Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2017.4 |
Datum: | 25.01.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Frist; Rechtsvertreter; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Auslieferungsentscheid; Begründung; Verbesserung; Bundesstrafgericht; Tribunal; Entscheid; Gandi; Calan; Bundesamt; Justiz; Rechtspflege; Organisation; StBOG; Akten; Gerichtsgebühr; Verfahren; Mängel; Gerichtsschreiberin; Fachbereich; Italien; Auslieferungsersuchen; Reichung; ührt |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 5 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 63 VwvG;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 134 V 162; ; |
Kommentar: | Waldmann, Portmann, Weissenberger, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 52 OR VwVG, 2016 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2017.12 , |
| Entscheid vom 25. Januar 2017 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung an Italien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG ) | |
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die italienische Botschaft in Bern mit diplomatischer Note vom 30. März 2015 um Auslieferung von A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation ersuchte (act. 1.2, Ziff. 1);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") die italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. April 2015 und 23. April 2015 um Ergänzung des Auslieferungsersuchen mit verschiedenen Dokumenten und besserer Darstellung der kriminellen Organisation im Allgemeinen, der Zelle von Frauenfeld und der Rolle von A. innerhalb der Organisation ersuchte (act. 1.2, Ziff. 2 und 3);
- gestützt auf einen Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 26. Januar 2016 A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt wurde, wobei er sich mit der Auslieferung nach Italien nicht einverstanden erklärte (act. 1.2, Ziff. 5);
- das BJ gestützt auf die Kautionsvereinbarung vom 11. März 2016 gleichentags die provisorische Haftentlassung von A. anordnete (act. 1.2, Ziff. 6);
- A. ab dem 14. März 2016 durch Rechtsanwalt Matthias Erne vertreten wurde und das BJ ihn am 10. Mai 2016 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. ernannte (act. 1.2, Ziff. 7 und 9);
- der Auslieferungsentscheid vom 21. Dezember 2016 A. bzw. seinem Rechtsvertreter am 22. Dezember 2016 zugestellt wurde (act. 1.2); die 30-tägige Beschwerdefrist bis am 23. Januar 2017 lief (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG );
- mit Eingabe datiert vom 23. Januar 2017 Rechtsanwalt Gandi Calan im Namen von A. Beschwerde (ohne Begründung der Begehren) gegen den vorgenannten Auslieferungsentscheid erhob und darin um Ansetzung einer Nachfrist bis zum 17. Februar 2017 zwecks Nachreichung einer Begründung samt allfälligen Beweismitteln ersuchte (act. 1);
- kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG );
- die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde keine Begründung enthält und sie sich nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG );
- eine Nachfrist jedoch nur zur Verbesserung von nicht absichtlich eingegangenen Mängeln und somit einzig bei Versehen angesetzt wird und bei bewusst eingebauten Mängeln nicht mit einer Nachfrist zur Verbesserung gerechnet werden darf; ein solches Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist und keinen Schutz verdient; insbesondere das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens nicht seines Sinnes entleert und die einschränkende Regel von Art. 53 VwVG nicht unterlaufen werden soll ( Seetaler/Portmann , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 N. 109);
- die Argumentation des neuen Rechtsvertreters, wonach der Beschwerdeführer ihn erst vor wenigen Tagen mit der Einreichung der vorliegenden Beschwerde beauftragt habe und er noch nicht im Besitze der Vorakten sei, nicht stichhaltig ist, da den Akten entnommen werden kann, dass der angefochtene Auslieferungsentscheid dem Beschwerdeführer bzw. seinem früheren Rechtsvertreter am 22. Dezember 2016 zugestellt wurde (act. 1.2) und der Beschwerdeführer seinen neuen Rechtsvertreter bereits am 3. Januar 2017 mandatierte (act. 1.1);
- der Beschwerdeführer bzw. sein neuer Rechtsvertreter mithin rund 20 Tage Zeit hatte, um um Akteneinsicht zu ersuchen; der Rechtsvertreter aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen wäre, unverzüglich um Akteneinsicht zu ersuchen und dies ihm ohne weiteres ermöglicht hätte, seine Beschwerde fristgerecht zu begründen;
- in Anbetracht der konkreten Umstände das Ersuchen um eine Nachfristansetzung als unzulässige Verlängerung der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist zu erachten ist und ein solches Verhalten als rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. auch BGE 134 V 162 E. 4.2 m.w.H.);
- gestützt auf das Ausgeführte keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde i.S.v. Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen ist;
- auf die nicht rechtsgenügliche Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwvG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG );
- nach dem Gesagten die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos gilt und damit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht gegeben sind;
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 3. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG ); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 300.-- anzusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gandi Calan
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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