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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BV.2017.26
Datum:06.09.2017
Leitsatz/Stichwort:Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG).
Schlagwörter : Beschwerde; Akten; Bundes; Akteneinsicht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Basel; Untersuchung; Recht; Interesse; Einsicht; Beschwerdegegnerin; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Entsiegelung; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Verfügung; Beschwerdeentscheid; Entscheid; MwH; Einschränkung; Behörde; Partei; Einsichtnahme; Verfahrens; Rechtsmittel; Zeitlich
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 103 MWSTG ; Art. 128 ZG ; Art. 2 VwVG ; Art. 241 StPO ; Art. 26 VwVG ; Art. 27 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 5 BV ; Art. 6 EMRK ; Art. 66 BGG ;
Referenz BGE:139 IV 246; 143 IV 49; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2017.26

Beschluss vom 6. September 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Rizzello,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung,

Oberzolldirektion,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff . VwVG )


Sachverhalt:

A. Die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung (nachfolgend "ZFA Basel"), eröffnete am 31. Juli 2015 zunächst gegen Unbekannt (71-2015.14728, act. 01.01.02), am 23. August 2016 gegen die A. AG eine Zollstrafuntersuchung wegen Verdachts der Nichtanmeldung von Reparaturen und Wartungen eines Luftfahrzeugs bei der Einreise in die Schweiz, die den Tatbestand einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) darstelle (71-2015.14728, act. 01.02.01).

B. Anlässlich der Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG am 8. September 2016 wurden Papiere und Aufzeichnungen sichergestellt (71-2015.14728, act. 05.02.03), gegen deren Durchsuchung die A. AG Einsprache erhob (71-2015.14728, act. 05.02.02). Die sichergestellten Papiere und Aufzeichnungen wurden hierauf versiegelt (71-2015.14728, act. 05.02.03). Das Entsiegelungsgesuch der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend "EZV"), vom 20. Oktober 2016 hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2016.5 vom 23. März 2017 gut. Die dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ist unter der Geschäftsnummer 1B_193/2017 hängig.

C. Am 12. September 2016 ersuchte die A. AG bei der ZFA Basel um Akteneinsicht (71-2015.14728, act. 06.02.03). Mit Verfügung vom 19. September 2016 gewährte die ZFA Basel die Einsichtnahme in die Akten partiell (71-2015.14728, act. 06.02.04). Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 21. Oktober 2016 (71-2015.14728, act. 06.02.05) trat die EZV mit Entscheid vom 9. Februar 2017 infolge Verspätung nicht ein (71-2015.14728, act. 12.02.10). Dagegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 13. Februar 2017 an die Beschwerdekammer, die diese mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.10 vom 14. März 2017 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.

D. Am 13. Februar 2017 ersuchte die A. AG bei der ZFA Basel erneut um Akteneinsicht (71-2015.14728, act. 06.02.06). Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 gewährte die ZFA Basel die Einsichtnahme in die Akten wiederum nur partiell (act. 1.4). Dagegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 3. März 2017 an die EZV (act. 1.5), welche diese mit Entscheid vom 11. Mai 2017 abwies (act. 1.2).

E. Dagegen gelangte die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Rizzello, mit Beschwerde vom 15. Mai 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1):

"1. Es seien die Verfügungen der Oberzolldirektion vom 11. Mai 2017 und der Zollkreisdirektion Basel vom 24. Februar 2017, beide mit Aktenzeichen Nr. 71-2015.14728, aufzuheben.

2. Oberzolldirektion und Zollkreisdirektion Basel seien zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unverzüglich vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes (zzgl. 8% MwSt)."

In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die Akten des laufenden Zollstrafverfahrens Nr. 71-2015.14728 sowie die Akten des vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens Nr. 1B_193/2017 betreffend Entsiegelung seien beizuziehen.

F. Die EZV beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2017, die Beschwerde vom 15. Mai 2017 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, "unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin"; gleichzeitig reichte die EZV die "Untersuchungsakten im Original" ein (act. 4).

G. Am 7. Juni 2017 retournierte die Beschwerdekammer die eingereichten Akten ohne inhaltliche Kenntnisnahme mit der Aufforderung, nur diejenigen Akten nachzureichen, die der A. AG zugänglich gemachte werden können (act. 6).

H. Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 beantragte die A. AG Akteneinsicht und bat gleichzeitig um Zustellung einer Kopie der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2017 einschliesslich allen dem Bundesstrafgericht zugestellten Beilagen (act. 7).

