Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2017.24 |
Datum: | 20.06.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). |
Schlagwörter | Holding; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Direktor; Dokumente; Asservat; Bundesstrafgerichts; Apos;; Eidgenössische; Asservate; Verfahren; Steuerverwaltung; Verwaltungsstrafverfahren; Tribunal; Beschluss; VStrR; Rückzug; Einsprache; Untersuchungshandlungen; Zwischenentscheid; Beschwerdeverfahren; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Jean-Blaise; Eckert; Unbekannt; Bundesgesetzes; Verdachts |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 66 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BV.2017.24 |
| Beschluss vom 20. Juni 2017 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | B. Holding GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert, Beschwerdeführerin | |
| gegen | ||
| 1. Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2. Eidgenössische Steuerverwaltung, Direktor, Vorinstanz | ||
| Gegenstand | Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR ) Rückzug der Beschwerde | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV") gestützt auf die Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. November 2016 gegen die B. Holding GmbH sowie Unbekannt eine besondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff . des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ( DBG ; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen und gegen Unbekannt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer ( VStG ; SR 313.0) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR ), eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 VStG ) im Umfang von CHF 2.4 Mrd. begangen im Geschäftsbereich der B. [...] GmbH, führt (act. 1.1 und 1.2);
- in diesem Zusammenhang die ESTV am 8. Dezember 2016 unter anderem in den Räumlichkeiten der C. AG in Z. eine Hausdurchsuchung durchführte (act. 1.5), anlässlich derer Dokumente sichergestellt und gleichentags versiegelt und EDV-Daten kopiert wurden (Asservate C.001 bis C.008);
- die ESTV am 20. Dezember 2016 die zwischenzeitlich aufbereiteten EDV-Daten (Asservate C.013 bis C.014) beschlagnahmte, da die C. AG gegen deren Durchsuchung keine Einsprache erhoben hatte (act. 1.20);
- die C. AG am 18. Januar 2017 ihre Einsprache bezüglich der sichergestellten Dokumente (Asservate C.001 bis C.008) zurückzog, woraufhin die ESTV die Dokumente durchsuchte und die Asservate C.002, C.003 und C.008 beschlagnahmte und aus den beschlagnahmten Dokumenten pag. 52.002.001-003 (aus Asservat C.002) und pag. 52.003.0001-0024 (aus Asservat C.003) in die Untersuchungsakten des Verwaltungsstrafverfahrens aufnahm (act. 1.20);
- mit Schreiben vom 21. Februar 2017 die B. Holding GmbH an die ESTV gelangte und beantragte, es sei eine abschliessende Liste derjenigen Dokumente zu erstellen, die gemäss Übereinkunft mit der C. AG von der Entsiegelung befreit worden seien, und es sei zu bestätigen, dass die von der B. Holding GmbH verlangte Siegelung der bei der C. AG sichergestellten Dokumente aufrecht erhalten bleibe und die ESTV bis zum formellen Entsiegelungsentscheid durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts keine Untersuchungshandlungen vornehme (act. 1.12);
- die ESTV mit Schreiben vom 28. Februar 2017 antwortete, dass sowohl die Frage, ob die B. Holding GmbH betreffend sichergestellte Akten bei Dritten ein Einspracherecht habe, wie die Frage, ob die B. Holding GmbH Partei im Verwaltungsstrafverfahren sei, Gegenstand von am Bundesstrafgericht hängigen Verfahren seien, weshalb die ESTV darauf verzichte, über die von der B. Holding GmbH mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gestellten Anträge zu befinden (act. 1.13);
- dagegen die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 6. März 2017 beim Direktor der ESTV (nachfolgend Direktor") Beschwerde erhob und zusätzlich um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (act. 1.14);
- der Direktor mit Zwischenentscheid vom 10. März 2017 den Antrag auf aufschiebende Wirkung abwies (act. 1.15);
- gegen diesen Zwischenentscheid die B. Holding GmbH mit Datum vom 16. März 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob ( BV.2017.20 , act. 1);
- der Direktor am 18. April 2017 in der Hauptsache entschied und auf die Beschwerde von B. Holding GmbH nicht eintrat (act. 1.22);
- dagegen die B. Holding GmbH mit Beschwerde vom 25. April 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte ( BV.2017.24 ) und zudem beantragte, der ESTV seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich der am 8. Dezember 2016 in den Räumlichkeiten der C. AG sichergestellten Dokumente bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen (Nebenverfahren BP.2017.26 );
- der verfahrensleitende Richter der Beschwerdekammer im Verfahren BP.2017.26 am 3. Mai 2017 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anordnete, dass der ESTV ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfahrens BV.2017.24 sämtliche Untersuchungshandlungen im Verwaltungsstrafverfahren 2392 hinsichtlich der Asservate C.013 und C.014 untersagt werden ( BP.2017.26 , act. 4);
- in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 die ESTV die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 7) und die B. Holding GmbH auf die Einreichung einer Replik verzichtete (act. 8);
- die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 11. Mai 2017 das Verfahren BV.2017.20 (Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Direktors betreffend aufschiebende Wirkung) als gegenstandslos geworden abschrieb ( BV.2017.20 , act. 22);
- die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 14. Juni 2017 ihre Beschwerde zurückzog (act. 13);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.9 vom 8. Mai 2015);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde-führerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3);
- die reduzierte Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse demnach anzuweisen ist, der Beschwerde-führerin Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 20. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Direktor
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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