E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2017.72 vom 07.12.2017

Hier finden Sie das Urteil BP.2017.72 vom 07.12.2017 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2017.72

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeführer im Rahmen seines Strafanzeigerechts auf eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. November 2017 abgewiesen, da die angefochtenen Verfügungen nicht hinreichend auf einen hinreichenden Tatverdacht begründen. Die Beschwerdekammer hat den Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsmittelbelehrs auf eine Strafuntersuchung gegen die angezeigten Behördenmitglieder und seine Ehefrau zugesagt, aber das Verfahren wurde abgeschrieben, da es nicht Gegenstandslosigkeit gab.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2017.72

Datum:

07.12.2017

Leitsatz/Stichwort:

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Schlagwörter

Akten; Reiter; Verfahren; Bundesstrafgericht; Eingabe; Nichtanhandnahme; Staatsanwalt; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Ehefrau; Mappe; Beschwerdekammer; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Kantons; Winterthur/Unterland; Apos;; Oberstaatsanwalt; Beschluss; Bundesanwaltschaft; Eingaben; Verfahrens; Rückzug; Entscheid; Tribunal; Zusammenhang; Akteneinsicht; Kostenvorschuss; Veröffentlichung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 30 StPO ;Art. 302 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 37 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 386 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;

Referenz BGE:

109 IV 46; ;

Kommentar:

Keller, Basler Kommentar 2. Aufl., Art. 386 StPO, 2014

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2017.194 ,

BB.2017.203 , BP.2017.72

Beschluss vom 7. Dezember 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ); Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ); Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 16. Februar 2017 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") Strafanzeige gegen drei Bundesrichter, einen Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie seine Ehefrau wegen zahlreicher Delikte erstattete (Akten BA, SV.17.0291-ZEB, Reiter 1);

- dem, soweit aus den Akten ersichtlich, eine länger andauernde Auseinandersetzung zwischen A. und seiner Ehefrau vorangeht; am 9. Juni 2015 zwei kantonale Nichtanhandnahmeverfügungen und eine Einstellungsverfügung ergingen (Akten BA, weisse Ordner, Reiter 4), nachdem die Ehefrau am 14. April 2015 Strafanzeige gegen A. wegen sexueller Nötigung, A. am 3. Juni 2015 Gegenanzeige gegen seine Ehefrau wegen falscher Anschuldigung und seine Ehefrau am 5. Juni 2015 Strafanzeige gegen A. wegen Drohung evtl. Nötigung und Ehrverletzung erstattet hatte; in diesem Zusammenhang A. am 15. April 2015 festgenommen ( BB.2017.194 , act. 1.13; BB.2017.203 , act. 1.9) und am 17. April 2015 seine Entlassung verfügt wurde ( BB.2017.194 , act. 1.12; BB.2017.203 , act. 1.8); A. nach seinen eigenen Schilderungen diese Vorgänge studierte und dazu ein Dossier anlegte, das zweifach je in einem weissen Ordner in den Akten liegt: einmal als Eingabe betreffend "Diverse Straf- und Zivilklagen, ggf. auf Antrag oder mit Wiederaufnahme" an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland adressiert, datierend vom 30. Dezember 2015, einmal an die Polizeistation Z. adressiert, datierend vom 29. Dezember 2015; A. darin seine Ehefrau zahlreicher Straftaten gemäss StGB und AuG beschuldigt;

- demgegenüber einen Vorfall betreffend, der sich am 31. Dezember 2015 zugetragen haben soll, die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 15. März 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess (Akten BA, blaue Mappe, Reiter 3), nachdem A. Strafantrag u.a. gegen seine Ehefrau wegen Drohung erstattet habe; in diesem Zusammenhang das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. April 2016 eine Beschwerde von A. gegen die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung abwies (Akten BA, blaue Mappe, Reiter 7);

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 4. Mai 2017 A. in einem Schreiben betreffend "Ihre wiederholten Anrufe, E-Mails und Schreiben" erklärte, seine Anzeige betreffend Vorfall vom 31. Dezember 2015 sei behandelt und u.a. mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. März 2016 erledigt worden;

- der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich am 14. Juni 2016 auf eine Eingabe vom 31. Mai 2016 von A. antwortete, es ergebe sich für die Oberstaatsanwaltschaft kein weiterer Handlungsbedarf (Akten BA, blaue Mappe, Reiter 11);

- der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich am 19. August 2016 offenbar nach diversen Eingaben von A. Einsicht in die Akten des Verfahrens gewährte, in dem die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. März 2016 erging (Akten BA, blaue Mappe, Reiter 13);