I. Am 12. Juni 2017 reichte die EZV zwei Ordner "Originalakten Zollfahndung Basel" nach, welche der A. AG ohne Weiteres zugänglich gemacht werden könnten (act. 8).

J. Darauf lud die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. Juni 2017 die A. AG unter Beilage u.a. eines Doppels der Beschwerdeantwort der EZV vom 6. Juni 2017 (mitsamt Aktenverzeichnis) zu einer allfälligen Beschwerdereplik ein (act. 9).

K. Mit Beschwerdereplik vom 10. Juli 2017 hält die A. AG vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest (act. 11). Am 12. Juli 2017 wurde die EZV zu einer allfälligen Beschwerdeduplik eingeladen (act. 12); innert angesetzter Frist ging keine entsprechende Eingabe ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (Art. 1 VStrR ). Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZG werden Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die EZV (Art. 128 Abs. 2 ZG ). Gemäss Art. 103 Abs. 1 MWSTG ist auf die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR anwendbar. Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

1.2 Auch nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) und des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Gemäss Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts hat der Gesetzgeber das Verwaltungsstrafverfahren bewusst von der Vereinheitlichung ausgenommen ( BBl 2006 S. 1085 ff., 1095 f.). Er hat das VStrR zwar in Hinblick auf die neue StPO angepasst, allerdings eben nur partiell. Die Bestimmungen der StPO sind grundsätzlich nur analog anwendbar, soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt (BGE 139 IV 246 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013, E. 1.2; auch Gfeller, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Vor Art. 241 -254 StPO N. 67). Bei Vorliegen einer Regelung im VStrR können deshalb nicht explizit übernommene Regelungen der StPO nicht einfach über die Rechtsprechung eingeführt werden, einfach weil sie richtiger oder der abstrakten Interessenlage adäquater erscheinen ( Keller, Grundrechtskonformität und Tauglichkeit des Verwaltungsstrafrechts als Prozessgesetz, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 165 ff., 168; im Ergebnis auch der Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.1 vom 15. März 2012, E. 5.3.3 betreffend die Erweiterung von Beschlagnahmemöglichkeiten auf Verfahrenskosten entsprechend der StPO; zum Ganzen TPF 2016 55 E. 2.3).

1.3 Davon ist die Gesetzesanwendung und -auslegung zu unterscheiden, die auch dazu dient zu ermitteln, ob eine zu füllende Lücke vorliegt (BGE 143 IV 49 E. 1.4.2; 141 IV 298 E. 1.3.2 m.w.H.). Das Gesetz ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst, nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 143 IV 49 E. 1.4.1; 142 IV 401 E. 3.3 m.w.H.; 142 IV 1 E. 2.4.1 m.w.H.; 141 IV 298 E.1.3.2 m.w.H.).

Nachdem sich die Rechtspraxis - im Interesse eines fairen Verfahrens zweifellos notwendig - allgemein in Richtung einer stärkeren Beachtung und Einhaltung prozessualer Regeln entwickelt hatte, wollte man diese Grundrechtskonformität mit der Gesetzgebung zur neuen StPO besser gewährleisten ( Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., 1101; Keller, a.a.O., S. 166). Als relativ neues Prozessgesetz bildet die StPO mithin Regeln eines nach aktuellem Verständnis fairen Strafverfahrens ab (vgl. Keller, a.a.O., S. 170; vgl. auch - im Zusammenhang mit Lückenfüllung - Eicker/Achermann/Lehner, Zur Zulässigkeit eines Rückgriffs auf Bestimmungen der StPO im Verwaltungsstrafverfahren, AJP 2013, S. 1450 ff., 1454), so dass es sich anbietet, zur Auslegung des VStrR gegebenenfalls auch die StPO beizuziehen.

2.

2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Mit der Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR ).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid eines Chefs der EZV betreffend Akteneinsicht vom 11. Mai 2017, mithin gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR . Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschwerdeentscheid insofern berührt, als ihre Beschwerde abgewiesen wurde und damit ihrem Rechtsbegehren um vollumfängliche Akteneinsicht nicht stattgegeben wird. Entsprechend hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.3 Die Beschwerde gemäss VStrR ist ein devolutives Rechtsmittel ( Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 222; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009, E. 1.4). Das bedeutet auch, dass der Beschwerdeentscheid die ursprüngliche Verfügung ersetzt und nur dieser allein Anfechtungsgegenstand für den nachfolgenden Instanzenzug ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1169; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 1250, N. 1289, N. 1644; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009, E. 1.4; je m.w.H.).

