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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2017.20 vom 11.05.2017

Hier finden Sie das Urteil BV.2017.20 vom 11.05.2017 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2017.20

Der Bundesstrafgericht hat in seinem Beschluss vom 11 Mai 2017 die Beschwerde der B Holding GmbH gegen den Nichtgewährungseffekt des Verfahrens wegen Abgabebetrugs (Art 14 Abs 2 VStrR) abgelehnt. Der Richter hat festgestellt, dass es keinen Grund zur Anfechtung des Zwischenentscheids des Direktors, der die Durchsuchung der sichergestellten Dokumente in Papierform untersagt hatte, da dies keine vorsorgliche Massnahme war und daher nicht aufschiebbar war. Der Richter hat auch festgestellt, dass es keinen Grund zur Anfechtung des Endentscheids des Bundesstrafgerichts, der die Durchsuchungshandlungen der ESTV hinsichtlich der EDV-Daten untersagt hatte, da dies keine vorsorgliche Massnahme war und daher nicht aufschiebbar war. Der Richter hat auch festgestellt, dass es keinen Grund zur Anfechtung des Entscheids des Bundesstrafgerichts, der die Parteirechte der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigte und daher nicht aufschiebbar war. Der Richter hat auch festgestellt, dass es keinen Grund zur Anfechtung des Entscheids des Bundesstrafgerichts, der die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens berücksichtigte und daher nicht aufschiebbar war.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2017.20

Datum:

11.05.2017

Leitsatz/Stichwort:

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Beschwerde gegen die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR). Vorsorgliche Massnahme (Art. 388 StPO analog).

Schlagwörter

Verfahren; Verfahren; Dokumente; Massnahme; VStrR; Beschwerdekammer; Holding; Direktor; Interesse; Daten; Entscheid; Verfahrens; Verwaltungsstrafverfahren; Bundesstrafgericht; Untersuchungshandlungen; Beschwerdeverfahren; Asservat; Bundesstrafgerichts; Parteien; EDV-Daten; Einsprache; Zwischenentscheid; Hauptsache; Endentscheid; Anordnung; Apos;; Asservate; Eingabe

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 38 StPO ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;Art. 7 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

130 II 149; 139 IV 246; 140 IV 28; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2017.20

Beschluss vom 11. Mai 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Tito Ponti,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

B. Holding GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

Beschwerde gegen die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR); Vorsorgliche Massnahme (Art. 388 StPO analog)


Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV") führt eine besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff . des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ( DBG ") gegen die B. Holding GmbH und gegen Unbekannt wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen (Verfahrensnummer 2391) sowie ein Verwaltungsstrafverfahren gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer ( VStG ") gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR ) und eventuell Hinterziehung der Verrechnungssteuer (Art. 61 VStG ) im Umfang von rund CHF 2.4 Mrd., begangen im Geschäftsbereich der B. Holding GmbH (Verfahrensnummer 2392; act. 1.1 und act. 1.2).

B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 8. Dezember 2016 unter anderem in den Räumlichkeiten der A. AG in Z., eine Hausdurchsuchung durch (act. 1.3), anlässlich derer Dokumente sichergestellt und gleichentags versiegelt wurden (Asservate A.001 bis A.008). Ebenso wurden EDV-Daten kopiert.

C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 erhob die B. Holding GmbH gegen die Hausdurchsuchung Beschwerde ( BV.2016.29 , act. 1).

D. Wie sich später herausstellte (vgl. dazu das Schreiben der ESTV vom 31. März 2017, act. 7), beschlagnahmte die ESTV am 20. Dezember 2016 die zwischenzeitlich aufbereiteten EDV-Daten (Asservate A.013 bis A.014), da die A. AG gegen deren Durchsuchung keine Einsprache erhoben hatte.

E. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde der B. Holding GmbH gegen die Hausdurchsuchung (vgl. supra lit. C.) mangels Vorliegens eines aktuellen praktischen Interesses nicht ein und wies im Entscheid darauf hin, dass die B. Holding GmbH ihre Einwendungen im Entsiegelungsverfahren werde geltend machen können (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BV.2016.29 vom 18. Januar 2017).

F. Dem Schreiben der ESTV vom 31. März 2017 zufolge, zog die A. AG am 18. Januar 2017 ihre Einsprache bezüglich der sichergestellten Dokumente (Asservate A.001 bis A.008) zurück, woraufhin die ESTV die Dokumente durchsuchte und die Asservate A.002, A.003 und A.008 beschlagnahmte. Aus den beschlagnahmten Dokumenten seien pag. 52.002.001-003 (aus Asservat A.002) und pag. 52.003.0001-0024 (aus Asservat A.003) in die Untersuchungsakten des Verwaltungsstrafverfahrens aufgenommen worden (act. 7).

G. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gelangte die B. Holding GmbH an die ESTV und beantragte, es sei eine abschliessende Liste derjenigen Dokumente zu erstellen, die gemäss Übereinkunft mit der A. AG von der Entsiegelung befreit worden seien, und es sei zu bestätigen, dass die von der B. Holding GmbH verlangte Siegelung der bei der A. AG sichergestellten Dokumente aufrecht erhalten bleibe und die ESTV bis zum formellen Entsiegelungsentscheid durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts keine Untersuchungshandlungen vornehme (act. 1.12).

H. Die ESTV antwortete mit Schreiben vom 28. Februar 2017, dass sowohl die Frage, ob die B. Holding GmbH betreffend sichergestellte Akten bei Dritten ein Einspracherecht habe, wie die Frage, ob die B. Holding GmbH Partei im Verwaltungsstrafverfahren sei, Gegenstand von am Bundesstrafgericht hängigen Verfahren seien, weshalb die ESTV darauf verzichte, über die von der B. Holding GmbH mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gestellten Anträge zu befinden (act. 1.13).

I. Dagegen erhob die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 6. März 2017 beim Direktor der ESTV (nachfolgend Direktor") Beschwerde und ersuchte zusätzlich um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 1.14).

J. Der Direktor wies mit Zwischenentscheid vom 10. März 2017 den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab (act. 1.15).

K. Dagegen gelangte die B. Holding GmbH mit Beschwerde vom 16. März 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, der ESTV seien sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich der am 8. Dezember 2016 in den Räumlichkeiten der A. AG sichergestellten Dokumente bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen; eventualiter sei der Beschwerde vom 6. März 2017 die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).

L. In seinen Stellungnahmen vom 24. und 31. März 2017 beantragte der Direktor namens der ESTV im Wesentlichen die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, soweit darauf einzutreten sei (act. 4A und 6).

M. Mit Schreiben vom 31. März 2017 nahm die ESTV Stellung zur Frage des Gerichts, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Dezember 2016 bei der A. AG sichergestellten Dokumente und Daten noch unter Siegel stünden bzw. welche dieser Dokumente und Daten bereits von der ESTV durchsucht worden seien (act. 7; vgl. supra lit. D und F), da sich dies nicht aus den ihm vorliegenden Akten ergab.

N. Mit Eingabe vom 11. April 2017 nahm B. Holding GmbH Stellung zu den Eingaben des Direktors vom 24. und 31. März 2017 sowie zum Schreiben der ESTV vom 31. März 2017 (act. 9).

O. Der Direktor informierte die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 21. April 2017, dass mit Datum vom 18. April 2017 über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden worden sei (act. 12).

P. Daraufhin teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit Schreiben vom 24. April 2017 mit, dass sie beabsichtige, das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Gleichzeitig forderte die Beschwerdekammer die Parteien auf, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 13).

Q. Mit Eingabe vom 25. April 2017 erhob die B. Holding GmbH gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors vom 18. April 2017 (vgl. supra lit. O) hierorts Beschwerde (Verfahren BV.2017.24 ) und beantragte zudem, der ESTV seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich der am 8. Dezember 2016 in den Räumlichkeiten der A. AG sichergestellten Dokumente bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen (Nebenverfahren BP.2017.26 ).

R. Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 28. April 2017 je Stellung zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 14 und 15).

S. Der verfahrensleitende Richter der Beschwerdekammer ordnete im Verfahren BP.2017.26 (vgl. supra lit. Q) am 3. Mai 2017 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, dass der ESTV ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfahrens BV.2017.24 sämtliche Untersuchungshandlungen im Verwaltungsstrafverfahren 2392 hinsichtlich der Asservate A.013 und A.014 untersagt werden ( BP.2017.26 , act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts auf Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR , eventuell Hinterziehung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a VStG nach den Artikeln 19 - 50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Fällt das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).

1.3 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der durch den Direktor abgewiesene Verfahrensantrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Inhaltlich ging es der Beschwerdeführerin darum, dass der ESTV weitere Untersuchungshandlungen untersagt würden, bis über die Parteirechte der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren entschieden worden sei (vgl. supra lit. G; Verfahren BV.2017.24 ). Mit anderen Worten handelte es sich beim fraglichen Verfahrensantrag von seinem Zweck her um ein Gesuch um Erlass einer verfahrensleitenden bzw. vorsorglichen Massnahme.

