher und privater Hinsicht (act. 1, S. 7 ff.; act. 4, S. 3 ff.).
4.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG ), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG ; vgl. auch Forster , a.a.O., Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).
4.3 E ine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird aufgrund seiner Geburt und des langen Aufenthalts in der Schweiz sowie seiner hier lebenden Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 39 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit, zumal er erwerbstätig ist (act. 1, S. 4 f.). Daher ist das Vorliegen von Fluchtgefahr zu bejahen. Ausserdem gilt zu beachten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungsentscheid mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2017 abgewiesen wurde, wobei die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Bundesgericht noch hängig ist ( RR.2016.273 , act. 23; act. 4.2) . Wie der Beschwerdegegner zurecht ausführt (act. 3, Ziff. IV.2), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens daher die Möglichkeit, nach Italien ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nähe gerückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Ob das Bundesgericht auf die hängige Beschwerde des Beschwerdeführers eintreten wird, ist vorliegend nicht zu beurteilen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist. Aufgrund des ihm in Italien gemachten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Daher ist die Annahme des Beschwerdegegners, dass sich die Fluchtmotivation des Beschwerdeführers aufgrund des veränderten Verfahrensstandes deutlich erhöht hat, die im Übrigen der konstanten Praxis des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 5.3; RH.2014.15 , RP.2014.72 vom 30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3), nicht zu beanstanden. Daran vermag auch das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne eine Flucht ins Ausland faktisch kaum realisieren (act. 4, S. 4), nichts zu ändern. Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist diese nach dem Gesagten als sehr hoch einzustufen.
4.4 Im Gegensatz zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann die erhöhte Fluchtgefahr nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden. Daran vermag auch das Angebot des Beschwerdeführers, die Fluchtkaution um höchstens Fr. 5'000.-- zu erhöhen, nichts zu ändern. Das Bundesgericht pflegt auch bei Fluchtkautionen eine strenge Praxis und geht davon aus, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2015.25 vom 25. November 2015, E. 5.3 und RH.2014.17 vom 3. November 2014, E. 5.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde zunächst an, über keine finanzielle Mittel zu verfügen, um eine Kaution zu leisten (act. 1, S. 8). In seiner Replikschrift bietet er an, die im März 2016 erbrachte Fluchtkaution von Fr. 15'000.-- um Fr. 5'000.-- zu erhöhen, die jedoch von seinem Vater geleistet werde (act. 4, S. 7). Die angebotene Erhöhung der Fluchtkaution um Fr. 5'000.-- ist nicht geeignet, die vorliegende sehr hohe Fluchtgefahr zu verhindern. Denn die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht klar. Unterlagen hierzu reichte er nicht ein. Unabhängig davon, ob der Kanton Thurgau über die erforderlichen technischen Vorrichtungen verfügt, vermag das beantragte Electronic Monitoring der sehr hohen Fluchtgefahr ebenfalls nicht ausreichend zu begegnen. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die angebotene tägliche Meldepflicht bei der Polizei. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
5.
5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig (act. 4, S. 9 f.).
5.2 Wie bereits oben dargelegt, drängt sich eine Haftentlassung bei fehlender Hafterstehungsfähigkeit auf (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Forster , a.a.O., Art. 47 IRSG N. 8 m.w.H.). Belassung in Haft setzt voraus, dass der körperliche bzw. psychische Zustand des Verfolgten diesen als hafterstehungsfähig erscheinen lässt. Auf die Haft ist zu verzichten, wenn ihre Auswirkungen auf den Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen. Sie lässt sich umso weniger mit der persönlichen Freiheit und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, je geringer das Interesse an der Fortsetzung der Haft ist und je eher der Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit die Folge der Untersuchungshaft wäre. Es ist demnach in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der insbesondere der Zweck der Haft, die Schwere der gesundheitlichen Gefährdung, die Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Gefängnis etc. zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3a m.w.H. und Hänni , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 251 /252 StPO N. 47 zur Untersuchungshaft). Es gilt dabei zu beachten, dass Haft für den Betroffenen immer ein Übel bedeutet - sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 Ia 420 E. 3b). Ob eine Krankheit der Haft entgegensteht und ob eine genügende medizinische Betreuung in Haft gewährleistet ist, muss die zuständige Behörde unter Beiziehung von medizinischen Sachverständigen im Einzelfall abklären ( Hänni , a.a.O., Art. 251 /252 StPO N. 49).
5.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte belegen, dass der Beschwerdeführer an einer klaustrophoben Störung mittleren Grades und allergischem Asthma bronchiale leidet (act. 4.4, 4.5). Indes lässt sich gestützt auf die ins Recht gelegten Berichte keine Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers erkennen, die eine Haftentlassung zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer hat sich hinsichtlich der notwendigen Medikation an den Gefängnisarzt zu wenden.
5.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
5.5 Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
6. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Wydler
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
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