E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RH.2017.10 vom 11.08.2017

Hier finden Sie das Urteil RH.2017.10 vom 11.08.2017 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RH.2017.10

Der Bundesstrafgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Auslieferung an Italien abgelehnt, da es sich um einen nicht besonders bedeutenden Fall handelt. Der Beschwerdegegner hat zwar eine Fluchtgefahr vorgetragen, aber dies ist nicht ausreichend, um die Auslieferung zu rechtfertigen. Die Beschwerdekammer hat auch keine andere Voraussetzung für die Auslieferung erfüllt, wie etwa eine Verurteilung oder eine Niederlassungsbewilligung in Italien. Die Beschwerde ist daher abgewiesen und der Beschwerdeführer muss den Fall selbst vor dem Bundesgericht beantragen. Die Kosten des Verfahrens fallen auf den Beschwerdeführer, wie im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] festgelegt sind. Der Bundesstrafgericht hat auch keine andere Voraussetzung für die Auslieferung erfüllt, wie etwa eine Verurteilung oder eine Niederlassungsbewilligung in Italien. Es gibt keine anderen Vor- und Zwischenentscheide, die auf den Endentscheid anwendbar sind. Die Beschwerde ist daher abgewiesen und der Beschwerdeführer muss den Fall selbst vor dem Bundesgericht beantragen. Die Kosten des Verfahrens fallen auf den Beschwerdeführer.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RH.2017.10

Datum:

11.08.2017

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Italien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Schlagwörter

Auslieferung; Entscheid; Recht; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Auslieferungshaft; Flucht; Beschwerdekammer; Italien; Auslieferungshaftbefehl; Schweiz; Fluchtgefahr; Verfahren; Sprache; Verfahrens; Bundesgericht; Rechtshilfe; Verfolgte; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Verfahrensakten; Haftentlassung; Übereinkommen; Auslieferungsverfahren; Entscheide; Urkunde

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 379 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

130 II 306; 135 IV 212; 136 IV 20; 136 IV 88; 142 IV 250; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2017.10

Entscheid vom 11. August 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Cornelia Cova und Jean-Luc Bacher ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. ,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom 16. März 2015, ergänzt am 22. Mai 2015, um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation ( RR.2016.251 , Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5C, 7).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend BJ") vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte ( RR.2016.251 , Verfahrensakten, Urkunden 16A, 22). Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am 11. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an ( RR.2016.251 , Verfahrensakten, Urkunden 34a, 37).

C. Am 6. Oktober 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. an Italien ( RR.2016.251 , act. 1.0). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2017 ab und bewilligte seine Auslieferung an Italien ( RR.2016.251 , act. 10). Gegen diesen Entscheid erhob A. am 3. August 2017 eine Beschwerde an das Bundesgericht, welche momentan hängig ist ( RR.2016.251 , act. 13).

D. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ gegen A. am 25. Juli 2017 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.A). Am 28. Ju­li 2017 wurde A. verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (act. 1, S. 2).

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 liess A. mit Eingabe vom 31. Juli 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, der Entscheid des BJ sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

F. Zur Beschwerdeantwort des BJ vom 8. August 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 3), nahm A. mit Eingabe vom 9. August 2017 Stellung (act. 4). Die Stellungnahme von A. vom 9. August 2017 wurde dem BJ am 10. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 -397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG ). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ).

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 eröffnet (act. 1, S. 2; act. 3.6). Seine am 31. Juli 2017 erhobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.3 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfolgte in italienischer Sprache. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren. Indes besteht vorliegend begründeter Anlass, davon abzuweichen und das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu führen. Sowohl das Auslieferungsverfahren vor dem Beschwerdegegner als auch das daraufhin bei der Beschwerdekammer geführte Beschwerdeverfahren gegen die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien erfolgten in deutscher Sprache ( RR.2016.251 ). Zudem wird der Beschwerdeführer weiterhin von einem deutschsprachigen Rechtsvertreter verbeiständet. Aus diesen Gründen erfolgt der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, es sei mit der geleisteten Kaution und der Schriftensperre der Fluchtgefahr ausreichend begegnet worden. Abgesehen vom abweisenden Beschwerdeentscheid habe sich seit dem 11. März 2016 nichts verändert. Auch habe er keine Fluchtvorbereitungen getroffen (act.1, S. 3 f.; act. 4, S. 3 f.).

3.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG ), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG ), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG ; vgl. auch Forster , a.a.O., Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

3.3 E ine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz und seiner hier lebenden Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 55 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit, zumal er erwerbstätig ist (act. 1, S. 3). Der Beschwerdekammer ist aus dem Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungsentscheid bekannt, dass der Beschwerdeführer trotz seines über dreissigjährigen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen werden ( RR.2016.251 , Verfahrensakten, Urkunde 22, S. 1). All diese Elemente sprechen für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Daran vermag auch das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne eine Flucht ins Ausland aus finanziellen Gründen nicht realisieren (act. 1, S. 3; act. 4, S. 4), nichts zu ändern.

Ausserdem gilt zu beachten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungsentscheid mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2017 abgewiesen wurde, wobei die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Bundesgericht noch hängig ist ( RR.2016.251 , act. 10, 13 ). Wie der Beschwerdegegner zurecht ausführt (act. 3, Ziff. IV), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens daher die Möglichkeit, nach Italien ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nähe gerückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Aufgrund des ihm in Italien gemachten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Daher ist die Annahme des Beschwerdegegners, dass sich die Fluchtmotivation des Beschwerdeführers aufgrund des veränderten Verfahrensstandes deutlich erhöht hat, die im Übrigen der konstanten Praxis des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 5.3; RH.2014.15 , RP.2014.72 vom 30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3), nicht zu beanstanden. Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist diese nach dem Gesagten als sehr hoch einzustufen. Im Gegensatz zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann die erhöhte Fluchtgefahr nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden. Nach dem Gesagten ist die Rüge unbegründet.

3.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

3.5 Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Speck

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.