Gleich wie die aufschiebende Wirkung bilden auch die (anderen) vorsorglichen Massnahmen eine Form des einstweiligen Rechtsschutzes, indem sie die Wirksamkeit des nachfolgenden Entscheides gewährleisten. Sie entfallen daher zweitinstanzlich mit dem begründeten Endentscheid der anordnenden Instanz ( Ziegler/Keller , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2 Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 388). Der Direktor ist mit dem Endentscheid vom 18. April 2017 in der Hauptsache auf die Beschwerde nicht eingetreten. Damit hat dieser das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen und ein Interesse an der Sicherstellung des Endentscheides ist damit entfallen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist mithin als erledigt abzuschreiben.

2. Gemäss Art. 25 . Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG, welcher seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist. Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, sind ergänzend die Regelungen im BGG anzuwenden ( TPF 2011 25 E. 3).

Nach den Art. 62 ff . und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ist bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden.

3.

3.1 Angefochten wurde der Zwischenentscheid des Direktors, mit welchem dieser das Ersuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen hat (vgl. supra E. 1.3). Es stellt sich zunächst die Frage, ob derartige Zwischenentscheide mit Beschwerde nach Art. 27 Abs. 3 VStrR überhaupt angefochten werden können. Das VStrR selbst schweigt sich darüber aus, sodass grundsätzlich auf die Bestimmungen der StPO (in analogiam) zurückzugreifen ist (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2). Allerdings kennt die StPO anders als das VStrR keinen doppelten Beschwerdeinstanzenzug. Von der Systematik her ist der Zwischenentscheid des Direktors mit dem Entscheid des verfahrensleitenden Richters einer kantonalen Beschwerdeinstanz vergleichbar. Solche Entscheide sind unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anfechtbar, d.h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Diese Konstellation erhält freilich insofern eine Einschränkung, wenn es sich um Beschwerden gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geht. Solche sind nur anfechtbar, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG ). Vorliegend rechtfertigt es sich, für die Beantwortung der Frage, ob Zwischenentscheide des Direktors mit Beschwerde anfechtbar sind, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG analog heranzuziehen. Ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist bei Vor- und Zwischenentscheiden zu bejahen, wenn ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtssuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt dabei; hingegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus ( von Werdt , in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Bern 2015, N 19 zu Art. 93; Uhlmann , in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 3 zu Art. 93, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.2 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Abweisung des Gesuchs einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Beschwerdeverfahren, bei dem es um die Frage der Parteirechte der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren geht, bewirken kann.

3.3 Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, solange nicht über die Frage ihrer Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren und insbesondere über ihr Einspracherecht hinsichtlich bei der A. AG sichergestellten Dokumente durch den Direktor entschieden worden sei (vgl. Verfahren BV.2017.24 ), müsse der ESTV die Durchsuchung der sichergestellten Dokumente untersagt werden. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass die ESTV Einsicht in Dokumente erhalte, an deren Geheimhaltung die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse habe. Es handle sich hierbei insbesondere um Korrespondenz der Beschwerdeführerin, die dem Berufsgeheimnis unterlägen (act. 1 S. 14 f.).

3.4 Ob der Beschwerdeführerin tatsächlich Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren und ein Einspracherecht hinsichtlich der bei der A. AG sichergestellten Dokumente und Daten zukommt, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Diese Frage beschlug die Begründetheit der Beschwerde an den Direktor. Immerhin erscheint die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, dass ihr hinsichtlich der bei der A. AG sichergestellten Dokumente und Daten ein Einspracherecht zukomme, nicht von vornherein haltlos. Es ist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach all diejenigen Personen berechtigt sind, die Siegelung zu beantragen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Aufzeichnungen haben (BGE 140 IV 28 E. 4.3.2). Selbst wenn die in diesem Sinne berechtigte Person es versäumt habe, einen Sieglungsantrag zu stellen, sei sie berechtigt, am Entsieglungsverfahren teilzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_454/2016 vom 24. Januar 2017, E. 3.2). Zwar bezieht sich diese Rechtsprechung auf Entsiegelungsverfahren im Strafverfahren nach StPO, in Anbetracht der Tendenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entsiegelungsverfahren nach VStrR gleich zu behandeln wie jene im Strafverfahren, erscheint eine Ausweitung des Einspracherechts auch im Verwaltungsstrafverfahren nicht von vornherein als abwegig. Da im vorliegend massgeblichen Verwaltungsstrafverfahren ferner wegen Delikte, die im Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin begangen worden seien, ermittelt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass sich unter den bei der A. AG sichergestellten Dokumenten und Daten solche befinden, an denen die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann. Die Durchsuchungshandlungen der ESTV hinsichtlich der EDV-Daten sind bzw. waren zumindest zum Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens noch nicht abgeschlossen. Die ESTV führte diesbezüglich aus, sie habe begonnen, die EDV-Daten mittels Suchbegriffen zu triagieren. Bis heute habe die Triage noch nicht abgeschlossen werden können (vgl. act. 7). Die Gefahr, dass die ESTV Einsicht in Daten erhielte, an deren Geheimhaltung die Beschwerdeführerin unter Umständen ein rechtlich geschütztes Interesse hat, ist daher nicht von der Hand zu weisen. Dieser rechtliche Nachteil liesse sich auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht beseitigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_454/2016 vom 24. Januar 2017, E. 3.2). Der angefochtene Zwischenentscheid kann somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt.