Der vorliegend angefochtene Beschwerdeentscheid der EZV vom 11. Mai 2017 ersetzt die ursprüngliche Verfügung der ZFA Basel vom 24. Februar 2017. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfügung der ZFA Basel vom 24. Februar 2017 sei aufzuheben, ist folglich unzulässig und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der Akten sowohl des Zollstrafverfahrens als auch des vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Entsiegelung.

3.2 Die Akten des Zollstrafverfahrens hat die Beschwerdekammer - entsprechend ihrer ständigen und vom Bundesgericht nicht beanstandeten Praxis (vgl. hierzu den Leitentscheid TPF 2005 209 E. 3.4 und das Urteil des Bundesgerichts 1S.1/2006 vom 13. Februar 2006, E. 2; ferner Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.173 vom 24. Januar 2014, E. 2; BB.2011.78 vom 5. Dezember 2011, E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009, E. 2.4; vgl. auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N. 514; je m.w.H.) - beigezogen, soweit die Beschwerdegegnerin bereit ist, diese der Beschwerdeführerin offenzulegen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, diese Praxis sei unzulässig (act. 11, S. 8 f.), geht ihre Rüge fehl.

3.3 Die der Beschwerdekammer damit vorliegenden Akten ermöglichen einen zuverlässigen Entscheid über die erhobene Beschwerde bzw. die damit aufgeworfene Fragestellung. Auf den Beizug der Akten des vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Entsiegelung kann deshalb verzichtet werden.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt namentlich eine Verletzung von Art. 26 und Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 36 VStrR sowie Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV (act. 1, S. 3). Sie macht zusammengefasst geltend, hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Verweigerungsgrundes von Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG sei das entsprechende Interesse konkret zu substantiieren. Die Akteneinsicht verweigernde Behörde habe insbesondere darzulegen, dass eine Gefährdung der Untersuchung sehr wahrscheinlich sei. Die Beschwerdegegnerin und die ZFA Basel machten dies nicht einmal ansatzweise geltend (act. 1, S. 8 ff., S. 13; act. 11, S. 4 ff.). Eine Verdunkelungsgefahr bestehe denn auch nicht (act. 1, S. 7, S. 11, S. 12 ff.; act. 11, S. 4 f.). Jedenfalls überwiege das von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Interesse an der Klärung des Sachverhalts und an der Feststellung des Schuldigen das Einsichtsinteresse nicht (act. 1, S. 12 f.). Es sei zudem unsachgemäss und verstosse auch gegen das Verfassungsprinzip des Handelns nach Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 2 BV, das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht mit der Entsiegelung von Akten zu verknüpfen, gegen deren Durchsuchung die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben habe (act. 1, S. 8; act. 11, S. 7). Die Beschwerdegegnerin und die ZFA Basel hätten im Übrigen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben im Verlauf der Untersuchung konsequent und systematisch verletzt (act. 1, S. 13 ff.; act. 11, S. 7 f.).

4.2 Während einer laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung richtet sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26-28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher aus den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird (vgl. TPF 2013 159 E. 2.2 m.w.H.).

Mit Art. 26 -28 VwVG erhält das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsstrafverfahren eine Regelung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht (vgl. Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 233 ff.): Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (lit. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (lit. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt die Ausnahmen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (lit. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (lit. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (lit. c). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG ). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG ).

Weniger klar ist, ob das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsstrafverfahren auch in zeitlicher Hinsicht geregelt ist. Im VStrR selbst findet sich lediglich der Hinweis, dass mit der Eröffnung des Schlussprotokolls die Gelegenheit zur Akteneinsicht und Anträgen auf Untersuchungsergänzung gegeben wird (vgl. Keller, a.a.O., S. 177). Indes besteht der Anspruch auf Akteneinsicht nach VwVG in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich ab der Eröffnung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verwaltungsverfahrens ( Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 , Art. 26 VwVG N. 16; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 VwVG N. 49; je m.w.H.). Entsprechend wird der Aufschub der Akteneinsicht bis zur Schlussphase des Verfahrens nach dem VwVG als Einschränkung des Akteneinsichtsrechts betrachtet ( Brunner, a.a.O., Art. 27 VwVG N. 45), welche nur aufgrund einer Interessenabwägung nach Art. 27 VwVG möglich ist ( Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 VwVG N. 89 m.w.H., Art. 27 VwVG N. 8 und N. 39). Mit der Verweisung auf das VwVG erfährt das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsstrafverfahren somit auch in zeitlicher Hinsicht eine Regelung, womit sich eine Übernahme der Regelung der StPO verbietet (vgl. vorn E. 1.2; so im Ergebnis auch Keller, a.a.O., S. 177; a.M. Eicker/Frank/Achermann, S. 235).