- mit Eingabe datierend vom 20. August 2016 A. an das Bundesgericht gelangte (Akten BA, blaue Mappe, Reiter 14); dieses die Eingabe als Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2016 entgegennahm, mit Urteil vom 10. Oktober 2016 indes auf diese zufolge Verspätung nicht eintrat (Akten BA, blaue Mappe, Reiter 18); mit Eingaben datierend vom 19./20. Oktober 2016 A. erneut an das Bundesgericht gelangte (Akten BA, blaue Mappe, Reiter 20, Reiter 22); dieses die Eingaben als Revisionsgesuch entgegennahm und das Gesuch mit Urteil vom 20. Dezember 2016 abwies (Akten BA, blaue Mappe, Reiter 30);

- am 3. November 2017 A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte; er hauptsächlich beantragt, die BA habe seine Strafanzeige zu behandeln und ihm Akteneinsicht zu gewähren ( BB.2017.194 , act. 1); mit Schreiben vom 7. November 2017 A. aufgefordert wurde, bis 20. November 2017 einen Kostenvorschuss zu leisten ( BB.2017.194 , act. 2); am 15. November 2017 A. sinngemäss den Rückzug der Beschwerde erklärte, nachdem die BA am 3. November 2017 die Nichtanhandnahme verfügt habe, und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien ( BB.2017.194 , act. 3);

- mit Eingaben vom 15. November 2017 ( BB.2017.203 , act. 1), 20. November 2017 ( BB.2017.203 , act. 4) und 21. November 2017 ( BB.2017.203 , act. 6) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. hauptsächlich beantragt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 3. November 2017 aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen die angezeigten Behördenmitglieder und seine Ehefrau zu eröffnen sei; die BA ihm (künftig) Akteneinsicht zu gewähren habe; von einer Veröffentlichung des Entscheids am Sitz des Gerichts abzusehen sei; er zudem als Eilantrag um aufschiebende Wirkung vor dem 9. Dezember 2017 ersuche ( BB.2017.203 , act. 1);

- mit Schreiben datierend vom 16. März 2017 (recte: 22. November 2017) die BA die Verfahrensakten einreichte ( BB.2017.203 , act. 7), was A. mit Schreiben vom 27. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( BB.2017.203 , act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdeverfahren BB.2017.194 und BB.2017.203 aufgrund ihres engen Zusammenhangs zu vereinen sind (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO );

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO );

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss Ziegler/Keller, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 386 StPO N. 4);

- mithin das Verfahren BB.2017.194 zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist;

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO an die Beschwerde-kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- der Streitgegenstand grundsätzlich durch die angefochtenen Verfügungen verbindlich festgelegt wird und vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden kann; die Beschwerdekammer nicht Gegenstände beurteilen kann, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.372 vom 21. April 2017, E. 1.2 m.w.H.); soweit der Beschwerdeführer (künftige) Akteneinsicht im Verfahren der Beschwerdegegnerin verlangt ( BB.2017.203 , act. 1 S. 3), welche gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, nachfolgend nicht darauf einzugehen ist;

- vorliegend die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer im Einzelnen zur Beschwerde legitimiert ist, offen bleiben kann, da sie aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist;

- die Strafbehörden verpflichtet sind, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind (Art. 302 Abs. 1 StPO ); hiervon absolute Bagatellübertretungen und offensichtlich unhaltbare oder trölerische Strafanzeigen ausgenommen sind ( Hagenstein, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 302 StPO N. 20 m.w.H.; vgl. BGE 109 IV 46 E. 3 am Ende);

- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO );

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2017 in erster Linie drei Bundesrichtern, einem Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich und einem Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vorwirft, sich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit strafbar gemacht zu haben;

- der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2017 keine Anhaltspunkte entnommen werden können, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnten;

- die Beschwerdegegnerin mithin berechtigt war, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen und im Übrigen auf eine Weiterleitung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu verzichten;

- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist;

- das Ersuchen um Absehen einer Veröffentlichung des Entscheides zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat weiterzuleiten ist (Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grund­sätze der Information [ SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG );

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten;


und erkennt:

1. Die Verfahren BB.2017.194 und BB.2017.203 werden vereint.

2. Das Verfahren BB.2017.194 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

3. Im Verfahren BB.2017.203 wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Das Verfahren BP.2017.72 betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

5. Auf das Ersuchen um Absehen einer Veröffentlichung des Entscheides wird nicht eingetreten. Das Ersuchen wird zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat weitergeleitet.

6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 7. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft (unter Beilage je eines Doppels von act. 1 und act. 1.0 [ BB.2017.203 ] sowie act. 1 und act. 1.0 [ BB.2017.194 ])

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.