3.5 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ist insofern zu bejahen, als damit die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hinsichtlich der Durchsuchung der EDV-Daten verweigert wird. Wie bereits ausgeführt, waren zum Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens diesbezüglich die Durchsuchungshandlungen noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hatte somit ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der ESTV diesbezügliche Untersuchungshandlungen untersagt werden. In diesem Umfang wäre auf die Beschwerde einzutreten gewesen. Anderes gilt jedoch hinsichtlich der bei der A. AG sichergestellten Dokumente in Papierform. Diese wurden von der ESTV bereits gesichtet, beschlagnahmt und in die Untersuchungsakten des Verwaltungsstrafverfahrens aufgenommen (act. 7; siehe auch supra lit. F). Mit Bezug auf diese Dokumente sind die Untersuchungshandlungen abgeschlossen, weshalb diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides nicht mehr bestanden hätte. Auf die Beschwerde wäre in diesem Umfang nicht einzutreten gewesen.

4.

4.1 Wie oben dargelegt, hätte der Direktor das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme entgegennehmen und behandeln müssen. Es bleibt damit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen gegeben gewesen wären. Das VStrR regelt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht, weshalb Art. 388 StPO analog anzuwenden ist (vgl. supra E. 3.1). Nach dieser Bestimmung trifft die Verfahrensleitung der Rechtmittelinstanz die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Es muss sich mithin um Massnahmen handeln, die nicht bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben werden können ( Mini , Codice svizzero di procedura penale [CPP], Commentario, Zürich/ St. Gallen 2010, N 3 zu Art. 388). Mit anderen Worten ist die Massnahme weder notwendig noch unaufschiebbar, wenn damit bis zum Endentscheid in der Hauptsache gewartet werden kann, ohne dass der gesuchstellenden Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Nach der Rechtsprechung hat überdies eine Hauptsachenprognose zu erfolgen, und es ist zu prüfen, ob die Interessen an der Anordnung der Massnahme die entgegenstehenden Interessen überwiegen und die Massnahme verhältnismässig ist. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Insbesondere hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine eingehende Auseinandersetzung mit der Hauptsache, womit der Entscheid in der Hauptsache praktisch vorweggenommen würde, nicht zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.142/2003 vom 5. September 2003, E. 3.2).

4.2 Im vorliegenden Verfahren wäre der Hauptsachenprognose beim Entscheid über die Rechtmässigkeit der Verweigerung der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme keine massgebliche Bedeutung zugekommen, da der Verfahrensausgang nicht eindeutig war (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2. m.w.H.; vgl. supra E. 3.4). Die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wäre ohne Weiteres zu bejahen gewesen. Wie bereits ausgeführt, bestand bzw. besteht ohne die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme die Gefahr, dass die ESTV Einsicht in die EDV-Daten nimmt, an denen die Beschwerdeführerin gegebenenfalls ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann. Dieser rechtliche Nachteil wäre auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht wiedergutzumachen (vgl. supra E. 3.5). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, die für die Dauer des weitere Durchsuchungshandlungen der ESTV an den EDV-Daten untersagt, wäre deshalb geeignet und erforderlich gewesen, um diesen Nachteil abzuwenden. Dabei wäre das Interesse der ESTV während des Hauptverfahrens keine Untersuchungshandlungen durchführen zu dürfen, klar weniger gewichtig als das Interesse der Beschwerdeführerin an der Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im dargelegten Sinne wären mutmasslich zu bejahen und Beschwerde in diesem Umfang gutzuheissen gewesen.

5. Nach dem Gesagten wäre auf die die Beschwerde nicht einzutreten gewesen, soweit damit Untersuchungshandlungen der ESTV hinsichtlich der Dokumente in Papierform (Asservate A.001 bis A.008) hätten untersagt werden sollen. Im Übrigen wäre die Beschwerde gutzuheissen gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte daher im Beschwerdeverfahren mit aller Wahrscheinlichkeit teilweise obsiegt.

6. Der Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Diese ist auf Fr. 1'500.-- festzulegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR und Art. 66 Abs. 1 BGG analog) und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.-- zu verrechnen. Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für einen Teil ihrer Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG analog und Art. 10 und 12 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

Bellinzona, 11. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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