4.3 Nach dem Gesagten ist Akteneinsicht grundsätzlich zu gewähren und nur ausnahmsweise zu verweigern (vgl. die Randtitel der Art. 26 f . VwVG ). Verweigern darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten u.a., wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG ), somit immer dann, wenn die Akteneinsicht die Ermittlung des Sachverhalts erheblich behindern bzw. den Zweck eines Verfahrens vereiteln könnte. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist allerdings immer nur vorläufiger Natur; sie darf nur solange aufrecht erhalten bleiben, wie für die laufende Untersuchung eine tatsächliche Gefährdung besteht ( Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 VwVG N. 21). Die Gefährdung hat sehr wahrscheinlich zu sein. In der Regel sind klare Hinweise zu verlangen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.31 vom 27. Juni 2014, E. 5.3 m.H.a. Brunner , a.a.O., Art. 27 VwVG N. 38 ff.), wobei sich die Hinweise nicht nur aufgrund der Sachlage im konkreten Fall, sondern auch aufgrund der allgemeinen Erfahrung in bestimmten Sachbereichen ergeben können ( Brunner, a.a.O., Art. 27 VwVG N. 40). Beispiele für die Verletzung eines solchen Interesses, die sich durch die Gewährung von Akteneinsicht ergeben könnten, sind etwa die Anpassung eigener Aussagen einer Partei an bestehende Beweismittel oder die Beeinflussung von möglichen Auskunftspersonen oder Zeugen ( Brunner, a.a.O., Art. 27 VwVG N. 39; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.47 vom 17. September 2010, E. 3.1 m.w.H.).

4.4 Bei ihrem Beschwerdeentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, weil die ZFA Basel bis zum Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch im Februar 2017 die bereits erhobenen Daten mit den (allenfalls aus den versiegelten Akten noch ergebenden) neuen Daten noch nicht habe vergleichen können, habe sie auch das Ausmass der Gefährdung einer umfassenden Akteneinsicht nicht einschätzen können. Die Einschränkung des Akteneinsichtsrecht sei somit aus verfahrenstaktischen Gründen in einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem das Untersuchungsdossier sich noch im Aufbau befinde. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts grundsätzlich zulässig. Das Interesse der Beschwerdeführerin, die formell zwar angeschuldigt worden sei, eine konkrete Anschuldigung in Form einer Vorhaltung ihr bis zum heutigen Zeitpunkt allerdings noch nicht gemacht worden sei, überwiege das Interesse der noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung nicht . Ihr sei zuzumuten, mit der Einsicht in sämtliche Aktenstücke zuzuwarten, bis die ZFA Basel die relevanten und gegen sie als Beweis zu verwendenden Akten zusammengestellt habe. Die Akteneinsicht sei im Übrigen nicht umfassend verweigert, sondern lediglich sachlich und zeitlich eingeschränkt worden. Mit der Einsicht in 40 Aktenstücke habe sich die Beschwerdeführerin durchaus ein erstes Bild der gegen sie geführten Untersuchung machen können. In zeitlicher Hinsicht sei die Einsicht bis zur Sichtung der versiegelten Aktenstücke und Festlegung der weiteren Untersuchungshandlungen vorerst verweigert worden. Die Einschränkung der Akteneinsicht erweise sich damit nicht nur als zulässig, sondern auch als verhältnismässig (act. 2, E. 3.4).

4.5

4.5.1 Der untersuchenden Behörde muss die Möglichkeit zugestanden werden, in den bisherigen Erhebungen gewonnene Erkenntnisse aus untersuchungstaktischen Gründen vorerst vorzuenthalten. Das Interesse an der Ermittlung des Sachverhalts rechtfertigt insbesondere, dass ein gewisser Überraschungseffekt vorbehalten werden kann und, zum Beispiel, einzuvernehmende Personen mit bis anhin vorenthaltenen Beweisen konfrontiert werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.123/2002 vom 5. Februar 2003, E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.31 vom 27. Juni 2014, E. 5.3). Vorliegend würde mithin die Ermittlung des Sacherhalts sehr wahrscheinlich erheblich behindert, würde der Beschwerdeführerin bereits jetzt vollständige Akteneinsicht gewährt, zumal auch eine erste Einvernahme unbestritten noch nicht stattfand (act. 4, S. 4; act. 11, S. 7). Damit erweist sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts als grundsätzlich zulässig. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen fehl.

