Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2017.65 |
Datum: | 26.10.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). |
Schlagwörter | VStrR; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Mehrwertsteuer; Tribunal; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Rechtspflege; MWSTG; Bundesgesetz; Gerichtsschreiberin; Hauptabteilung; Beschlagnahme; Bundesgesetzes; Verfahren; Direktor; VStrR;; Zwangsmassnahmen; StBOG; Amtshandlung; Antrag; Begründung; Beschwerdeschrift; Gerichtsgebühr; Entscheide; Bundesgericht; Verfahren |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 103 MWSTG ;Art. 29 BV ;Art. 390 StPO ;Art. 66 BGG ;Art. 9 MWSTG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BV.2017.43 , |
| Beschluss vom 26. Oktober 2017 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV ) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV") gegen A. wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung nach Art. 96 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 ( MWSTG ; SR 641.20) ein Strafverfahren führt (act. 2.2);
- die ESTV mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 zahlreiche Unterlagen beschlagnahmte, die sie vorgängig von diversen privaten Unternehmen und staatlichen Institutionen herausverlangt hatte (act. 2.1);
- A. gegen die Beschlagnahmeverfügung beim Direktor der ESTV mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 Beschwerde einreichte (act. 1);
- der Direktor der ESTV die Beschwerde von A. samt seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen Art. 96 MWSTG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 103 Abs. 1 MWSTG );
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem dem Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR );
- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Oktober 2017 lediglich ausführt, dass er mit den Anschuldigungen nicht einverstanden sei, er seit dem 1. Januar 2011 keine Mitarbeiter mehr beschäftige, die Mehrwertsteuergrenze nicht mehr erreiche und seine Kündigung der Mehrwehrwertsteuerpflicht rückwirkend auf den 1. Januar 2011 ausweiten wolle (act. 1);
- die Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2017 keine Ausführungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände und damit keine eigentliche Begründung i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR enthält;
- die Beschwerdeschrift daher - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine anwaltlich vertretene Partei handelt - den Mindestanforderungen von Art. 28 Abs. 3 VStrR klarerweise nicht genügt;
- das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff . VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde - anders als zum Beispiel bei der Einsprache gegen den Strafbescheid (Art. 64 ff . VStrR; v.a. Art. 68 Abs. 3 VStrR ) - vorsieht (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.8 vom 25. Juli 2015 und BV.2011.8 vom 8. April 2011);
- auf die vorliegende Beschwerde daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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