4.5.2 Vorliegend wurde partiell Akteneinsicht gewährt und im Übrigen die Einsicht vorläufig bis zum Entscheid über die Entsiegelung der in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin sichergestellten Unterlagen bzw. bis zur Bestimmung der vom Entsiegelungsentscheid abhängig gemachten weiteren Untersuchungshandlungen verweigert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erlauben die ihr offengelegten Akten - insbesondere die Eröffnungsbeschlüsse (71-2015.14728, act. 01.01.02 und act. 01.02.01), der Durchsuchungsbefehl (71-2015.14728, act. 05.02.01), das Protokoll über die Durchsuchung (71-2015.14728, act. 05.02.02), der Sicherstellungsbeschluss (71-2015.14728, act. 05.02.03), das Entsiegelungsgesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie die entsprechenden Verfahrensakten (71-2015.14728, act. 05.02.04 sowie act. 13.02.01-13.02.14) und die Untersuchungsberichte (71-2015.14728, act. 06.02.01 und act. 06.02.02) - sich ein Bild der gegen sie geführten Untersuchung zu machen. Dass die Beschwerdeführerin, wie sie sagt (act. 1, S. 14 f.; act. 11, S. 3), von diesen Akten bereits weitgehend Kenntnis gehabt habe, ändert daran nichts. Wird die Beschwerdegegnerin später auch auf Akten abstellen wollen, in die sie der Beschwerdeführerin die Einsicht vorläufig verweigert, wird sie der Beschwerdeführerin später auch in diese grundsätzlich Einsicht gewähren müssen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil legt die Beschwerdeführerin weder dar noch ist ein solcher ersichtlich. Die vorliegende Einschränkung der Akteneinsicht erweist sich mithin auch als noch verhältnismässig.

Allerdings lässt sich diese nicht mit dem noch nicht gemachten Vorhalt begründen. Ein solches Unterlassen, das hier freilich nicht selbständiger Gegenstand der Beschwerde bildet, lässt sich nach rund einjähriger Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin klarerweise nicht mehr rechtfertigen.

4.5.3 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin und der ZFA Basel vor, diese handelten konsequent und systematisch treuwidrig, indem sie die Einschränkung der Akteneinsicht mit der Entsiegelung zeitlich verknüpften (act. 1, S. 8); sie sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem befassten Gericht angebliche objektive Hinweise über weitere Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht zur ordentlichen Zollbehandlung angemeldet worden seien, nicht vorlegten; die ZFA Basel in ihrer (ersten) Verfügung vom 19. September 2016 betreffend Akteneinsicht eine falsche Rechtsmittelfrist angegeben habe; und die Beschwerdegegnerin in Kenntnis der dreitägigen Rechtsmittelfrist ihre Entscheide in Bezug auf die Beschwerden gegen die Verfügungen der ZFA Basel betreffend Akteneinsicht stets an einem Donnerstag erlassen und versandt habe, nachdem sie sich selbst jeweils mehrere Monate Zeit gelassen habe (act. 1, S. 13 f.). Die Beschwerdegegnerin weist diesen Vorwurf von sich. Sie habe weder absichtlich falsche Rechtsmittelfristen angegeben, noch die Akteneinsicht "Wie Du mir, so ich Dir" eingeschränkt. Es seien auch nicht absichtlich Entscheide so versandt worden, dass der Beschwerdeführerin nur ein Werktag für die Anfertigung der Beschwerde geblieben sei (act. 4, S. 4).

Nach dem Gesagten ist die Einschränkung der Akteneinsicht an sich und auch ihre zeitliche Einschränkung bis zum rechtskräftigen Entsiegelungsentscheid - ob das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen oder abgewiesen wird, ist zurzeit offen - bzw. bis zur Bestimmung der vom Entsiegelungsentscheid abhängig gemachten weiteren Untersuchungshandlungen, sachlich begründet. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre zwei Beschwerdeentscheide betreffend Akteneinsicht unbestritten jeweils an einem Donnerstag versandte, reicht nicht aus, um daraus schliessen zu können, die Beschwerdegegnerin habe den Versand bewusst so terminiert, damit die kurze Rechtsmittelfrist über das Wochenende läuft. Gleiches gilt für den Umstand, dass die ZFA Basel in der (ersten) Verfügung vom 19. September 2016 betreffend Akteneinsicht eine unzutreffende Rechtsmittelfrist angab. Weder im Einzelnen noch im Gesamten kann ein gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossendes Verhalten festgestellt werden.

4.6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Unabhängig vom diesbezüglich unklaren Antrag der Beschwerdegegnerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Beizug der vollständigen Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Beizug der Akten des vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Entsiegelung wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 7. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Gianni Rizzello

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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